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No. 16 No.
a) Macht der Versicherungsnehmer geltend, die Schäden seien vor Ablauf der Deckung eingetreten, muss davon ausgegangen werden, dass der Schaden zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde oder zumindest feststellbar war. Wird er dennoch erst fünf Monate nach der baupolizeilichen Schlussabnahme oder zwei Jahre nach dem behaupteten Ereignis dem Versicherer gemeldet, ist die Anzeigepflicht massiv verletzt und die Ansprüche des Versicherungsnehmers sind verwirkt.
b) Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf den drohenden Rechtsverlust infolge des Eintrittes der Verjährung aufmerksam zu machen. Wird der Versicherungsnehmer deshalb vom Versicherer nicht von der Klageeinleitung oder von einer anderen verjährungsunterbrechenden Handlung abgehalten, ist dessen Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuch- lich. (Maschinenversicherung)
a) Si le preneur d'assurance fait valoir que les dommages sont survenus avant l'expiration de la couverture d'assurance, l'on doit considérer qu'ils ont été constatés ou du moins qu'ils pouvaient l'être à cette époque. Cependant, le fait d'annoncer les dommages à l'assureur cinq mois après la réception des travaux par la police des constructions ou deux ans après l'événement invoqué constitue une grave violation de l'obligation de déclarer le sinistre et entraîne la perte du droit aux prestations.
b) L'assureur n'est pas tenu de rendre le preneur d'assurance attentif au fait qu'il va subir un préjudice en raison de l'imminence de la prescription. Ainsi, l'assureur qui invoque la prescription ne commet pas un abus de droit lorsqu'il n'a pas dissuadé le preneur d'intenter une action ou d'accomplir un autre acte interruptif de prescription. (Assurance des machines) Kantonsgericht St. Gallen, 4. Januar 1994, "Neuenburger" Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Neuenburg c. E.
Tatbestand: Für den geplanten Umbau und die Aufstockung seines Mehrfamilien- hauses in St. Gallen schloss der Kläger mit der Beklagten eine Bauwesenversicherung ab. Gemäss der vom Kläger eingereichten Kopie des von beiden Seiten unter- zeichneten Versicherungsantrages wurde als Beginn des Versicherungsschutzes der 1. April 1989 genannt, während die Rubriken "voraussichtliches Datum der Bauabnahme gemäss SIA-Normen" bzw. "Ende" (der Versicherung) offen blieben. Das von der Beklagten eingereichte Original dieses Versicherungsantrages trägt in den entsprechenden Rubriken den Vermerk "ca. Dez. 1989". Weitere, offenbar nach der Unterzeichnung durch den Kläger eingefügte Aenderungen finden sich in den Abschnitten "Unterlagen für die Beurteilung des Risikos" und "Zusatzbedingungen". Diese Aenderungen wurden in der Handschrift des inzwischen verstorbenen Gene- ralagenten P. eingefügt, welcher auch im Namen der Beklagten den Versicherungs- antrag unterzeichnet hatte. In einer anderen Schrift wurde zudem unter dem "Total vorläufige Prämie" das Visum "02.03.89 GL" eingefügt sowie als Datum der Antrags- aufnahme "24.2.89". Aufgrund des Versicherungsantrages wurde am 7. März 1989 von der Beklagten die Police für Bauwesenversicherung ausgestellt. Sie gibt die Dauer der Versicherung mit neun Monaten an, nämlich vom 1. April bis 31. Dezember 1989. Der beigeheftete Antrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden zum integrierenden Bestandteil der Police erklärt. (Dabei ist davon auszugehen, dass der spätere, veränderte Antrag beigeheftet wurde.) Auf dem Deckblatt der Police wird im übrigen auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) verwiesen, wonach der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Be- richtigung zu verlangen habe, wenn der Inhalt der Police nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimme. Andernfalls gelte der Inhalt der Police als vom Ver- sicherungsnehmer genehmigt. Am 8. Januar 1992 sandte der Kläger eine Schadenanzeige an die Beklagte. Gemäss Aufstellung seines Architekten vom 5. Januar 1992 seien während den "Umbauarbeiten 1989/1990" Bauschäden am obersten Treppenlauf und an der Westfassade im Umfang von ca. Fr. 4'800.-- entstanden. Mit Schreiben vom 9. März 1992 lehnte die Beklagte eine Übernahme des Schadens ab, da die Police bereits am 31. Dezember 1989 abgelaufen sei. Im übrigen wären die aufgeführten Schäden durch die Bauwesenversicherung ohnehin nicht gedeckt gewesen, da sie nicht durch plötzliche, unvorhergesehene Bauunfälle verursacht worden seien. Am 13. April 1992 fand offenbar ein Augenschein der Beklagten statt. In seiner Aufstellung vom 24. April 1992 erhöhte der Kläger seine Forderung auf Fr. 6'300.--, da er zusätzlich ein Architektenhonorar einbezog. Am 1. Oktober 1992 schrieb der Kläger der Beklagten, die geltend gemachten Bau- schäden seien "unzweifelhaft vor Dezember 1989 entstanden". Die Schadenanzeige sei nur deshalb so spät erfolgt, weil noch im Laufe des Jahres 1991 - nach Bezug der Wohnungen im Februar 1991 - diverse ergänzende Arbeiten ausserhalb der Wohnungen durchgeführt werden mussten. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Beklagte dem Kläger am 6. November 1992 mit, sie nehme zur Kenntnis, dass der Schaden unzweifelhaft vor Dezember 1989 verursacht worden sei. Damit stelle sich jedoch die Frage der Deckung nicht, da gemäss Art. 16 AVB die Ansprüche in zwei Jahren nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründe, verjähre.
Der Kläger bezeichnete in seinem Schreiben vom 9. November 1992 die Einrede der Verjährung durch die Beklagte als rechtsmissbräuchlich, da sich die Beklagte bisher immer auf den Standpunkt gestellt habe, der Schaden sei nicht während der Vertragsdauer entstanden. Am 22. Januar 1993 stellte der Kläger das Vermittlungsbegehren. Mit Urteil vom 29. Juni 1993 schützte die I. Gerichtskommission St. Gallen die Klage. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 13. September 1993 Berufung. Der Kläger beantragte die Abweisung der Berufung. Gründe: a) Für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages bedarf es übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen der Parteien (Art. 1 OR). Diese Willenseinigung hat sich auf alle wesentlichen Punkte des Vertrages zu erstrecken. Die Dauer des Vertrages stellt einen solchen wesentlichen Punkt dar (Koenig, Der Versicherungsvertrag, Schweiz. Privatrecht VII/2, Basel 1979, S. 500). Ob die Parteien über diesen Punkt eine Einigung erzielt haben, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Zum Vertragsinhalt gehören neben dem Antrag der Inhalt der Police sowie die AVB. Die beiden Versionen des Versicherungsantrages lassen darauf schliessen, dass der Generalagent der Beklagten nach der Unterzeichnung des Antrages durch den Kläger noch Aenderungen bzw. Ergänzungen am Versicherungsantrag angebracht hat. Allerdings ist nicht dargetan, dass diese Aenderungen ohne Wissen und gegen den Willen des Klägers erfolgten. So sind die neu eingefügten Zusatzbedingungen 11 (Einschluss der Bauleitung), 12a (Einschluss von Planung und Berechnung durch den Architekten) und 14 (Einschluss des Bauherrn und Geologen), die gemäss Ziff. 13.9. -
11. des Versicherungsantrages einen Prämienzuschlag rechtfertigen würden, in der vereinbarten Prämie von Fr. 4'643.10 inbegriffen. Es ist also durchaus denkbar, dass die nachträgliche Ergänzung des Versicherungsantrages nach Absprache mit dem Kläger erfolgte. Allerdings ist das Vorgehen des Beklagten angesichts der bereits erfolgten Unterzeichnung durch den Kläger in jedem Fall fragwürdig. Der Versicherer hat nach Treu und Glauben die Pflicht, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der Police gegenüber den getroffenen Vereinbarungen hinzuweisen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Aufklärungspflicht wird er dem Versicherungsnehmer unter Umständen wegen Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig (Roelli/Keller, Kom. zu Art. 12 VVG, 2. A., Bern 1968, Bd. I, S. 213). Bei einer übereinstimmenden Aenderung bezüglich Vertragsende und Zusatzbe- dingungen hätte eine Zusatzvereinbarung getroffen werden müssen, oder der Kläger hätte zumindest sein ausdrückliches Einverständnis zu den Aenderungen erklären müssen. Eine Ungereimtheit besteht auch bezüglich der Prämienberechnung. Im Versiche- rungsantrag wird diese Prämie, welche sich offenbar einzig aufgrund der Höhe der Bauleistungen von Fr. 850'000.-- berechnet, als vorläufig bezeichnet und eine Prä- mienabrechnung nach Fertigstellung der versicherten Bauleistung aufgrund der end- gültigen Versicherungssumme in Aussicht gestellt. In der Police wird die Vertragsdauer mit 9 Monaten festgeschrieben, ohne dass erwähnt wird, ob die Prämie nun aufgrund dieser Befristung endgültig sei oder ob nach dieser Dauer eine Schlussabrechnung vorgenommen werde. Indem der Versicherungsantrag und die AVB zum Bestandteil der Police erklärt werden, wird auch auf die erwähnte Prämienabrechnung nach Fertigstellung verwiesen (Ziff. 13 Antrag; Art. 10 AVB). Eine solche Abrechnung wurde
aber nach übereinstimmender Darstellung der Parteien nicht vorgenommen, obwohl die Gesamtbausumme nach Angaben des Klägers über 1 Mio. betrug. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 AVB endet die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in dem sämtliche versicherten Bauleistungen nach den SIA-Normen abgenommen sind, spätestens aber mit dem in der Police vereinbarten Zeitpunkt. Gemäss Art. 11 VVG ist der Versicherer gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, die über die Rechte und Pflichten der Parteien Aufschluss zu geben hat. Die getroffenen Vereinbarungen sollen in der Police erschöpfend wieder- gegeben werden. Aus der Pflicht des Versicherers zur Ausstellung einer Police, die den Vertragsinhalt zutreffend wiedergibt, folgt das Recht des Versicherungsnehmers, Berichtigungen verlangen zu können, falls die Police mit den getroffenen Vereinba- rungen nicht übereinstimmt. Das Berichtigungsrecht muss gemäss Art. 12 VVG binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde ausgeübt werden, widrigenfalls der Inhalt der Police als genehmigt gilt. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 VVG ist dabei in den Wortlaut der Police aufzunehmen, um dem Versicherungsnehmer die schwerwiegende Bedeutung seines Stillschweigens zum Bewusstsein zu bringen. Die Genehmigung der Police führt zu einer Aenderung des Vertragsinhaltes, was dem Prinzip des Konsensualvertrages an sich widerspricht. Eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung spricht dafür, dass nicht mehr die getroffenen Vereinbarungen, sondern der allenfalls abweichende Inhalt der Police gilt (Koenig, a.a.O., S. 512ff; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. A., Bern 1986, S. 202f; kritisch dazu: Gauch, Das Versicherungsvertragsgesetz: alt und revisionsbedürftig, recht 3 (1990) 72ff) . Die von der Beklagten ausgestellte Police enthält auf dem Deckblatt in übersichtlicher Art und Weise den ihr zugrunde liegenden Vertragsinhalt. Die Dauer der Versicherung wird mit neun Monaten angegeben, und als Ende des Vertrages wird zweimal der 31. Dezember 1989 aufgeführt. Es wäre dem Kläger als Bauherrn oblegen, diese Police mindestens summarisch zu prüfen. Wäre tatsächlich nie von einem Vertragsende nach neun Monaten die Rede gewesen, so hätte er die Berichtigung der Police verlangen müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Police den Vertragswillen des Klägers trotz den festgestellten Unstimmigkeiten wiedergibt und der Versicherungsschutz somit Ende Dezember 1989 endet. In seiner Schadenanzeige vom 8. Januar 1992 liess der Kläger die Rubriken "Ereignisdatum" und "sofern unbekannt, erste Anzeichen festgestellt am" leer. Erst mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 behauptete er, der von ihm geltend gemachte Schaden sei noch vor Dezember 1989 eingetreten. Die Beklagte bestreitet diese Behauptung jedoch nicht, sondern behaftet den Kläger im Gegenteil darauf. Es ist demnach mit den Parteien davon auszugehen, dass sich der Schaden vor dem 31. Dezember 1989, mithin grundsätzlich während der Dauer des Versicherungsschutzes, ereignet hat. Damit wird aber auch die Argumentation des Klägers bezüglich Grundlagenirrtum hinfällig. Im vorliegenden Fall ereignete sich der behauptete Schaden während der Vertragsdauer, so dass ein Irrtum über eine allfällige längere Dauer des Vertrages nicht wesentlich sein kann. Die Beklagte macht geltend, allfällige Ansprüche des Klägers seien verwirkt, da er den Schaden erst über zwei Jahre nach dem behaupteten Ereignis angezeigt habe. Die sofortige Schadenanzeigepflicht hat vor allem zum Zweck, dem Versicherer die Feststellung und Untersuchung des Schadens, dessen Ursache, Zeitpunkt, Höhe und allfällige Minderungsmöglichkeit zu erlauben und es dem Versicherungsnehmer zu erschweren, einen Versicherungsfall zu konstruieren und Beweismaterialien her- zurichten (Koenig, a.a.O., S. 646; Maurer, a.a.O., S. 319). Sie ist sowohl im VVG als
auch in den AVB der (meisten) Versicherungen verankert. Anders wäre es in Versi- cherungsfällen kaum möglich, gerechtfertigte von ungerechtfertigten Ansprüchen zu trennen. Die Anzeigepflicht dient im übrigen auch dem Versicherungsnehmer zur Beweissicherung, denn die Beweislast für das Bestehen und die Höhe des Schadens trifft ihn (Art. 8 ZGB). Gemäss Art. 38 VVG muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt hat, den Versicherer benachrichtigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vorschrift ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. Der Versicherer ist nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind nicht zwingend, so dass sie vertraglich ver- schärft werden können (Koenig, a.a.O., S. 646; Roelli/Keller, a.a.O., S. 554). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in Art. 11 Abs. 3 AVB Gebrauch gemacht, indem sie vorsieht, das sie bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der sofortigen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer von der Leistung frei wird. Diese vertragliche Bestimmung hält auch vor Art. 45 VVG stand, der vorsieht, dass ein Nachteil für den Versicherungsnehmer wegen Verletzung einer Obliegenheit nur bei Vorliegen eines Verschuldens eintritt (Maurer, a.a.O., S. 289). Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen davon aus, dass der Kläger die geltend gemachten Schäden (Senkung zweier Treppenstufen, Beschädigung der Dachun- tersicht) erst abschliessend erkennen konnte, als die Bauarbeiten beendet und die Baugerüste weggeräumt waren. Sie setzt diesen Zeitpunkt mit der baupolizeilichen Schlussabnahme vom 5. August 1991 gleich. Dazu ist zu bemerken, dass der Umbau gemäss Angaben des Klägers in den Jahren 1989/90, mit ergänzenden Arbeiten im Laufe des Jahres 1991, durchgeführt und die Wohnungen im Februar 1991 bezogen wurden. Im übrigen hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Räumung der Baustelle und die Wegschaffung der Baugerüste erst im Zeitpunkt der baupolizeilichen Schlussabnahme erfolgt sei. Wenn der Kläger darauf besteht, dass die Schäden "unzweifelhaft vor Ende Dezember 1989" eingetreten seien, muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Schaden schon damals festgestellt wurde oder zumindest feststellbar war. Da der Versicherungsschutz Ende Dezember 1989 endete, wäre es nach Treu und Glauben dem Kläger oblegen, das Versicherungsobjekt zu diesem Zeitpunkt auf allfällige Schäden zu prüfen, um gegebenenfalls seiner Anzeigepflicht nachkommen zu können (Maurer, a.a.O., S. 320). Selbst wenn man jedoch von einer Entdeckung des Schadens am 5. August 1991 ausginge, hätte der Kläger seine Anzeigepflicht massiv verletzt, rügte er die Mängel doch erst fünf Monate später, was keinesfalls mehr als sofortige Anzeige bezeichnet werden kann (vgl. Maurer, a.a.O., S. 321). Der Kläger erklärt die Verspätung mit Ueberlastung des Architekten. Als Fachmann musste dem Architekten indessen klar sein, dass für die Anmeldung von Schäden an die Versicherung eine sofortige Anzeige erforderlich ist. Da er offenbar erkannte, dass der Schaden sich schon vor Dezember 1989 ereignet hatte, hätte er zumindest sofort nach der Entdeckung reagieren müssen, um eine Feststellung des behaupteten Schadens nicht von vornherein zu verunmöglichen. Das Schadenanzeigeformular hätte im übrigen auch vom Kläger ohne Mithilfe des Architekten ausgefüllt werden können,
werden doch keine detaillierten, fachspezifischen Angaben verlangt. Hinsichtlich der mutmasslichen Schadenhöhe ist lediglich eine Schätzung anzugeben. Wenn sich der Kläger bzw. sein Architekt dennoch fünf Monate bzw. 2 Jahre Zeit liessen für eine Schadenanzeige, so muss dieses Verhalten als grobfahrlässig be- zeichnet werden. Dabei spielt keine Rolle, ob bei einer früheren Anzeige der Schaden hätte gemildert werden können oder nicht, denn Art. 11 Abs. 3 AVB ist eine gültige, in AVB übliche Klausel, die den Leistungsausschluss als Sanktion für eine grobfahrlässig verspätete Schadenanzeige vorsieht. Dieser Umstand wurde von der Beklagten geltend gemacht. Entgegen der Meinung der Vorinstanz müssen die Parteien nämlich nur das Tatsächliche des Streites darlegen; dessen Würdigung ist hingegen eine Rechtsfrage (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., Bern 1992, 6 N. 19). Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Kläger seinen Leistungsanspruch verwirkt hat und die Beklagte von ihrer Leistungspflicht frei wird.
b) Auch die Verjährungseinrede der Beklagten würde im übrigen zur Klageabweisung führen. Das Versicherungsvertragsgesetz stellt nämlich für den Beginn der Verjährung nicht auf die Fälligkeit ab (vgl. Art. 130 Abs. 1 OR), sondern auf den Eintritt des Versicherungsfalles. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG (und Art. 16 Abs. 1 AVB) verjähren die Forderungen aus Versicherungsvertrag innert zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den technischen Bedürfnissen der Versicherer Rechnung tragen (Maurer, a.a.O., S. 373ff). In einem zur Publikation bestimmten Entscheid vom 20.8.1993 (vgl. SVA Bd. XIX, No. 63; ZBJV 129 (1993) 665) unterstreicht das Bundesgericht erneut den speziellen Zweck der Verjährung im Bereich des VVG. Es gehe darum, der Versicherungsgesellschaft möglichst schnell einen Ueberblick über ihre möglichen Verpflichtungen zu geben. Anderseits dürfe die Verjährung aber nicht dazu führen, dass der Versicherte auch bei einem umsichtigen Vorgehen um seine Ansprüche gebracht werde, bzw. unsinnige Prozesse oder Betreibungen zur Unterbrechung der Verjährung einleiten müsse. Der Kläger muss sich bei seiner Behauptung behaften lassen, dass der Schaden vor Dezember 1989 eingetreten sei. Auslösend für den Fristenlauf ist dieser Eintritt des befürchteten Ereignisses, und nicht der Zeitpunkt, in dem die Schadenfolgen zutage treten oder die Versicherungsleistungen fällig werden (für Sachversicherungen übereinstimmend: Maurer a.a.O., S. 374; Roelli/Keller a.a.O., S. 668 ff; Koenig a.a.O., S. 658). Die Unterbrechung der Verjährung durch Klageanhebung erfolgte am 22. Januar 1993, also über drei Jahre nach dem behaupteten Schadeneintritt. Der Anspruch des Klägers ist somit verjährt, was von der Beklagten einredeweise geltend gemacht wurde. Der Einwand, die Verjährungseinrede werde rechtsmissbräuchlich erhoben, ist nicht stichhaltig. Warum der Kläger die zweijährige Frist verstreichen liess, ist unerfindlich. Jedenfalls wurde er von der Beklagten nicht von der Klageeinleitung oder von einer verjährungsunterbrechenden Handlung abgehalten; auch war diese selbstverständlich nicht verpflichtet, den Kläger auf den drohenden Rechtsverlust aufmerksam zu machen. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt sich eine Prüfung der Streitpunkte der Versi- cherungsdeckung, der Schadenhöhe und allfälliger Selbstbehalte. Die Berufung der Beklagten wird demnach geschützt, und die Klage wird abgewiesen.
No. 16 I. Inhaltsverzeichnis XI, 1 (Anzeigepflicht) XIV (Verjährung und Befristung) II. Gesetzesregister VVG 11, 12, 38, 45, 46 OR 1, 130 ZGB 8 III. Sachregister Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses Verletzung der - Zweck der unverzüglichen Anzeige Treu und Glauben im Hinblick auf die Orientierungspflicht des Versicherers bezüglich Verjährung Verjährung Beginn der Verjährungsfrist