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zusatztarif-3-1994

Zusatztarif 3 (Beschluss vom 4. Juli 1994)

Eschk · 1994-07-04 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commisslon arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei dlritti affini Beschluss vom 4. Juli 1994 betreffend den Zusatztarif 3 (Entschädigung für die Nutzung von Darbietungen, von Ton­ und Tonbildträgern und von Sendungen im Rahmen des zeitgleichen, öffentlichen Sendeempfangs) Besetzung: Präsident: • Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Vertreter der Urheber: • Willi Egloff, Bern Vertreter der Werknutzer: • Bernard Cloätta, Adliswil Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2 1. Mit Eingabe vom 20. April 1994 hat die Swissperform der Schiedskommission die Genehmigung des Zusatztarifs 3 in der Fassung vom 4. März 1994 bean­ tragt. Dieser Tarif betrifft die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Ton­ bildträgern und von Sendungen im Rahmen des zeitgleichen, öffentlichen Sendeempfangs. Der Zusatztarif ergänzt den gemeinsamen Tarif 3 der Ver­ wertungsgesellschaften Pro Litteris, Suissimage und SSA sowie den SUISA­ Tarif Ab. Die Gültigkeitsdauer dieser beiden von der Schiedskommission ge­ nehmigten Urheberrechtstarife läuft Ende 1995 ab. 2. Der Antrag der Swissperform enthält auch einen Bericht über die mit den massgebenden Nutzerverbänden, nämlich dem Schweiz. Hotelier-Verein, dem Schweiz. Wirteverband, dem Verband der Schweiz. Waren- und Kauf­ häuser, dem Migros-Genossenschaftsbund, der Coop Schweiz und der ASCO sowie dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG geführten Verhandlungen. Gemäss diesem Bericht ist es zwischen den Verhandlungspartnern zu einer vollständigen Einigung über die Tarifvorlage gekommen. 3. Da die dem Antrag beigelegten Beweismittel das positive Verhandlungser­ gebnis nicht eindeutig bestätigten, wurde mit Präsidialverfügung vom 22. April 1994 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV ein schriftliches Vernehmlassungsver­ fahren eingeleitet. Den Nutzerverbänden wurde Frist bis zum 30. Mai 1994 angesetzt, um ihre Stellungnahme einzureichen, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. Mit Eingabe vom 30. Mai 1994 erklärte die Coop Schweiz ihre Zustimmung zu dem von der Swissperform eingereichten Tarif. Die anderen Nutzerorganisa­ tionen liessen sich nicht vernehmen. 4. Da aufgrund des Berichts über die Vorverhandlungen und der Ergebnisse der Vernehmlassung davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Ver­ handlungspartnern eine Einigung erzielt worden ist, wurde beschlossen, den Antrag der Swissperform auf Genehmigung des Zusatztarifs 3 gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg zu behandeln. 5. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Tarif betreffend die verwandten Schutzrechte ergänzt die für den Nutzungsbereich des öffentlichen Sende­ empfangs bereits bestehenden Tarife für die Abgeltung der Urheberrechte. Er ist im Hinblick auf die Zusammenlegung der drei Tarife zu einem gemein­ samen Tarif aller Verwertungsgesellschaften gleich aufgebaut worden wie die

ESchK 3 beiden anderen und er stützt sich auch auf dieselben Berechnungsgrundla­ gen. Die Entschädigung bezieht sich auf die Konzession für den öffentlichen Empfang und beträgt pro Monat Fr. 2.- für den Radioempfang, Fr. 2.65 für den Fernsehempfang und Fr. 4.65 für den Radio- und Fernsehempfang. In diesen Beträgen ist ein Zuschlag enthalten, der sich rückwirkend auf die zwischen dem Inkrafttreten des URG und dem Inkrafttreten des Tarifs liegen­ de Nutzungsperiode bezieht. 6. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif 3 hat den folgenden Wort­ laut:

Z U S A T Z T A R I F III 4 (Entschädigung für die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Ton­ bildträgern und von Sendungen im Rahmen des zeitgleichen, öffent­ lichen Sendeempfang) Entwurf vorn 4. März 1994

1. BEGRIFFE (1.1. Zusatztarif Der vorliegende Tarif versteht sich als Zusatztarif zum gemeinsa­ men Tarif III und zum SUISA-Tarif Ab, welcher von der eidgenössi­ schen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten am

6. Dezember 1990 genehmigt und im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 248 vorn 20. Dezember 1990 veröffentlicht wurde. Der Tarif gilt für alle Inhaberinnen und Inhaber von Radioempfangskonzessionen II und Fernsehempfangskonzessionen II. 1.2. Verwandte Schutzrechte Als "verwandte Schutzrechte" werden die in Art. 33 ff. URG genann­ ten Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Her- 1 (;;tellerinnen und Hersteller von Ton- oder Tonbildträgern und der Sendeunternehmen verstanden. 2. RECHTE

2. 1. Empfang Dieser Tarif bezieht sich auf den zeitgleichen öffentlichen Emp­ fang von gesendeten oder weitergesendeten Radio- und Fernsehpro­ grammen in der Schweiz.

('Z. Ausnahmen: 2.2.1 Grossbildprojektionen Der öffentliche Empfang mittels Bildschirm zur Projizierung eines Fernsehbildes bildet Gegenstand gesonderter Tarife, falls

- die Diagonale des Fernsehbildes grösser als 3m ist;

- der Bildschirm nicht in einem geschlossenen Raum betriebsbereit gehalten wird. 2.2.2 Zeitverschobene Vorführung Die zeitverschobene Vorführung aufgezeichneter Werke bildet nicht Gegenstand dieses Tarifs. 2.3. Gewährleistung Mit der Erfüllung der Entschädigungspf licht wird das Unternehmen von finanziellen Ansprüchen Dritter für die Inanspruchnahme ver­ wandter Schutzrechte gemäss Ziff. 2.1. freigestellt. 2.4. Streitverkündung Wird von einer Drittperson ein Anspruch geltend gemacht, für den die Verwertungsgesellschaften die Gewährleistung übernommen haben, ist das Unternehmen, gegen das sich der Anspruch richtet, befugt, dP-r Swissperform den Streit zu verkünden. Die Swissperform ver- _ichtet sich, bei rechtzeitiger Streitverkündung in den Prozess einzutreten. 3. TARIFE 3.1. Entschädigung Die Entschädigung für die Einräumung der Rechte gemäss Ziff. 2 be­ trägt pro Konzession und Monat ab l. Oktober 1994: Radioempfang nsehempfang Radio- und Fernsehempfang Fr. 1.60 Fr. 2.10 Fr. 3. 70 5

6 (3.2. Rückwirkende Anwendung Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 30. September 1994 wird eine nachträgliche Entschädigung geschuldet. Diese Entschädigung wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. De­ zember 1995 als befristeter Zuschlag auf der ordentlichen Entschädigung erhoben. Dieser Zuschlag beträgt pro Konzession und Monat: Für Radioempfang Für Fernsehempfang Für Radio- und Fernsehempfang 3.3. Rechnungstellung Fr. 0.40 Fr. 0.55 Fr.

0. 95 Der Zuschlag gemäss Ziff. 3.2 wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1995 auf sämtlichen Radioempfangskonzessionen II und Fernsehempfangskonzessionen II erhoben. Der in diesem Zeit­ raum real zu entrichtende Betrag beläuft sich daher pro Konzession und Monat auf: Für Radioempfang Für Fernsehempfang Für Radio- und Fernsehprogramm Fr. 2.-­ Fr. 2.65 Fr. 4.65 Wer nachweislich im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Septem­ ber 1994 keine Radioempfangskonzession II oder Fernsehempfangskon­ zession II inne hatte, kann die für diesen Zeitraum über die Kon- c?.essionsgebühr bezahlten Entschädigungen für verwandte Schutz­ rechte bei der Swissperform zurückfordern, sofern der zuviel be­ zahlte Betrag sich auf mindestens Fr. 20.-- beläuft. (4.ABRECHNUNG Die PTT-Verwaltung erhebt die vom Unternehmen der Swissperform ge­ schuldete Entschädigung zusätzlich zur Konzessionsgebühr.

5. GUELTIGKEITSDAUER Dieser Tarif ist vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gül- tig. Er tritt auf den 1. Oktober 1994 in Kraft.

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6. VEROEFFENTLICHUNG Der Tarif wird durch die Swissperform im schweizerischen Handels­ amtsblatt veröffentlicht.

ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 8 1. Für den zeitgleichen öffentlichen Sendeempfang urheberrechtlich geschütz­ ter Werke bestehen bereits zwei Tarife, nämlich der SUISA-Tarif Ab, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 6. Dezember 1990 genehmigt hat, und der gemeinsame Tarif 3 von Suissimage, Pro Litteris und SSA, der am

23. September 1993 genehmigt worden ist und schon vor dem Inkrafttreten des neuen URG im Rahmen der Privatautonomie angewendet wurde. Der Zusatztarif 3 der Swissperform soll nun die noch bestehende Lücke schlies­ sen und den Nutzungsbereich des öffentlichen Sendeempfangs auch in be­ zug auf die verwandten Schutzrechte (Art. 33 Abs. 2 Bst. e, Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Bst. b URG) abdecken. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen nicht im Widerspruch zu Art. 47 Abs. 1 URG steht, der bestimmt, dass die im gleichen Nutzungsbereich täti­ gen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen haben. Unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 URG, wonach die nach altem Recht genehmigten Tarife bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft bleiben, kann sich jedoch die Pflicht zur Aufstellung eines gemein­ samen Tarifs im Nutzungsbereich des öffentlichen Sendeempfangs erst auf die Zeit nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des SUISA-Tarifs Ab bezie­ hen. Es ist folglich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verwertungsge­ sellschaften mit den Nutzerorganisationen darauf geeinigt haben, die beste­ henden Lücken in diesem Nutzungsbereich für die Zwischenzeit - also bis Ende 1995 - durch Zusatztarife zu schliessen und deren Gültigkeitsdauer auf diejenige des SUISA-Tarifs Ab abzustimmen. Damit ist der Weg für das Auf­ stellen eines gemeinsamen Tarifs aller Verwertungsgesellschaften bereits vorbereitet. Dass das Aufstellen eines Zusatztarifs zur Abgeltung der ver­ wandten Schutzrechte bis zum Ablaufen der Gültigkeitsdauer eines bereits bestehenden Urheberrechtstarifs nicht im Widerspruch zu Art. 47 Abs. 1 URG steht, hat die Schiedskommission im übrigen bereits anlässlich der Ge­ nehmigung der Swissperform-Tarife für die Weiterverbreitung von Sendun­ gen durch Kabelnetze und Umsetzer (Zusatztarife 1 und 2) festgestellt. 2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Für die Angemessenheit der Konzeption des Zusatztarifs und die verwendete Berechnungsgrundlage spricht zum einen die ausdrückliche bzw. stillschweigende Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisationen

ESchK 9 und zum anderen die Tatsache, dass er in Anlehnung an den von der Schiedskommission bereits genehmigten Tarif von Suissimage, Pro Litteris und SSA aufgestellt worden ist. 3. Gegen die Entschädigungsansätze pro Monat und Konzession von Fr. 1.60 für den Radioempfang, von Fr. 2.10 für den Fernsehempfang und von Fr. 3.70 für den Radio- und Fernsehempfang ist schon deshalb nichts einzuwen­ den, weil sie mit den Nutzerorganisationen ausgehandelt worden sind. Sie halten aber auch einer Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 Abs. 2 URG stand. Nach dieser Bestimmung ist ein Verhältnis von 3:10 zwischen der nachbarrechtlichen und der urheberrechtlichen Entschädigung noch als an­ gemessen anzusehen. Im vorliegenden Fall beträgt dieses Verhältnis jedoch nur 2: 10. Berücksichtigt man zudem, dass die verwandten Schutzrechte das Sendegut vollumfänglich abdecken, während ein gewisser Prozentsatz der Programme nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, so erscheint die im Tarif der Swissperform vorgesehene Entschädigung in einem noch günstigeren Verhältnis zur Urheberrechtsvergütung, die sich aus den beiden anderen bereits auf Angemessenheit überprüften Tarifen ergibt. 4. Die Verhandlungspartner haben sich auch darauf geeinigt, dass der neue Zusatztarif nicht rückwirkend, sondern erst auf den 1. Oktober 1994 in Kraft treten soll. Dabei ist vorgesehen, die zwischen dem Inkrafttreten des Ge­ setzes und dem Inkrafttreten des Tarifs liegende Nutzungsperiode vom

1. Juli 1993 bis 30. September 1994 durch einen Zuschlag auf die Entschädi­ gung für die ab dem 1. Oktober 1994 anlaufende Nutzungsperiode abzugel­ ten. Auch dagegen ist nichts einzuwenden, zumal diese Form der Rückwir­ kung auch in anderen Tarifen vorgesehen ist, die von der Schiedskom­ mission bereits genehmigt worden sind. Auch die Höhe der als Zuschlag zur Entschädigung für die laufende Nutzung erhobenen Rückwirkungsbeträge ist nicht zu beanstanden. Sie betragen pro Konzession und Monat Fr. 0.40 für den Radioempfang, Fr. 0.55 für den Fern­ sehempfang und Fr. 0.95 für den Radio- und Fernsehempfang. Das ent­ spricht einem Viertel der für die laufende Nutzungsperiode festgelegten und als angemessen beurteilten Entschädigung. 5. Auch die anderen Bestimmungen des Zusatztarifs 3, die - wie bereits er­ wähnt - weitgehend mit denen der beiden Urheberrechtstarife übereinstim­ men und von den Nutzerorganisationen durchwegs akzeptiert worden sind, geben keinen Anlass zu Einwendungen.

ESchK III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 10 1. Der für die Periode vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1995 vorge­ sehene Zusatztarif 3 der Swissperform wird genehmigt. 2. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1 '200.-- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:

- Swissperform, Zürich

- Schweizerischer Hotelier-Verein, Bern

- Schweizerischer Wirteverband, Zürich

- Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, Zürich

- Migros-Genossenschaftsbund, Zürich

- Coop Schweiz, Basel

- ASCO, Verein Schweiz. Konzertlokal-, Cabarets-. Dancing- und Diskotheken Inhaber, Zürich

- DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Bern Rechtsmittel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Präsident Der Sekretär F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).