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2018-05

Bank X — andere

Finma · 2018-05-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: Bank X

Bereich: Bewilligte

Thema: andere

Zusammenfassung: Daten von Schweizer Kunden der Bank X gelangten zunächst in eine ausländische Einheit der Bank X. Die Bank X verlor daraufhin die Herrschaft über diese Daten und konnte erst nach langer Zeit eruieren, welche und wie viele Kundendaten betroffen waren. Gemäss den Feststellungen der FINMA hat die Bank X auf diesen Vorfall unangemessen reagiert und ihn verspätet der FINMA gemeldet. Die FINMA sah deshalb die Meldepflicht (Art. 29 Abs. 2 FINMAG), die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) sowie das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) in schwerer Weise verletzt.

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24 a FINMAG)

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.