Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Partei: Versicherungsvermittler A (natürliche Person)
Bereich: Bewilligter Bereich
Thema: andere
Zusammenfassung: Die natürliche Person A stellte im Jahr 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. Der Strafregisterauszug von A wies insbesondere einen Eintrag wegen qualifizierten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und Misswirtschaft gemäss Art. 165 Abs. 1 StGB auf. Die FINMA erwog, dass gegen A eine negative Eintragungsvoraussetzung vorliegt, welche der Erstregistrierung entgegensteht. Da A im Ergebnis die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG nicht erfüllte, verweigerte die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
Massnahmen: Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG)
Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.