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2014-28

A (Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X) — Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

Finma · 2014-10-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Partei: A (Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X)

Bereich: Marktaufsicht

Thema: Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

Zusammenfassung: A war Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X (vgl. Fall 27-2014). Er initiierte die Ausarbeitung von Massnahmen zur Kurssteuerung der X-Aktie. An Monatsenden und zu bestimmten Stichtagen (z.B. anlässlich anstehender Bilanzmedienkonferenzen) legte A telefonisch mit Händlern der Bank Kursziele fest. Die FINMA befand, dass A damit in schwerer Weise gegen das aufsichtsrechtliche Verbot der Marktmanipulation sowie gegen das Gewährserfordernis verstossen hat (Art. 3 Abs. 2 Bst. C BankG, Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG sowie FINMA-RS 08/38 Rz . 24-29).

Massnahmen: 3 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG)

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: Medienmitteilung FINMA vom 29.10.2014