Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Partei: X AG; Y AG; Z AG/natürliche Person A ("Z")
Bereich: Übernahmen und Offenlegung
Thema: Übernahmen
Zusammenfassung: Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Dezember 2019 gewährte die FINMA der Z eine Ausnahme von der übernahmerechtlichen Angebotspflicht in Sanierungsfällen (sog. Sanierungsausnahme; Art. 136 Abs. 1 lit. e FinfraG). Die Ausnahme wurde unter der Auflage erteilt, dass Z ein Pflichtangebot unterbreiten muss, sofern die Beteiligung von Z an der Y AG am 31. Dezember 2024 noch über dem Grenzwert von 33⅓% liegt. Die X AG stellte am 7. Januar 2021 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. Revisionsgesuch an die FINMA. Sie machte darin im Wesentlichen eine Veränderung der Sachlage geltend, aufgrund welcher ihrer Ansicht nach eine Angebotspflicht seitens Z festzustellen und eventualiter die Verfügung vom 6. Dezember 2019 anzupassen sei. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 trat die FINMA auf das Revisionsgesuch der X AG mangels eines zulässigen Revisionsgrundes nicht ein und überwies das Gesuch um Feststellung eines Pflichtangebotes aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit an die UEK .
Massnahmen: Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch; Überweisung des Feststellungsgesuchs an die UEK
Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation: Medienmitteilung der FINMA vom 28. Januar 2021