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0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestlon de droits d'auteur et de droits voisins Commlssione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei dlritti affini Besetzung: Präsidentin: Beschluss vom 22. August 1995 betreffend den Zusatztarif H (Aufführen von Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe) • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • Willi Egloff, Bern Vertreter der Werknutzer: • Bernard Cloätta, Kilchberg Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2 ::...: 1. Mit Eingabe vom 29. November 1994 hat die Swissperform der Schiedskom mission den Antrag auf Genehmigung des Zusatztarifs Hin der Fassung vom
17. November 1994 gestellt. Es handelt sich um einen Zusatztarif zum bereits bestehenden Tarif H der SUISA, den er-. hinsichtlich der Abgeltung der ver- . wandten Schutzrechte ergänzt, die mit dem neuen Urheberrechtsgesetz ein geführt worden sind, das am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist. Der Tarif der Swissperform folgt auch in seiner Struktur demjenigen der SUISA, dessen Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1996 abläuft. Er ist so aufgebaut, dass er auf den 1. Januar 1997 zu einem gemeinsamen Tarif (Art. 47 Abs. 1 URG) mit demjenigen der SUISA zusammengefügt werden kann. Er soll aber auch die seit dem 1. Juli 1993 bereits vorgenommenen Nutzungen erfassen. 2. Aus dem Antrag und den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Swissperform mit den massgeblichen Nutzerverbänden über ihre Tarifvorlage im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt hat und dabei eine Einigung so wohl über die Höhe der Entschädigung als auch über die anderen im Tarif ge regelten Fragen erzielt worden ist. Da nicht alle Nutzerverbände an den Verhandlungen teilgenommen haben, wurde der Antrag der Swissperform gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV mit Präsi dialverfügung vom 5. Dezember 1994 in die Vernehmlassung geschickt. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer hat mit seiner schriftli chen Stellungnahme vom 17. Januar 1995 der Schiedskommission bestätigt, dass die Swissperform mit ihm sowie mit den Organisationen des Gastgewer bes (SWV Schweizer Wirteverband, ASCO Verband schweizerischer Kon zertlokale, Cabarets, Dancings & Discos, SHV Schweizer Cafetier-Verband) in allen Punkten eine Einigung erzielen konnte. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen, obwohl in der Präsidialverfügung darauf hingewiesen wor den ist, dass der Verzicht auf eine Stellungnahme als Zustimmung zum Tarif verstanden werde. 3. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26. April 1995 hat der Preisüberwacher der Schiedskom mission mitgeteilt, dass er im vorliegenden Fall auf eine Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme verzichte. Wenn sich die Verwertungsge sellschaften mit den Nutzerverbänden über einen Tarif einigen könnten, sei in der Regel die Vermutung eines Preismissbrauchs auszuschliessen.
ESchK 3 4. Der Zusatztarif H der Swissperform bezieht sich in Übereinstimmung mit dem entsprechenden SUISA-Tarif auf die Verwendung im Handel erhältlicher Ton und Tonbildträger im Gastgewerbe bei Tanz- und anderen Unterhaltungsan lässen. Im Unterschied zum Zusatztarif M für Hintergrundmusik geht es dabei um Anlässe, bei deren Veranstaltung die Musik eine besondere Rolle spielt und damit im Vordergrund steht. Bei der Festlegung der Vergütung ist die Swissperform unter Berücksichti gung von Art. 60 Abs. 2 URG von einem Verhältnis 1 O : 3 zu der im SUISA Tarif H enthaltenen Entschädigung ausgegangen. Sie hat sich schliesslich mit den Verhandlungspartnern auf eine stufenweise Erhöhung der Vergütung einigen können, die einen Ansatz von 1 O : 0,5 für 1993, 1 O : 1 für 1994 und 10 : 2, 1 für 1995 bezogen auf die Entschädigung im SUISA-Tarif vorsieht. Dabei soll die Vergütung für die 18 zurückliegenden Monate (Mitte 1993 bis Ende 1994) auf diejenige der Jahre 1995 und 96 umgelegt werden. Nach die sem Abrechnungssystem ergibt sich für 1995 und 96 ein Vergütungsansatz von 10 : 2,8 im Verhältnis zur Urheberrechtsentschädigung. Um die im SUISA-Tarif vorgesehenen Rabatte gewähren zu können, ohne die Ver gütung für die verwandten Schutzrechte weiter zu schmälern, einigte man sich in den Verhandlungen darauf, den Ansatz für 1995 und 96 auf 2,85 an zuheben. Im übrigen bestehen keine Unterschiede zum SUISA-Tarif H. Das Inkasso soll auch für den Zusatztarif über die SUISA laufen. Der Tarif soll rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten und bis 31. Dezember 1996 gelten. 5. Da die massgebenden Nutzerverbände dem Antrag der Swissperform mehr heitlich ausdrücklich und im übrigen zumindest stillschweigend zugestimmt haben und der Preisüberwacher auf die Durchführung einer Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet hat, wurde beschlossen, den Antrag auf dem Zirkulationsweg zu behandeln (Art. 11 URV). 6. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif H hat in der deutschen und französischen Version den folgenden Wortlaut:
1. Begriffe 1.1 Zusatztarif SWISSPERFORM Zusatztarif H (Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe) Entwurf vom 17. November 1994 Der vorliegende Tarif versteht sich als Zusatztarif zum SUISA-Tarif H, welcher von der Bdgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urhe berrechten am 14. Dezember 1992 genehmigt und im Schweizerischen Han delsamtsblatt Nr. 254 vom 31. Dezember 1992 veröffentlicht wurde. Der Tarif richtet sich an die Inhaber und Pächter von Betrieben, welche Musik ab Ton und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung aufführen. Sie werden nach stehend „Kunden" genannt. 2. Gegenstand des Tarifes 2.1 Dieser Tarif bezieht sich auf die Nutzung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern gemäss Art. 35 URG, soweit sie im Rahmen zu Tanz und Unter haltung aufgeführt werden. Der Tarif betrifft nicht Aufführungen mit live-Musik. 2.2 Aufführungen zu Tanz und Unterhaltung sind gleichgestellt:
- Aufführungen zu ShovVS und Attraktionen (Artisten, Tänzerinnen, usw.)
- Aufführungen durch Disc- oder Video-Jockeys
- Karaoke-Aufführungen 2.3 Von diesem Tarif ausgenommen sind alle Verwendungen von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern, die in anderen Tarifen von SWISS PERFORM geregelt sind, so insbesondere:
- das Aufführen von Ton- und Tonbildträgern in Musikautomaten (Zusatztarif Ma)
- das Aufführen von Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung (Zusatztarif Hb) 2.4 Der Tarif bezieht sich nicht auf das Ueberspielen von Ton- und Tonbildträgern durch die Kunden. Das Ueberspielen bezw. Kopieren von Ton- und Tonbild trägern bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Interpreten und des Pro duzenten. SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Verviel fältigungsrechte der Interpreten und der Produzenten. 4
3. Entschädigung
3. l Die Entschädigungen werden berechnet 3.2 a) aufgrund der Anzahl der anwesenden Personen, d.h. aller Personen, die den Betrieb während der Dauer der Musik an einem Musiktag besuchen b) nach der Kategorie des Lokals, die sich nach der Summe von höchstem Eintrittspreis und Preis für das billigs.te (gebräuchliche) alkoholische Ge tränk wie folgt bestimmt Kategorie A bis Fr. 7.50 Kategorie B mehr als Fr. 7.50 bis Fr. 15.- Kategorie C mehr als Fr. 15.- bis Fr. 25.- Kategorie D über Fr. 25.- Sind die Preise nicht jeden Tag gleich hoch, so wird die Kategorie für jeden Wochentag bestimmt. Werden keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt, so gilt der Preis für das billigste nichtalkoholische Getränk. Es ist unerheblich, ob Getränke vom Kunden selbst oder von Dritten ausge schenkt werden. Wird Eintritt ausschliesslich gegen einen Mitgliederbeitrag während einer bestimmten Periode gewährt, so gilt als Eintrittspreis dieser Mitgliederbeitrag, geteilt durch die Anzahl Wochen, während deren er zum Eintritt berechtigt. Die Entschädigungen pro Tag betragen für 1995 / 1996: Anzahl Personen Kat. A Kat. B Kat. C Kat. D Fr. Fr. Fr. Fr. bis 50 2.85 3.90 5.75 7.60 51 - 100 3.35 4.45 6.65 8.90 l 0 l - 150 4.20 5.55 8.35 11.10 151 - 200 5.10 6.65 10.- 13.35 201 - 250 5.85 7.80 11.65 15.55 251 - 300 6.65 8.90 13.35 17.80 301 - 400 8.35 11.10 16.65 22.25 401 - 500 10.- 13.35 20.- 26.65 501 - 600 11.65 15.55 23.35
31. l 0 601 - 700 13.35 17.80 26.65 35.55 701 - 800 15.- 20.- 30.- 40.- 801 - 900 16.65 22.25 33.35 44.45 901 - 1000 18.35 24.45 36.65 48.90 und für je weitere l 00 Personen oder Teile davon 8.90 13.35 17.80 26.65 Die Entschädigung beträgt in allen Fällen mindestens Fr. 25.--. 5
4. Ermässigung Auf den Vergütungen gemäss Ziff. 3.2 werden die Ermässigungen nach Ziff. 25 und 26 des SUISA-Tarifes H analog gewährt. -:.-., 5. Abrechnung Die Abrechnung und das Inkasso der Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte gemäss diesem Zusatztadf erfolgt über SUISA zusammen mit der Abrechnung und dem Inkasso für die Urheber gemäss SUISA-Tarif H. 6. Verzeichnisse der aufgeführten Tonträger/ Tonbildträger Für die Dauer des Zusatztarifes H wird auf die nach Ziff. 36 des SUISA-Tarifes der SUISA gelieferten Verzeichnisse abgestellt. 7. Gültigkeitsdauer Dieser Zusatztarif ist vom l. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig. Er tritt mit der Genehmigung durch die Bdg. Schiedskommission rückwirkend auf den l. Januar 1995 in Kraft. 6
SWISSPERFORM Tarif complementaire H (Utilisations de phono- et de videogrammes pour manifestations dansantes et recreatives dans !'Industrie hoteliere) 1. Definitions 1.1 Tarif complementaire Projet du 17 novembre 1994 Le present tarif s'entend comme tarif complementaire au tarif H de SUISA, qui a ete approuve par la Commission arbitrale federale en matiere de gestion des droits d'auteur le 14 decembre 1992 et publie dans la Feuille officielle suisse du commerce n° 254 du 31 decembre 1992. Ce tarif s'adres se aux proprietaires et gerants d'etablissements de l'industrie höteliere qui utilisent des phono- et des videogrammes lors de manifestations dansantes et recreatives. lls sont nommes ci-apres "clients". 2. Etendue du tarif 2.1 Le present tarif se rapporte a l'utilisation de phono- et de videogrammes disponibles sur le marche au sens de l'art. 35 LDA lors de manifestations dansantes et recreatives. N'entrent pas dans ce tarif les manifestations avec des executions de musique "live". 2.2 Sont considerees egales aux manifestations dansantes et recreatives:
- les utilisations pour accompagner des shows ou des attractions (artistes, danseuses, etc.};
- les executions effectuees par des disc-jockeys ou des video-jockeys;
- les manifestations de karaoke. 2.3 Sont exclus de ce tarif toutes les utilisations de phono- ou de videogrammes disponibles sur le marche faisant l'objet d'autres tarifs de SWISSPERFORM, notamment:
- l'utilisation de phono- et de videogrammes par le biais de juke-boxes ou de video-juke-boxes (tarif complementaire Ma};
- l'utilisation de phono- et de videogrammes lors de manifestations dansantes et recreatives (tarif complementaire Hb}. 2.4 Le present tarif ne s'applique pas au repiquage de phono- ou de video grammes par les clients. Le repiquage ou la copie de phono- ou de videogrammes necessite l'autorisation expresse des interpretes et des producteurs. SWISSPERFORM ne dispose pas des droits de reproduction exclusifs des interpretes et des producteurs. 7
3. Redevances 3.1 Les redevances sont calculees 3.2 a) en fonction du nombre de personnes presentes, c'est-a-dire toutes les personnes frequentant l'etablissement au cours de l'execution musicale lors d'un jour de musique; b) selon la categorie du local qui se determine d'apres la somme du prix d'entree le plus eher et du prix de fo boisson alcoolisee (courante) la moins chere comme suit: Categorie A Categorie B Categorie C Categorie D plus de Fr. 7.50 plus de Fr. 15.- jusqu'a jusqu'a jusqu'a plus de Fr. 7.50 Fr. 15. Fr. 25. Fr. 25.- Si les prix des consommations varient selon les jours, la categorie est deter minee pour chaque jour de la semaine. Si aucune boisson alcoolisee n'est servie, le prix de la boisson sans alcool la moins chere fait foi. Peu importe que les boissons soient servies par le dient ou par des tiers. Si, pendant une periode donnee, l'acces a l'etablissement est exclusive- ment autorise contre le paiement d'une cotisation de membre, tient lieu de prix d'entree ladite cotisation, divisee par le nombre de semaines au cours desquelles eile donne droit a une entree. Les redevances s'elevent gar jour en 1995 L 1996: nombre de personnes Cat. A Cat. B Cat. C Cat. D Fr. Fr. Fr. Fr. bis 50 2.85 3.90 5.75 7.60 51 - 100 3.35 4.45 6.65 8.90 101 - 150 4.20 5.55 8.35
11. l 0 151 - 200 5.10 6.65 10.- 13.35 201 - 250 5.85 7.80 11.65 15.55 251 300 6.65 8.90 13.35 17.80 301 - 400 8.35 11.10 16.65 22.25 401 - 500 10.-- 13.35 20.-- 26.65 501 600 11.65 15.55 23.35
31. l 0 601 700 13.35 17.80 26.65 35.55 701 - 800 15.-- 20.-- 30.-- 40.- 801 - 900 16.65 22.25 33.35 44.45 901 - 1000 18.35 24.45 36.65 48.90 et pour chaque l 00 per- sonnes supplementaires ou fractions de ce nombre 8.90 13.35 17.80 26.65 Dans tous les cas, la redevance s'eleve au moins a Fr. 25.--. 8
(4. Rabais 5. 6 7. Sur les redevances selon chiffre 3.2 un rabais est accorde analogiguement aux chiffres 25 et 26 du tarif H de SUISA. Decompte Les redevances dues pour les droits voisins selon ce tarif complementaire seront facturees et encaissees par l'administration de SUISA conjointement avec la facturation et l'encaissement des droit des auteurs selon le tarif H de SUISA. Releves des phono- et des videogrammes utilises SWISSPERFORM se sert des releves de SUISA selon chiffre 36 du tarif SUISA pour la duree du tarif complementaire H. Duree de validite Le present tarif est valable du 1 er juillet 1993 au 31 decembre 1996. II entre en vigueur avec effet retroactif au 1 er janvier 1995 des son approbation par la Commission arbitrale federale. 9
ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 10 1. Die Schiedskommission ist gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 URG nur für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen zuständig, die sich auf Rechte beziehen, deren Verwertung unter die Bundesaufsicht fällt. Bei einem neuen Tarif, wie er der Schiedskommission im vorliegenden Fall von der Swissperform zur Genehmigung unterbreitet wird, ist folglich vorab zu prüfen, ob er überhaupt der Kognition der Schiedskommission untersteht. Der Zusatztarif H bezieht sich auf die verwandten Schutzrechte in bezug auf die Verwendung von Ton- und Tonbildträger zu Aufführungszwecken. Dafür sieht Art. 35 Abs. 1 URG einen Vergütungsanspruch der ausübenden Künst ler vor. Die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruchs ist gemäss Art. 35 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG nur durch eine unter Bundesaufsicht stehende Verwertungsgesellschaft und unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zulässig. Damit ist die Zuständigkeit der Schiedskommission für die Prüfung und Genehmigung des Zusatztarifs H gegeben. 2. Nach Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Nutzungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Daneben sieht Art. 83 Abs. 1 URG vor, dass nach altem Recht genehmigte Tarife bis zum Ablauf ihrer Gültig keitsdauer in Kraft bleiben. Gemäss diesen beiden Bestimmungen kann erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf die Abgeltung von Urheberrechten beschränkten SUISA-Tarifs H ein gemeinsamer Tarif für Urheber- und ver wandte Schutzrechte aufgestellt und genehmigt werden. Für die Zwischenzeit muss jedoch eine Übergangslösung gefunden werden, weil gemäss Art. 83 Abs. 2 URG die neuen Vergütungen nach Art. 13, 20 und 35 URG bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes - also seit dem 1. Juli 1993 - geschuldet sind. Diese Aufgabe erfüllt der vorliegende Zusatztarif: er schafft Klarheit über die rückwirkenden Forderungen und schliesst die Lücke zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der Genehmigung des ge meinsamen Tarifs, was auch im Interesse der Nutzer liegt. Art. 47 Abs. 1 URG hat den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen verschiedener Verwertungsgesell schaften in demselben Nutzungsbereich entstehen könnten. Auch unter die sem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der Swissperform nicht zu beanstan den, in Ergänzung des SUISA-Tarifs H einen Zusatztarif für die Abgeltung der verwandten Schutzrechte aufzustellen.
ESchK 11 3. Da der Zusatztarif H in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmun gen dem SUISA-Tarif entspricht, besteht auch unabhängig von der teils aus drücklichen teils stillschweigenden Zustimmung der massgebenden Nutzer verbände eine gewisse Gewähr für seine Angemessenheit. Die Entschädi gungsansätze beruhen auf derselben Basis, die auch für den Tarif der SUISA als Berechnungsgrundlage gedient haben. Auch die Tarifabstufungen sowie die Ermässigungen stimmen mit denjenigen des SUISA-Tarifs überein und sind folglich nicht zu beanstanden. Die Entschädigungsansätze sind als angemessen zu beurteilen. Sie sind einerseits zwischen den Verhandlungsparteien ausgehandelt worden und sie bewegen sich anderseits im Rahmen der durch Art. 60 Abs. 2 URG vorgege benen Relation zwischen der Urheberrechtsentschädigung und der Entschä digung für die verwandten Schutzrechte. Ausgehend von dem sich aus der vorerwähnten Bestimmung ergebenden Verhältnis von 10: 3 sowie unter Be rücksichtigung der in der Periode vom 1. Juli 1993 bis Ende 1994 erfolgten Nutzung haben sich die Parteien für 1995 und 1996 auf Entschädigungsan sätze geeinigt, die einem Verhältnis von 1 0 : 2,85 entsprechen. Unter Be rücksichtigung der Tatsache, dass mit diesem Ansatz auch die rückwirkende Nutzungsperiode abgedeckt wird, liegt dieser im Verhältnis zur Urheber rechtsentschädigung des SUISA-Tarifs noch erheblich unter dem gesetzlich zulässigen Grenzwert. 4. Die differenzierte Regelung der rückwirkenden Anwendung des Tarifs wird durch Art. 83 Abs. 2 URG legitimiert und entspricht dem Vorschlag des Bun desamtes für geistiges Eigentum, die rückwirkenden Forderungen durch einen Zuschlag auf den Entschädigungsansatz für die dem Inkrafttreten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu kompensieren. Sie ist im übrigen eben falls Gegenstand des zwischen den Parteien zustande gekommenen Ver handlungsergebnis. 5. In den übrigen Punkten stimmt der Zusatztarif, wie bereits erwähnt, weitge hend mit dem von der Schiedskommission bereits genehmigten SUISA-Tarif M überein und gibt diesbezüglich ebenfalls zu keinen Beanstandungen An lass.
ESchK III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 12 1. Der vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehene Zusatz tarif H der Swissperform wird genehmigt. 2. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1 '500.-- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:
- die Mitglieder der Spruchkammer
- die Swissperform
- die Verhandlungspartner Rechtsmittel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).