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2020-27

Natürliche Person X, Bank Y AG — Offenlegung

Finma · 2020-08-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: Natürliche Person X, Bank Y AG

Bereich: Übernahmen und Offenlegung

Thema: Offenlegung

Zusammenfassung: X ist Mehrheitsaktionär der Bank Y AG. X und die Bank Y AG beantragten bei der Offenlegungsstelle einer Schweizer Börse eine Erleichterung von der Meldepflicht, wonach Beteiligungen, welche die Bank Y hält, durch diese selbst offenzulegen sind und nicht durch X.

Massnahmen: Die FINMA gewährte für Beteiligungen, welche die Bank Y AG auf eigene Rechnung hält und für Beteiligungen, welche die Bank Y gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 FinfraV -FINMA hält, keine Erleichterung. Da die Bank Y AG für Beteiligungen in internen Sondervermögen gewährleistet, dass die Stimmrechte nicht ausgeübt werden können, wurde X in diesem Umfang von der Meldepflicht befreit und entsprechende Beteiligungen sind direkt durch die Bank Y AG offenzulegen. In den entsprechenden Meldungen ist ein Hinweis auf die gewährte Erleichterung aufzunehmen.

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.