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2025-49

A (natürliche Person), X (juristische Person) — andere

Finma · 2025-08-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: A (natürliche Person), X (juristische Person)

Bereich: Amtshilfe

Thema: andere

Zusammenfassung: Eine ausländische Behörde ersuchte die FINMA im Rahmen der internationalen Amtshilfe um Informationen zu einem mutmasslichen Insiderhandelsnetzwerk und verlangte gleichzeitig, dass die betroffenen Personen gemäss Art. 42 a Abs. 4 FINMAG wegen Kollusionsgefahr erst nachträglich über die Informationsübermittlung informiert werden. Zur Aufklärung des Verdachts von Insidergeschäften benötigte die ausländische Behörde Angaben zur Identität der Kontoinhaber, Informationen zum üblichen Handelsverhalten der beteiligten Personen sowie zu Geldflüssen innerhalb des mutmasslichen Insiderhandelsnetzwerks. Die FINMA entsprach dem Ersuchen und übermittelte die Informationen zur natürlichen Person A und juristischen Person X, ohne diese zuvor zu informieren. Die ausländische Behörde unterrichtete die FINMA später über den Wegfall der Kollusionsgefahr, woraufhin die FINMA A und X notifizierte. A und X verlangten von der FINMA in der Folge eine anfechtbare Verfügung, welche die Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung ohne vorherige Notifikation sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellt. Die FINMA wies die Begehren von A und X mit der Begründung ab, dass sowohl die Informationsübermittlung ohne vorherige Notifikation (Art. 42, Art. 42 a Abs. 4–6 FINMAG) als auch die eingeschränkte Akteneinsicht (Art. 42 a Abs. 3 FINMAG) rechtmässig gewesen seien.

Massnahmen: None

Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-7442/2025