Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Partei: A (Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X)
Bereich: Marktaufsicht
Thema: Berufsverbot/Tätigkeitsverbot
Zusammenfassung: A war Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X (vgl. Fall 27-2014). Er initiierte die Ausarbeitung von Massnahmen zur Kurssteuerung der X-Aktie. An Monatsenden und zu bestimmten Stichtagen (z.B. anlässlich anstehender Bilanzmedienkonferenzen) legte A telefonisch mit Händlern der Bank Kursziele fest. Die FINMA befand, dass A damit in schwerer Weise gegen das aufsichtsrechtliche Verbot der Marktmanipulation sowie gegen das Gewährserfordernis verstossen hat (Art. 3 Abs. 2 Bst. C BankG, Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG sowie FINMA-RS 08/38 Rz . 24-29).
Massnahmen: 3 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG)
Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation: Medienmitteilung FINMA vom 29.10.2014