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2016-13

Bank X — Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, Einziehung

Finma · 2016-10-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: Bank X

Bereich: Bewilligte

Thema: Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, Einziehung

Zusammenfassung: Im Zeitraum zwischen 2012 und Sommer 2015 wurden Vermögenswerte aus dem Umfeld eines ausländischen Staatsfonds in der Höhe von insgesamt rund USD 3,8 Mrd. auf Konten bei der Bank X überwiesen. Die Gelder flossen in der Regel im Rahmen von Durchlauftransaktionen rasch wieder ab. Die in der Schweiz sowie in ausländischen Zweigniederlassungen gebuchten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen waren für die Bank X sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Höhe ungewöhnlich und risikobehaftet. Trotz interner Warnungen klärte die Bank X aber im erwähnten Zeitraum die Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu politisch exponierten Personen ( PEP ), sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken wiederholt ungenügend ab und unterliess es, die Risiken angemessen zu analysieren und zu überwachen. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank X die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG ) sowie das Organisations- und Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG ) schwer verletzt hat.

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG ); Androhung Bewilligungsentzug im Wiederholungsfall (Art. 37 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang von rund 2,5 Mio. CHF (Art. 35 FINMAG); organisatorische und operationelle Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG).

Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-6952/2016 vom 3.4.2018. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_422/2018 vom 20.3.2019.

Kommunikation: Medienmitteilung der FINMA vom 11.10.2016