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0 E idg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei dlrittl d'autore e dei dlritti affini Beschluss vom 15. Juli 1994 betreffend den Zusatztarif Ma (Musikautomaten) Besetzung: Präsident: • Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg • Ivan Cherpillod, Lausanne Vertreter der Urheber: • Willi Egloff, Bern Vertreter der Werknutzer: • Bernard Cloetta, Zürich Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2 1. Am 24. Februar 1994 hat die Swissperform der Schiedskommission den An trag auf Genehmigung ihres Zusatztarifs Ma gestellt. Er soll den bereits be stehenden SUISA-Tarif Ma ergänzen, der die Aufführung von Musik mit Musikautomaten im Gastgewerbe betrifft. Eine Inanspruchnahme der ver wandten Schutzrechte ergibt sich nach der Auffassung der Swissperform da durch, dass die Automaten, mit denen die Musikaufführung erfolgt, im Handel erhältliche Ton- und Tonbildträger enthalten, für deren Verwendung Art. 35 URG den Interpreten einen Vergütungsanspruch gewährt. 2. Der Tarif der Swissperform folgt in seiner Struktur demjenigen der SUISA, dessen Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1994 abläuft. Er ist also so aufge baut, dass er auf den 1. Januar 1995 zu einem gemeinsamen Tarif (Art. 47 Abs. 1 URG) mit demjenigen der SUISA zusammengefügt werden kann. Er soll aber auch die seit dem 1. Juli 1993 bereits vorgenommenen Nutzungen erfassen. Bei der Festlegung der Vergütung ist die Swissperform unter Berücksichti gung von Art. 60 Abs. 2 URG von einem Verhältnis von 10 : 3 zu der im SUISA-Tarif Ma enthaltenen Entschädigung ausgegangen. Die Nutzerseite hat jedoch in den Vorverhandlungen geltend gemacht, dass eine entspre chende zusätzliche Entschädigung wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Darauf hin hat die Swissperform ihre Ausgangsposition revidiert und die Entschädi gungsansätze in ihrem Tarifentwurf so reduziert, dass sie einem Verhältnis zur Urheberrechtsentschädigung von 1 O : 2 entsprechen, und zwar bezogen auf die noch nicht der Teuerung angepassten Tarifansätze der SUISA für
1993. Dieses Entgegenkommen soll jedoch im Sinne einer Einführungsphase und in Übereinstimmung mit der Gültigkeitsdauer des Zusatztarifs Ma nur für die Nutzungsperiode von Juli 1993 bis Ende 1994 gelten. Im übrigen bestehen keine Unterschiede zum SUISA-Tarif Ma, dessen Be stimmungen zum Teil wortwörtlich übernommen wurden, was auch für die Regelung der den Nutzern zugestandenen Rabatte gilt. Das Inkasso soll auch für den Zusatztarif Ma über die SUISA laufen. 3. Aus dem Antrag und den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Swissperform mit den massgeblichen Nutzerverbänden über ihre Tarifvorlage im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt hat; über die Höhe der Entschä digung konnte allerdings keine Einigung erzielt werden.
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4. Der Antrag der Swissperform wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV mit Prä sidialverfügung vom 2. März 1994 in die Vernehmlassung geschickt. Mit ge meinsamer Stellungnahme vom 12. April 1994 haben der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), der Schweizer Hotelier-Verein (SHV) und der Schweizer Wirteverband (SWV) der Schiedskommission bean tragt, den Zusatztarif der Swissperform mit denjenigen Entschädigungsansät zen zu genehmigen, auf die man sich in den Vorverhandlungen unter Vorbe halt der Zustimmung der Automatenbranche an sich geeinigt hatte. Danach hätten die Ansätze pro Musikautomat wie folgt ausgesehen: pro Monat Fr. 4.95 ohne Bild Fr. 7.45 mit Bild pro Jahr Fr. 23.75 ohne Bild Fr. 35.65 mit Bild Die Automatenbranche hat jedoch dieses zwischen der Swissperform, dem DUN und den Verbänden des Gastgewerbes zustandegekommene Verhand lungsergebnis nicht akzeptiert, was sich im Vernehmlassungsverfahren be stätigt hat. Die beiden Verbände der Musikautomatenbranche VSI und VSA haben in ihren Stellungnahmen vom 13. April 1994 eine Herabsetzung der Jahresentschädigung pro Automat gegenüber dem Antrag der Swissperform auf Fr. 14.40 ohne Bild bzw. auf Fr. 21.60 mit Bild beantragt. Das würde einem Verhältnis der Urheberrechte zu den verwandten Schutzrechten von 1 0 : 1 entsprechen, während die Ansätze des Tarifentwurfs auf einem Ver hältnis von 1 0 : 2 beruhen. VSI und VSA sind der Auffassung, dass in Anbe tracht der rückläufigen Einnahmen aus den Musikautomaten kein Spielraum für die Bezahlung einer höheren Entschädigung besteht. Die schwierige Wirt schaftslage der Musikautomatenbranche müsse berücksichtigt und auf eine existenzgefährdende Belastung dieser Branche auch im Interesse der Urhe ber und der Inhaber der verwandten Schutzrechte verzichtet werden. 5. An der heutigen Sitzung haben beide Parteien gestützt auf Art. 13 URV noch mals die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Anhörung der Parteien hat schliesslich zu einer Einigung über die Höhe der Entschädigungsansätze geführt, und zwar auf der Basis der zwischen der Swissperform und dem DUN sowie mit den Verbänden des Gastgewerbes in den Vorverhandlungen erzielten Ergebnisse.
6. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif Ma hat in der deutschen und französischen Version den folgenden Wortlaut:
4 SWISSPERFORM Universitätstrasse 102, Postfach 2312, 8033 Zürich Zusatztarif SWISSPERFORM zu SillSA Tarif Ma (Musikautomaten) vom 15. Juli 1994 A. Kundenkreis 1 Dieser Tarif richtet sich an Kunden, die Musik mit Musikautomaten aufführen. B. Die vom Tarif erfassten Nutzungen 2 Dieser Tarif bezieht sich, gestützt auf Art. 3 5 URG, auf die Veiwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern in Musikautomaten und Videomusikautomaten, welche Bild schirme von nicht mehr als 1 m Diagonale haben (im folgenden ebenfalls als Musik automaten bezeichnet). 3 Musikautomaten sind Apparate, die durch Einwurf von Geld oder Wertzeichen in Betrieb gesetzt werden. 4 Dieser Tarif bezieht sich nicht auf
- die Vorführung von Tonbild-Trägem auf Bildschirmen von mehr als 1 m Diagonale
- Tanzanlässe. Besondere Tarife bleiben vorbehalten für das Vorführen von anderen Tonbild-Trägem als sogenannten Video-Clips, insbesondere für das Vorführen von Spiel-, Dokumentar- oder Werbefilmen. C. Entschädigung 5 Die Entschädigung beträgt pro Musikautomat pro Monat Fr. 4.95 ohne Bild pro Jahr Fr. 23. 75 ohne Bild Fr. 7.45 mit Bild Fr. 35.65 mit Bild 6 Bei Musikautomaten, für welche Jahresverträge abgeschlossen werden und welche nach gewiesenermassen während mindestens drei Kalendermonaten ausser Gebrauch stehen, ermässigt sich die Entschädigung pro Kalendermonat ohne Benützung um 1/12. Die Jahresentschädigung beträgt jedoch in allen Fällen mindestens Fr. 10.-- pro Kalenderjahr.
5 7 Kunden, die mehr als einen Musikautomaten betreiben und die alle Bestimmungen dieses Tarifes einhalten, haben Anspruch auf eine Ermässigung von 5% beim Betrieb von 2-30 Musikautomaten 10% beim Betrieb von mehr als 30 Musikautomaten. Mitglieder der Verbände von berufsmässigen Automaten-Aufstellem erhalten unter den gleichen Voraussetzungen eine weitere Ermässigung von 5%. 8 Gesamtschweizerische Verbände der Aufsteller oder Betreiber von Musikautomaten, die bei allen ihren Mitgliedern die Entschädigungen und Meldungen gemäss diesem Tarif einziehen und gesamthaft weiterleiten und welche die Bestimmungen des Tarifs einhalten, haben Anspruch auf eine Ermässigung von 15%. Diese Ermässigung ist mit derjenigen gemäss Ziffer 7 nicht k:umulierbar. D. Abrechnung und Zahlung 9 Der Kunde gibt der SWISSPERFORM die Anzahl und die Standorte seiner Musikautomaten bekannt. 10 Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SWISSPERFORM nach Inkrafttreten des Tarifs Rechnung. E. Gültigkeitsdauer 11 Dieser Tarif gilt vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994. Zusatztarif Ma (Musikautomaten) der Swissperform wurde am 15. Juli 1994 von der Eidg. Schiedskommissionfor die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schut=rechten genehmigt. Publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 164 vom 25. August 1994.
SWISSPERFORM Universitätstrasse 102, Postfach 2312, 8033 Zürich A. Clientele Tarif complementaire SWISSPERFORM au tarif Ma SUISA üuke-boxes) du 15 juillet 1994 1 Le present tarif s'adresse aux clients qui executent de 1a musique au moyen de juke-boxes. B. Utilisations couvertes par le present tarif 2 Le present tarif se rapporte, sur la base de l'art. 35 LDA, a l'utilisation de phonogrammes disponibles sur le marche par le biais de juke-boxes ou de video-juke-boxes dont 1a diagonale de l'ecran ne depasse pas 1 m (denommes ci-apres aussijuke-boxes). 3 Les juke-boxes sont des appareils qui fonctionnent par l'introduction de pieces de monnaie ou de jetons. 4 Ce tarifne se rapporte pas
- a 1a projection de videogrammes sur des ecrans dont la diagonale est superieure a 1 m
- aux manifestations dansantes. Des tarifs speciaux sont reserves pour la projection de videogrammes autres que les video-clips, particulierement pour la projection de longs-metrages, de documentaires et de fi1ms publicitaires. C. Redevance 5 La redevance s'eleve par juke-box par mois Fr. 4.95 sans image par annee Fr. 23. 75 sans image Fr. 7.45 avec image Fr. 35.65 avec image 6 Pour les juke-boxes pour lesquels on conclut des contrats annuels et dont il est prouve qu'ils restent hors service au moins pendant trois mois civils, la redevance diminue de 1/12 par mois civil sans utilisation. La redevance annuelle s'eleve toutefois dans tous les cas au moins a Fr. 10.-- par annee civile.
(7 Les clients qui exploitent plus d'un juke-boxe et qui respectent toutes les conditions du present tarif ont droit ä un rabais de 5% pour l'exploitation de 2 ä 30 juke-boxes 10% pour l'exploitation de plus de 30 juke-boxes. Les membres des associations de monteurs de juke-boxes professionnels ont droit, aux memes conditions, ä un rabais supplementaire de 5%. 7 8 Les associations suisses des monteurs ou exploitants de juke-boxes qui encaissent les redevances et recueillent les declarations aupres de leurs membres conformement au present ta qui ensuite les transmettent en bloc et qui respectent les conditions du tarif ont droit ä un rabais de 15%. Ce rabais n'est pas cumulable avec les rabais sous chi:ffre 7. D. Decompte et paiement 9 Le client communique ä SWISSPERFORM le nombre de ses appareils et leur emplacement. 10 Apres l'entree en vigueur du tarif: SWISSPERFORM etablit la facture sur la base des indications fournies. E. Duree de validite 11 Le present tarifest valable du lerjuillet 1993 au31 decembre 1994. Le tarif complementaire Ma (juke-boxes) de Swissperform a ete approuve le 15 juillet 1994 par la Commission arbitrale federale en matiere de gestion des droits d'auteur et des droits voisins. Publie dans la Feuille officielle suisse du commerce no 164 du 25 aout 1994.
ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 8 1. Die Schiedskommission ist gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 URG nur für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen zuständig, die sich auf Rechte beziehen, deren Verwertung unter die Bundesaufsicht fällt. Der neue Zusatztarif Ma der Swissperform erfüllt diese Voraussetzung. Er erfasst in Übereinstimmung mit dem SUISA-Tarif Ma die Verwendung von Musikautomaten. Das Abspielen von Musik mit diesen Automaten greift nach dem neuen URG nicht bloss in das ausschliessliche Aufführungsrecht (Art. 1 0 Abs. 2 Bst. c URG) der Urheber der entsprechenden Werke ein, sondern es fällt auch unter den Vergütungsanspruch der Interpreten betreffend die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger zu Aufführungs zwecken (Art. 35 Abs. 1 URG). Auf diesen Vergütungsanspruch der ver wandten Schutzrechte, der nach Art. 35 Abs. 3 URG nur durch eine zugelas sene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, bezieht sich der Zusatztarif der Swissperform. 2. Umstritten war im vorliegenden Tarifgenehmigungsverfahren lediglich die Höhe der Entschädigungsansätze, und auch in diesem Punkt konnte schliesslich eine Einigung erzielt werden. Unter diesen Umständen ist der Zusatztarif Ma gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Geneh migungspraxis der Schiedskommission als angemessen zu beurteilen. Zu diesem Ergebnis führt auch ein Vergleich mit den Entschädigungsansätzen des entsprechenden SUISA-Tarifs. Dabei ist festzustellen, dass mit der für die verwandten Schutzrechte vorgesehenen Entschädigung das in Art. 60 Abs. 2 URG angegebene Verhältnis von 10 : 3 bei weitem nicht ausge schöpft worden ist. 3. Die rückwirkende Anwendung des Tarifs wird durch Art. 83 Abs. 2 URG legi timiert und entspricht ebenfalls der an der heutigen Sitzung erzielten Eini gung zwischen den Tarifpartnern. 4. In den übrigen Punkten stimmt der Zusatztarif - wie bereits erwähnt - weitge hend mit dem von der Schiedskommission bereits genehmigten SUISA-Tarif Ma überein und gibt diesbezüglich zu keinen Beanstandungen Anlass.
ESchK III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 9 1. Der für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 vorgesehene Zusatztarif Ma der Swissperform wird genehmigt. 2. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:
- die Mitglieder der Spruchkammer
- die Swissperform
- die Verhandlungspartner Rechtsmittel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Präsident Der Sekretär F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).