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0 E idg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Beschluss vom 22. August 1995 betreffend den Zusatztarif M (Aufführungen von Tonträger, Empfang von Radiosendungen) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • Willi Egloff, Bern Vertreter der Werknutzer: • Bernard Cloätta, Kilchberg Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2 1. Mit Eingabe vom 28. November 1994 hat die Swissperform der Schieds kommission den Antrag auf Genehmigung des Zusatztarifs Min der Fassung vom 10. November 1994 gestellt. Die Bezeichnung Zusatztarif weist darauf hin, dass er der Struktur des SUISA-Tarifs M (Aufführungen mit Tonträgern; Empfangen von Radio-Sendungen) folgt und diesen hinsichtlich der Abgel tung der verwandten Schutzrechte ergänzt. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission am 6. Dezember 1990 genehmigten SUISA-Tarifs M läuft am 31. Dezember 1995 ab. Die Gültigkeitsdauer des Zusatztarifs M der Swissperform richtet sich nach derjenigen des SUISA-Tarifs, damit die beiden Verwertungsgesellschaften für die nächste Tarifperiode, die Anfang 1996 be ginnt, einen gemeinsamen Tarif M gemäss Art. 47 Abs. 1 URG aufstellen können. 2. Die Swissperform hat in ihrem Antrag vom 28. November 1994 auch über die mit den massgebenden Nutzerverbänden gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführ ten Verhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass sie mit ihren Verhandlungspartnern eine Einigung erzielen konnte. Verhandelt wurde ledig lich über die Höhe der Vergütung; der Tarifaufbau sowie die einzelnen Tarif bestimmungen, die nicht die Entschädigung betreffen, waren von Anfang an unbestritten. 3. Da nicht alle massgeblichen Nutzerverbände an den positiv verlaufenen Tarif verhandlungen teilgenommen haben, wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 1994 eine Vernehmlassungsfrist bis zum 17. Januar 1995 ange setzt und zwar mit dem Hinweis, dass im Falle des Verzichts auf eine Stel lungnahme Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 4. Der Tarif richtet sich an Kunden, die Musik mit Tonträgern aufführen oder Radiosendungen mit Musik empfangen. Er bezieht sich auf die verschiede nen Formen der Musikberieselung, insbesondere die Hintergrundmusik im Gastgewerbe und in Verkaufsgeschäften, die Verwendung von Tonträgern in Flugzeugen und in Reklame-Lautsprecherwagen sowie in Schausteilerge schäften und die Musik am Telefon. Diese vom Tarif erfassten Nutzungen von nachbarrechtlich geschützten Leistungen betreffen die in Art. 33 Abs. 2 Bst. e, Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Bst. b URG enthaltenen Rechte bzw. Ver gütungsansprüche.
ESchK 3 Bei der Berechnung der Entschädigung muss dem Umstand Rechnung ge tragen werden, dass sich der Zusatztarif M im Bereich des Empfangs von Radiosendungen mit dem Zusatztarif 3 (öffentlicher Sendeempfang) über schneidet. Ziff. 3.3 des Tarifentwurfs sieht deshalb vor, dass die von den Kunden nach dem Zusatztarif 3 der Telecom als Zuschlag zu den Konzes sionsgebühren für den öffentlichen Empfang von Radio- und/oder Fernseh sendungen zu bezahlende Entschädigung im Falle der Anwendung des Zu satztarifs M angerechnet wird. Im übrigen sind die Entschädigungsansätze für die Musikberieselung in Re staurants und Geschäften in Anlehnung an den entsprechenden SUISA-Tarif nach der Anzahl Hörer bzw. nach der Fläche des Lokals abgestuft worden. Dabei hat sich die Swissperform mit ihren Verhandlungspartnern darauf ge einigt, die Vergütungen für 1993 und 1994 in Form eines Zuschlags zur Ent schädigung für 1995 zu erheben. Dies gilt auch für die Tarifpositionen betref fend die Reklame-Lautsprecherwagen, die Schausteilergeschäfte und die Musik am Telefon. Dagegen soll die Entschädigung für die Tonträgernutzung in Flugzeugen für die Jahre 1993 und 1994 nicht als Zuschlag zu derjenigen von 1995, sondern separat abgegolten werden. Der Tarif soll also rückwirkend auf den 1. Juli 1993 anwendbar sein, am 1. Januar 1995 in Kraft treten und bis 31. Dezember 1995 gelten. 5. In Anbetracht der Tatsache, dass die Swissperform einen Tarif eingereicht hat, der mit den massgeblichen Nutzerverbänden ausgehandelt wurde und gegen den auch in der Vernehmlassung keine Vorbehalte gemacht worden sind, konnte der Antrag gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg behan delt werden. 6. Der Preisüberwacher hat der Schiedskommission mitgeteilt, dass er auf die Durchführung einer Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme ver zichtet. 7. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif M hat in seiner deutschen und französischen Version den folgenden Wortlaut:
SWISSPERFORM Zusatztarif M (Aufführungen von Tonträgern, Empfang von Radiosendungen) {Entwurf vom 10. November 1994} 1. Begriffe 1.1 Zusatztarif Der vorliegende Tarif versteht sich als Zusatztarif zum SUISA-Tarif M, welcher von der Bdgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten am 6. Dezember 1990 genehmigt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 248, vom 20. Dezember 1990, veröffentlicht wurde. 1.2 Verwandte Schutzrechte Als verwandte Schutzrechte gelten die in Art. 33 ff. URG genannten Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sende unternehmen. 2. Kundenkreis Dieser Tarif richtet sich an Kunden, die Musik mit Tonträgern aufführen oder Radiosendungen mit Musik empfangen. 3. Gegenstand 3.1 Dieser Tarif bezieht sich auf
- das öffentliche Aufführen und öffentliche Empfangen von im Handel erschienenen Tonträgern (Art. 35 URG}
- das öffentliche Empfangen von Radiosendungen unter Vorbehalt von Ziff. 3.3 (Art. 33 Abs. 2 lit. e und Art. 37 lit. b URG in Verbindung mit Art. 38 und 22 URG). 3.2 Davon ausgenommen sind alle Verwendungen von im Handel erschienenen Tonträgern, die in andern Tarifen von SWISSPERFORM geregelt sind, so insbe sondere
- Verwendung von Tonträgern zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe (Zusatztarif H)
- Verwendung von Tonträgern zu Tanz und Unterhaltung (Zusatztarif H und Hb)
- Musikautomaten (Ma Zusatztarif und GT - Ma). 4
3.3 Vorbehalten bleibt der Zusatztarif GT 3 für den öffentlichen Empfang von Radio- und Fernsehsendungen, welcher den Sendeempfang und das Aufführen von im Handel erschienen Tonträgern auf Flächen bis 550 m2 oder die Vermittlung von Musik am Telephon bis zu 110 Amtslinien regelt. Für die weitergehende Verwendung gilt der vorliegende Zusatztarif M, wobei die an die Telecom bezahlten Entschädigungen angerechnet werden. 3.4 Der Tarif bezieht sich nicht auf das Ueberspielen der Tonträger durch die Kunden. Das Ueberspielen bzw. Kopieren von Tonträgern bedarf der aus- drücklichen Zustimmung der Interpreten und der Produzenten der Tonträger. SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der Interpreten und der Produzenten. 4. Entschädigung 1. IM ALLGEMEINEN 4.1 Die Entschädigungen betragen, unter Vorbehalt der Ziffern 3.3 und 4. II - V Anzahl Hörer Fläche m2 pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr. bis 20 bis 100 3.90 62.80 21 - 40 101 ._ 200 4.70 70.65 41 - 60 201 - 300 5.50 78.55 61 - 100 301 - 500 6.25 86.40 101 - 150" 501 750 7.45 94.25 151 - 200 751 l 000 8.65 103.65 201 - 300 l 001 - l 500 11.- 131.95 301 - 400 l 501 - 2 000 13.35 160.20 401 - 600 2 001 3 000 18.05 216.75 601 - 800 3 001 - 4 000 22.75 273.30 801 - l 000 4 001 - 5 000 27:50 329.85 1 001 - 1 500 5 001 7 500 35.35 424.10 1 501 - 2 000 7 501 - 10 000 43.20 518.35 2 001 - 3 000 1 0 001 - 15 000 53.- 636.15 3 001 - 4 000 15 001 - 20 000 62.80 754.- 4 001 6 000 20 001 - 30 000 76.60 918.90 6 001 - 8 000 30 001 - 40 000 90.30 1 083.85 8 001 - 10 000 40 001 - 50 000 104.05 1 248.75 und für je weitere und für je weitere 5 000 Hörer 25 000 m2 oder Teile davon oder Teile davon 11.80 141.35 Sind im Bnzelfall beide Berechnungsarten möglich, so wird die günstigere angewendet. 4.1.1 Die Raumfläche erstreckt sich soweit, als die Musik hörbar ist; die von Mobiliar belegten Teile sind darin eingeschlossen. Bei Flächen, die dem Parken von Motorfahrzeugen dienen, wird auf einen Viertel dieser Fläche abgestellt. 5
4.1.2 Für Musikaufführungen in Läden, Verkaufsgeschäften, Hotels (ohne Gäste zimmer), Restaurants, Warenhäusern, Ausstellungen, Messen und ähnlichem wird die Entschädigung aufgrund der Fläche berechnet. In den übrigen Fällen wird auf die Zahl der Hörer abgestellt, wenn diese Zahl durch die SWISSPERFORM überprüft werden kann. Ist sie nicht überprüfbar, so wird auf die Zahl der Sitz-, Steh- oder Liegeplätze abgestellt, von denen aus die Musik gehört werden kann. Lässt sich auch diese Zahl nicht ermitteln, so wird die Entschädigung nach der Fläche berechnet. Beim Abschluss von Verträgen über mehrere Veranstaltungen gilt gegebe nenfalls das Mittel der Hörerzahl. 4.1.3 Kunden, die mit der SWISSPERFORM einen Jahresvertrag über ihre Aufführun gen gemäss diesem Tarif abschliessen, erhalten eine Ermässigung von 1 /12 auf die Tarifansätze pro Kalenderjahr für je 30 aufeinanderfolgende Tage ohne Aufführungen. 4.1.4 Die aufgrund der Ansätze pro Kalenderjahr berechnete Entschädigung be- trägt jedoch auf jeden Fall mindestens Fr. 62.80. Jede Entschädigung beträgt ferner mindestens Fr. 25.-. II FLUGZEUGE 4.2 Die Entschädigungen betragen 1993 (1. Juli bis 31. Dezember 1993} Anzahl Plätze pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr. bis 50 2.50 57.45 51 - 100 6.25 143.70 101 - 200 9.35 215.50 über 200 12.50 287.40 1994 Anzahl Plätze pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr. bis 50 3.90 90.20 51 - 100 9.80 225.80 101 - 200 14.70 338.70 über 200 19.60 451.60 1995 Anzahl Plätze pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr. bis 50 7.80 180.10 51 - l 00 19.60 451.60 l 01 - 200 29.50 677.40 über 200 39.30 903.20 6
4.2.1 Die Entschädigung ermässigt sich um die Hälfte, wenn Musik lediglich beim Starten und landen dargeboten 'Wird. Diese Ermässigung 'Wird nicht gewährt, wenn die Passagiere Gelegenheit haben, Musik über Kopfhörer zu hören. Die Entschädigung beträgt jedoch mindestens Fr. 25.-. Die Ermässigung gemäss Ziffer 4.1.3 ist nicht anwendbar. 111 REKLAME-LAUTSPRECHERWAGEN 4.3 Die Entschädigungen betragen pro Tag Fr. 66.- pro Kalenderjahr Fr. 903.20 4.3.1 Kunden, die mit der SWISSPERFORM einen Jahresvertrag abschliessen, erhalten auf die Entschädigung pro Kalenderjahr eine Ermässigung von l /12 für je 30 aufeinanderfolgende Tage ohne Aufführungen. IV SCHAUSTELLERGESCHAEFTE 4.4 Die Entschädigungen betragen Geschäft bis 100 m2 über 100 m2 pro Tag Fr. 3.90 7.85 pro Kalenderjahr Fr. 70.65 117.80 4.4.1 Die Ermässigung gemäss Ziffer 4.1.3 ist nicht anwendbar. 4.4.2 Die Entschädigung beträgt in jedem Fall mindestens Fr. 25.-. V MUSIK AM TELEPHON (MUSIC ON HOLD) 4.5 Die Entschädigungen betragen Amtsleitungen pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr. bis 20 3.30 42.90 21 - 40 3.95 48.50 41 - 60 4.60 53.80 61 - 100 5.25 59.40 l 01 - 150 6.25 64.65 151 - 200 7.25 71.25 201 - 300 9.25 90.75 301 - 400 11.20 109.90 und für je weitere l 00 Amtsleitungen l.95 19.15 oder Teile davon 4.5.1 Die Ermässigung gemäss Ziffer 4.1.3 ist nicht anwendbar. 7
8 VI GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 4.6. Die Entschädigungen gelten pro Geschäft, Flugzeug, Fahrzeug, Laden, Raum usw. Werden in einem Geschäft Tonträger zur Beschallung von Räumen wie auch am Telephon verwendet, so werden Entschädigungen sowohl gemäss Ziffer 4.1 als auch gemäss Ziffer 4.5 fällig. 4.6.1 Als „Tag" im Sinne dieses Vertrags gilt die Zeit von 06.00 Uhr eines Tages bis 06.00 Uhr des folgenden Tages. 4.6.2 Die Entschädigungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer. 5. 6. Abrechnung / Inkasso Die Abrechnung und das Inkasso der Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte gemäss diesem Zusatztarif erfolgt über SUISA zusammen mit der Abrechnung und dem Inkasso für die Urheber gemäss SUISA-Tarif M. Gültigkeitsdauer Dieser Tarif gilt für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1995. Er tritt mit der Genehmigung durch die Bdgenössische Schiedskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
SWISSPERFORM Tarif complementaire M (Diffusion de musique au moyen de phonogrammes: reception d'emissions radiophoniques) (Projet du 10 novembre 1994) 1. Definitions 1.1 Tarif complementaire Le present tarif s'entend comme tarif complementaire au tarif M de SUISA, qui a ete approuve par la Commission arbitrale federale en matiere de gestion des droits d'auteur le 6 decembre 1990 et publie dans la Feuille officielle suisse du commerce n° 248 du 20 decembre 1990. 1.2 Droits voisins Sont denommes "droits voisins" les droits des artistes interpretes, des producteurs de phonogrammes et videogrammes et des organismes de diffusion, tels qu'ils sont designes a l'art. 33 ss LOA. 2. Clientele 9 Ce tarif s'adresse aux clients qui diffusent de la musique au moyen de phono grammes ou qui rec;:oivent des emissions radiophoniques contenant de la musique. 3. Etendue 3.1 Le present tarif se rapporte a
- la diffusion et reception publique de phonogrammes disponibles sur le marche (art. 35 LOA);
- la reception publique d'emissions radiophoniques sous reserve du chiffre 3.3 (art. 33 al. 2 let. e et art. 37 let. b LOA, en rapport aux art. 38 et 22 LOA). 3.2 N'entrent pas dans ce tarif toutes les utilisations de phonogrammes disponibles sur le marche faisant l'objet d'autres tarifs de SWISSPERFORM, notamment:
- l'utilisation de phonogrammes lors de manifestations dansantes et recreatives dans l'industrie höteliere (tarif complementaire H);
- l'utilisation de phonogrammes lors de manifestations dansantes et recreatives (tarif complementaire H et Hb);
- les juke-boxes (tarif complementaire Ma et TC Ma).
3.3 Demeure reserve le tarif TC 3 pour la reception publique d'emissions de radio et de television et pour la reception publique de phonogrammes disponibles sur le marche sur des surfaces jusqu'a 550 m2 ou pour la diffusion de musique au telephone jusqu'a 110 lignes reseau. Pour des utilisations plus etendues est valable le present tarif M, ou l'on tiendra compte des redevances payees aux PTT. 3.4 Le present tarif ne s'applique pas au repiquage de phonogrammes par les clients. Le repiquage ou la copie de phonogrammes necessite l'autorisation expresse des interpretes et des producteurs des phonogrammes. SWISSPERFORM ne dispose pas des droits de reproduction exclusifs des interpretes et des pro ducteurs. 4. 4.1 Redevances GENERALITES Sous reserve des chiffres 3.3 et 4. II - V, les redevances s'elevent Nombre d'auditeurs jusqu'a 21 - 41 - 61 - 101 - 151 - 201 - 301 - 401 - 601 - 801 - l 001 - l 501 - 2 001 - 3 001 - 4 001 - 6 001 - 20 40 60 100 150 200 300 400 600 800 1 000 l 500 2 000 3 000 4 000 6 000 8 000 8 001 - 10 000 et pour chaque 5 000 auditeurs supplementaires ou parties de ce nombre Surface m2 jusqu'a 100 101 201 301 501 751 l 001 l 501 2 001 3 001 4 001 5 001 7 501 10 001 15 001 20 001 30 001 40 001 - - - - - - - - - - - 200 300 500 750 l 000 l 500 2 000 3 000 4 000 5 000 7 500
- 10 000
- 15 000
- 20 000
- 30 000
- 40 000
- 50 000 et pour chaque 25 000 m2 supplementaires ou parties de ce nombre par jour a Fr. par annee civile a Fr. 3.90 62.80 4.70 70.65 5.50 78.55 6.25 86.40 7.45 94.25 8.65 l 03.65 10.- 131.95 13.35 160.20 18.05 216.75 22.75 273.30 27.50 329.85 35.35 424.10 43.20 518.35 53.- 636.15 62.80 754.- 76.60 918.90 90.30 l 083.85 104.05 l 248.75 11.80 141.35 Si, dans des cas particuliers, deux methodes de calcul sont possibles, la plus avantageuse sera appliquee. 10
4.1.1 La surface d'audition s'etend aux endroits d'ou la musique est audible, y compris la surface occupee par le mobilier. S'il s'agit de surfaces servant de parking pour vehicules a moteur, l'on tiendra compte du quart de ces surfaces. ll 4.1.2 Pour les diffusions de musique dans des magasins, des hötels (sans chambres), des re.staurants, des grands magasins, des expositions, des foires, etc., la redevance est calculee sur la base de la surface. Dans les autres cas, on se base sur le nombre d'auditeurs, lorsque SWISSPER FORM est en mesure de verifier ledit nombre. Si l'on ne peut pas verifier ce nombre, on tiendra compte du nombre de places assises, debout ou couchees d'ou la musique est audible. Si l'on ne peut pas determiner ce nombre, on calculera la redevance sur la base de la surface. Si l'on conclut des contrats pour plusieurs manifestations, c'est le nombre moyen d'auditeurs qui fait foi. 4.1.3 Les clients qui concluent avec SWISSPERFORM un contrat annuel pour leurs manifestations conformement au present tarif ont droit a un rabais de l / 12 sur la redevance par annee civile pour chaque 30 jours consecutifs sans diffusion de musique. 4.1.4 La redevance calculee sur la base des taux par annee civile s'eleve dans tous les cas au moins a Fr. 62.80. La redevance s'eleve en outre au moins a Fr. 25.- II AVIONS 4.2 Les redevances s'elevent 1993 (du l er juillet jusgu'au 31 decembre 1993} nombre de places par jour a Fr. par annee civile a Fr. jusqu'a 50 2.50 57.45 51 - 100 6.25 143.70 101 - 200 9.35 215.50 plus de 200 12.50 287.40 1994 nombre de places par jour a Fr. par annee civile a Fr. bis 50 3.90 90.20 51 - 100 9.80 225.80 101 - 200 14.70 338.70 plus de 200 19.60 451.60 1995 nombre de places par jour a Fr. par annee civile a Fr. bis 50 7.80 180.10 51 - 100 19.60 451.60 101 - 200 29.50 677.40 plus de 200 39.30 903.20
4.2.1 La redevance diminue de moitie lorsque la musique est diffusee uniquement au decollage et a l'atterrissage. Cette reduction n'est pas accordee si les passagers ont la possibilite d'ecouter la musique avec des ecouteurs. La redevance s'eleve dans tous Ies cas au moins a Fr. 25.-. La reduction selon chiffre 4.1.3 n'est pas applicable. III VEHICULES PUBLICITAIRES AVEC HAUT-PARLEURS 4.3 Les redevances s'elevent par jour a Fr. 66.- par annee civile a Fr. 903.20 4.3.1 Les clients qui concluent un contrat annuel avec SWISSPERFORM ont droit sur la redevance par annee civile a un rabais de 1 /12 pour chaque 30 jours consecutifs sans diffusion de musique. IV METIERS FORAINS 4.4 Les redevances s'e,levent stand jusqu'a 100 m2 plus de l 00 m2 par jour a Fr. 3.90 7.85 par annee civile a Fr. 70.65 117.80 4.4.1. La reduction selon chiffre 4.1.3 n'est pas applicable. 4.4.2. La redevance s'eleve au moins a Fr. 25.- par autorisation. V MUSIQUE AU TELEPHONE (A TTENTE MUSICALE) 4.5 Les redevances s'elevent lignes reseau jusqu'a 20 21 - 40 41 - 60 61 - 100 l 01 - 150 151 - 200 201 - 300 301 - 400 et pour chaque tranche supplementaire de l 00 lignes reseau ou fraction de ce nombre par jour a Fr. 3.30 3.95 4.60 5.25 6.25 7.25 9.25 11.20 1.95 par annee civile a Fr. 42.90 48.50 53.80 59.40 64.65 71.25 90.75 109.90 19.15 4.5.1. La reduction selon chiffre 4.1.3 n'est pas applicable. 12
VI DISPOSITIONS GENERALES 4.6 Les redevances sont valables par magasin, avion, vehicule, local, etc. Si, dans un magasin, on utilise de la musique a la fois pour la sonorisation des locaux et pour l'attente musicale au telephone, les redevances sont dues tant en application du chiffre 4.1 que du chiffre 4.5. 4.6.1 Le "jour" au sens du present tarif commence a 6 heures le matin pour s'achever a 6 heures le lendemain matin. 4.6.2 Les redevanc:es sont comprises sans une eventuelle taxe sur la valeur ajoutee. 5. Decompte Les redevances dues pour les droits voisins par l'entreprise a SWISSPERFORM selon ce tarif complementaire seront facturees et encaissees par l'administration de SUISA conjointement avec la facturation et l'encaissement des droit des auteurs selon le tarif M de SUISA. 6. Duree de validite Le present tarif est valable du 1 er juillet 1993 au 31 decembre 1995. II entre en vigueur avec effet retroactif au 1 er janvier 1995 des son approbation par la Commission arbitrale federale . 13
ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 14 1. Der Zusatztarif M ist neu, es ist deshalb zu untersuchen, ob die Prüfung und Genehmigung dieses Tarifs überhaupt in die Zuständigkeit der Schiedskom mission fällt. Die Verwertung verwandter Schutzrechte, auf die sich der Tarif bezieht, ist nur im Rahmen von Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG der Bundesauf sicht unterstellt. Davon betroffen sind sämtliche Vergütungsansprüche, die gemäss Art. 38 URG neben den Urhebern auch den Interpreten, den Produ zenten von Ton- und Tonbildträgern sowie den Sendeunternehmen zuste hen. Auch die Geltendmachung des sich aus Art. 35 URG ergebenden Ver gütungsanspruchs der Interpreten für die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger fällt unter die Bundesaufsicht. Schliesslich gilt dies ebenfalls für die Verwertung ausschliesslicher Befugnisse im Bereich der verwandten Schutzrechte, soweit diese gemäss Art. 22 in Verbindung mit Art. 38 URG nur kollektiv über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden dürfen. Der Zusatztarif M bezieht sich auf verwandte Schutzrechte, die bei der Ver wendung von Tonträgern im Sinne von Art. 35 URG und der Verwendung von Darbietungen sowie Sendungen im Rahmen von Art. 22 (Wahrnehmbar machen von Radiosendungen) in Anspruch genommen werden. Die Zustän digkeit der Schiedskommission zur Prüfung und Genehmigung des Zusatz tarifs Mist somit gegeben. 2. Nach Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Nutzungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Daneben sieht Art. 83 Abs. 1 URG vor, dass nach altem Recht genehmigte Tarife bis zum Ablauf ihrer Gültig keitsdauer in Kraft bleiben. Gemäss diesen beiden Bestimmungen kann erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf die Abgeltung von Urheberrechten beschränkten SUISA-Tarifs M ein gemeinsamer Tarif für Urheber- und ver wandte Schutzrechte aufgestellt und genehmigt werden. Damit wäre jedoch für die Nutzer nichts gewonnen, weil gemäss Art. 83 Abs. 2 URG die neuen Vergütungen nach Art. 13, 20 und 35 URG bereits ab In krafttreten des Gesetzes - also seit dem 1. Juli 1993 - geschuldet sind. Eine Übergangslösung, wie sie der vorliegende Zusatztarif darstellt, liegt also auch im Interesse der Nutzer. Art. 47 Abs. 1 URG ist auch keine Verfahrensbestimmung, deren Einhaltung die Schiedskommission im Interesse einer möglichst rationellen und ökono mischen Arbeitsweise fordern könnte. Er hat lediglich den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen ver schiedener Verwertungsgesellschaften in demselben Nutzungsbereich ent-
ESchK 15 stehen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der Swissper form nicht zu beanstanden, in Ergänzung des SUISA-Tarifs M einen Zusatz tarif für die Abgeltung der verwandten Schutzrechte im Bereich der Hinter grundmusik aufzustellen. 3. Die Swissperform hat den Anforderungen von Art. 47 Abs. 1 URG auch inso fern Rechnung getragen, als ihr Zusatztarif sowohl in seinem Aufbau als auch in seinen einzelnen Bestimmungen mit dem entsprechenden SUISA Tarif übereinstimmt. Damit besteht auch unabhängig von der teils ausdrückli chen teils stillschweigenden Zustimmung der massgebenden Nutzerverbän de eine gewisse Gewähr für seine Angemessenheit. Die Entschädigungen sind auf der Grundlage derselben Angaben berechnet worden, die auch für den Tarif der SUISA als Berechnungsbasis gedient haben. Auch die Tarif abstufungen stimmen miteinander überein. Der Tarifentwurf sieht auch eine Abstufung der Entschädigungsansätze nach Tarifperioden vor. Im Bereich der Hintergrundmusik soll der Ansatz für 1993 10: 0,3, für 1994 10: 0,8 und für 1995 10: 1,9 vom SUISA-Tarif betragen. Für die Verwendung von Tonträgern in Flugzeugen wurde für 1993 ein An satz von 10 : 1 vom SUISA-Tarif (Stand 1993), für 1994 ein solcher von 1 0 : 1,5 des SUISA-Tarifs (Stand 1994) und für 1995 ein Ansatz von 1 0 : 3 des SUISA-Tarifs (Stand 1994) mit den Verhandlungspartnern vereinbart. Mit diesen zeitlich abgestuften Tarifansätzen hat die Swissperform der Forde rung der Nutzungsorganisationen nach einer stufenweisen Einführung der neuen Entschädigung für die verwandten Schutzrechte entsprochen. Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zusatztarif M für die Nut zer, die bereits die Entschädigung gemäss dem SUISA-Tarif zu bezahlen haben, eine erhebliche zusätzliche Belastung bedeutet. Zur Rechtfertigung der höheren Tarifansätze für die Aufführung von Musik ab Tonträgern in Flugzeugen macht die Swissperform geltend, es handle sich dabei in Anbetracht der Verwendung von Kopfhörern um eine intensivere Nutzung als bei der Hintergrundmusik in Restaurants und Verkaufsgeschäf ten. Dieser Argumentation ist zuzustimmen; sie hat offensichtlich auch die Nutzerorganisationen überzeugt. 4. Was die Angemessenheit der Entschädigungsansätze angeht, so ist festzu stellen, dass diese insofern einer Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 Abs. 2 URG standhalten, als sie im Verhältnis zur Urheberrechtsentschädigung gemäss dem SUISA-Tarif M nicht übersetzt sind. Da die Ansätze des SUISA-Tarifs M jedoch nicht nach dem Tantieme-System (10 %-Regel) be rechnet sind, lässt sich nicht feststellen, ob die Entschädigungsansätze für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte im Rahmen der gesetz-
ESchK 16 lieh festgelegten Maximalwerte bleiben. Dieser Mangel wird jedoch dadurch kompensiert, dass die massgeblichen Nutzerverbände dem Tarif ausdrück lich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und die Entschädi gungsansätze dem Ergebnis der Tarifverhandlungen e,ntsprechen. 5. Nichts einzuwenden ist auch gegen die differenzierte Regelung der rückwir kenden Anwendung des Tarifs, die durch Art. 83 Abs. 2 URG legitimiert ist und teilweise dem Vorschlag des Bundesamtes für geistiges Eigentum folgt, die rückwirkenden Forderungen durch einen Zuschlag auf den Entschädi gungsansatz für die dem Inkrafttreten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu kompensieren. 6. In den übrigen Punkten stimmt der Zusatztarif - wie bereits erwähnt - weitge hend mit dem von der Schiedskommission bereits genehmigten SUISA-Tarif M überein und ist demnach nicht zu beanstanden.
ESchK III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 17 1. Der vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 vorgesehene Zusatz tarif M der Swissperform wird genehmigt. 2. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1 '500.- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:
- die Mitglieder der Spruchkammer
- die Swissperform, Zürich
- die Verhandlungspartner Rechtsmittel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).