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2021-29

Natürliche Personen A, B, C — Offenlegung

Finma · 2021-12-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: Natürliche Personen A, B, C

Bereich: Übernahmen und Offenlegung

Thema: Offenlegung

Zusammenfassung: A, B und C beabsichtigten eine Beteiligung an der kotierten X AG zu erwerben, diese über eine gewisse Zeit zu halten und gemeinsam wieder zu veräussern. C gründete zu diesem Zweck eine ausländische Investmentgesellschaft mit variablem Aktienkapital (Z SICAV) und hielt sämtliche stimmberechtigten Aktien der Z SICAV. A, B und C erwarben Anteile der Z SICAV, welche mit diesen Mitteln Aktien der X AG erwarb. Bei der Z SICAV handelt es sich um eine in der Schweiz nicht zum Angebot genehmigte kollektive Kapitalanlage. A, B und C beantragten im Rahmen eines Vorabentscheids (Art. 123 Abs. 3 FinfraG, Art. 21 FinfraV -FINMA), dass allfällige Meldepflichten gem. Art. 120 f. FinfraG durch die Z SICAV zu erfüllen seien und sie persönlich in den Offenlegungsmeldungen nicht genannt werden müssen. Die FINMA wies das Gesuch ab und entschied, dass A, B und C für Beteiligungspapiere, die von der Z SICAV gehalten werden, als Gruppe meldepflichtig sind (Art. 120 Abs. 1, Art. 121 FinfraG, Art. 12 FinfraV-FINMA). Die Z SICAV als nicht zum Angebot in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlage wird von A, B und C beherrscht, weshalb die Meldepflicht für die von der Z SICAV gehaltene Beteiligung durch die Gruppe bestehend aus A, B und C zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 4 FinfraV-FINMA). Mangels überwiegender Interessen an einer Ausnahme oder Erleichterung wurde ein entsprechender Antrag ebenfalls abgewiesen.

Massnahmen: Abweisung des Gesuchs

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.