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0 E idg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Beschluss vom 30. Juni 1994 betreffend den Zusatztarif 1 (Entschädigung für die Nutzung von Darbietungen, von Ton und Tonbildträgern und von Sendungen bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen) Besetzung: Präsident: • Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg • Ivan Cherpillod, Lausanne Vertreter der Urheber: • Willi Egloff, Bern Vertreter der Werknutzer: • Josi Meier, Luzern Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2
1. Am 30. November 1993 hat die Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung des Zusatztarifs 1 in der Fassung vom 11. Novem ber 1993 gestellt. Dieser Tarif betrifft die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen. Der Zusatztarif ergänzt den Gemeinsamen Tarif 1 (Weiterverbreitung in Kabelnetzen) der Verwertungsge sellschaften Pro Litteris, SUISA und Suissimage, den die Schiedskom mission mit Zirkularbeschluss vom 25. November 1991 genehmigt hat.
2. Die Swissperform hat in ihrem Antrag vom 30. November 1993 auch über die mit den massgebenden Nutzerverbänden, nämlich der Swisscable Verband für Kabelkommunikation, dem Schweiz. Städteverband und dem Schweiz. Gemeindeverband, im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG geführten Verhandlun gen Bericht erstattet. Gemäss diesem Bericht ist es zwischen den Verhand lungspartnern zu einer vollständigen Einigung über die Tarifvorlage gekom men. 3. Da die dem Antrag beigelegten Beweismittel das positive Verhandlungser gebnis nicht eindeutig bestätigten, wurde mit Präsidialverfügung vom 10. De zember 1993 gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 URV ein schriftliches Vernehmlas sungsverfahren eingeleitet. Mit ihrer Eingabe vom 21. Januar 1994 hat die Swisscable ihre Stellungnahme fristgerecht eingereicht und den Antrag ge stellt, die Tarifvorlage nicht in der Version vom 11. November 1993, sondern mit den zwischen der Swissperform und den Nutzerverbänden vereinbarten Tarifansätzen zu genehmigen. Die Swisscable beruft sich dabei auf ihr Schreiben vom 10. November 1993, mit dem sie der Swissperform das Ergebnis der gemeinsamen Verhandlun gen bestätigte und das dem Genehmigungsantrag als Beweismittel für das Zustandekommen der Einigung beigelegt worden ist. Gemäss diesem Schrei ben ist die zwischen den Parteien vereinbarte Entschädigung pro Anschluss von Fr. 0.40 monatlich bzw. Fr. 4.80 jährlich für die rückwirkende Periode (vom 1.7.93 bis 30.6.94) einerseits und die Nutzung ab 1.7.94 bis 31.12.96 anderseits nach dem folgenden Schlüssel aufzuteilen: Fr. 1.37 jährlich für die Zeit vor dem 1. Juli 1994 und Fr. 3.43 jährlich für die Zeit danach. Die Swisscable beanstandet in ihrer Stellungnahme, dass der Anteil für die rückwirkende Vergütung in der Tarifvorlage (Ziff. 4.1 lit. a) in Abweichung vom vereinbarten Verteilungsschlüssel mit Fr. 1.32 jährlich angegeben wird, was dazu führt, dass die Vergütung für die Periode nach dem 1.7.94 Fr. 3.48 statt Fr. 3.42 jährlich beträgt. Diese vom Verhandlungsergebnis abweichende
ESchK 3 Verschiebung der Aufteilung führt nach der Auffassung der Swisscable zu ei ner Mehrbelastung der Nutzer und widerspreche Treu und Glauben. 4. Um im Hinblick auf die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens abzuklä ren, ob in bezug auf den zu genehmigenden Tarif überhaupt eine materielle Differenz zwischen den Parteien besteht oder nur ein Missverständnis betref fend die Bezifferung des rückwirkenden Anteils der Vergütung vorliegt, wurde der Swissperform die Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Swiss cable Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 1994 zur Vernehmlassung der Swiss cable hat die Swissperform festgehalten, dass ein Missverständnis vorliegen müsse. Bezüglich der im Tarif vorgesehenen und der während der Verhand lungen vereinbarten Tarifansätze bestehe nachweislich keine Differenz. Die von der Swisscable verlangte Hinzufügung der Prozentsätze (Berechnung nach dem Tantieme-System) zu den Vergütungsansätzen macht nach Auf fassung der Swissperform keinen Sinn, weil für den Nutzer nicht klar ist, wor auf sich diese Prozentzahlen beziehen. Sollte es die Schiedskommission al lerdings für angebracht halten, die Tarifansätze durch diese zusätzlichen Angaben zu ergänzen, so könnte sich die Swissperform damit abfinden. 5. Zwischen den Verhandlungspartnern ist grundsätzlich eine Einigung erzielt worden. Differenzen bestanden lediglich in bezug auf die Frage, wieviel von der tariflich festgelegten Vergütung als laufende und wieviel davon als rück wirkende Entschädigung zu gelten hat. Um die Einberufung einer Sitzung zu vermeiden und den Antrag nach Mög lichkeit auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 URV) behandeln zu können, wurde der Swissperform mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 1994 Gelegenheit ge geben, ihre Tarifvorlage in diesem Punkt noch zu bereinigen. Mit Eingabe vom 3. Juni 1994 reichte die Swissperform im Einvernehmen mit der Swisscable einen Abänderungsantrag zu Ziff. 4 des zur Genehmigung eingereichten Zusatztarifs 1 ein, wonach die Aufteilung der Tarifansätze nach Entschädigung für die laufende Nutzung einerseits und für die rückwirkend zu erfassende Nutzungsperiode anderseits gestrichen wird. 6. Der Tarif bezieht sich auf die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Ton bildträgern und von Sendungen, soweit sie im Rahmen der zeitgleichen und unveränderten Weiterleitung eines Radio- oder Fernsehprogrammes erfolgt. Es handelt sich dabei um die Verwertung verwandter Schutzrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35 Abs. 1 sowie Art. 37 lit. a in Verbindung mit Art. 38 und Art. 22 URG.
ESchK 4 Dagegen bezieht sich der Tarif nicht auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsradios oder Abonnementsfernsehens sowie auf die Weiter leitung von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind. Die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen beträgt gemäss Ziff. 4 des Tarifs Fr. 0.40 pro Anschluss und Monat bzw. Fr. 4.80 pro Anschluss und Jahr. Bei Kabelnetzen, die ausschliesslich TV-Programme verbreiten, beträgt die Vergütung pro Anschluss Fr. 0.30 monatlich und Fr. 3.60 jährlich. Werden ausschliesslich Radio-Programme weiterverbreitet, so ist eine Ent schädigung von Fr. 0.15 pro Monat und Fr. 1.80 pro Jahr vorgesehen. Die für die Nutzung in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 rück wirkende Entschädigung ist in den vorerwähnten Vergütungsansätzen enthal ten, die ab 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1996 Anwendung finden sollen. Verbände, die von allen ihren Mitgliedern die Entschädigungen einziehen und zuhanden der Swissperform an die Suissimage weiterleiten, erhalten eine Er mässigung von 3 %. Der Tarif soll rückwirkend auf den 1. Juli 1993 anwendbar sein, am 1. Juli 1994 in Kraft treten und bis 31. Dezember 1996 gelten. 7. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif 1 hat unter Berücksichti gung des am 6. Juni 1996 von der Swissperform gestellten Änderungsan trags den folgenden Wortlaut:
ZUSATZTARIF I vom 11. November 1993 (Entschädigung für die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Ton bildträgern und von Sendungen bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen)
1. BEGRIFFE 1.1. Zusatztarif 5 Der vorliegende Tarif versteht sich als Zusatztarif zum gemeinsa men Tarif I, welcher von der eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten am 23. November 1991 genehmigt und im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 238 vom 9. Dezember 1991 veröffentlicht wurde. Der Tarif gilt für die "Kabelnetze" im Sinne jenes gemeinsamen Tarifs I. 1.2. Verwandte Schutzrechte Als "verwandte Schutzrechte" werden die in Art. 33 ff. URG genann ten Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Her stellerinnen und Hersteller von Ton- oder Tonbildträgern und der Sendeunternehmen verstanden.
2. RECHTE 2.1. Umfang Dieser Tarif bezieht sich auf die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen, soweit sie im Rahmen der zeitgleichen und unveränderten Weiterleitung eines Radio- oder Fernsehprogrammes erfolgen.
Von diesem Tarif ausgenommen ist die Nutzung verwandter Schutz rechte im Rahmen von: Programmen des Abonnementsradios oder AbonnementsfeFnse hens, d.h. von Programmen, deren Empfängerinnen und Empfän ger ein spezifisch auf diesen Empfang bezogenes Entgelt be zahlen; Programmen, die direkt in Kabelnetze eingespiesen und ver breitet werden. Die vorübergehende Aufnahme der Sendungen auf eigene Tonträger und oder Tonbildträger des Kabelbetreibers ist gestattet, soweit diese Träger ausschliesslic@ zum Zwecke der Verbreitung unmittelbar nach einer technischen Panne verwendet und nicht an Dritte weiter-gege ben werden. 2.2. Freistellung Mit der Erfüllung der mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen werden die Kabelbetreiber von finanziellen Ansprüchen Dritter für die Nutzung verwandter Schutzrechte gemäss diesem Tarif freige stellt. 2.3. Oeffentlicher Empfang Der öffentliche Empfang der weiterverbreiteten Sendungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. e, 35 und 37 Bst. b bildet Gegenstand ge sonderter Tarife.
3. ERLAUBNIS Der Kabelbetreiber bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis der Swissperform. 6
ENTSCHAEDIGUNG 4.1 Tarifansätze . - a) Bei Kabelnetzen, die sowohl Radio- als auch TV-Programme verbreiten, beträgt die Entschädigung pro Anschluss Fr. 0.40 monatlich bzw. Fr. 4.80 jährlich. b) Bei Kabe1netzen, die ausschliesslich TV-Programme verbrei ten, beträgt die Entschädigung pro Anschluss Fr. 0. 30 mo natlich bzw. Fr. 3.60 jährlich. c) Bei Kabelnetzen, die ausschliesslich Radio-Programme ver breiten, beträgt die Entschädigung pro Anschluss Fr. 0.15 monatlich bzw. Fr. 1.80 jährlich. 4.2 Ermässigung für Verbände 7 Verbände von Kabelbetreibern, die von ihren Mitgliedern die Ent schädigungen und Meldungen gemäss diesem Tarif für Rechnung der Verwertungsgesellschaften einziehen und gesamthaft an die Suiss image weiterleiten und die alle tariflichen und vertraglichen Ver pflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 3%.
5. ABRECHNUNG UND ZAHLUNG 5.1. Abrechnung Die Kabelbetreiber geben der Swissperform die Zahl der Anschlüsse bekannt. Stichtag ist jeweils der erste Januar jeden Jahres bzw. der Tag der Betriebsaufnahme. Die Bekanntgabe hat innert 60 Tagen vom Stichtag an gerechnet zu erfolgen. 5.2. Rechnungstel1ung Gestützt auf die gemachten Angaben stellt die Swissperform via Suissimage Rechnung. Bleiben die Angaben innert Frist aus, so ist die Swissperform berechtigt, aufgrund von Schätzungen Rechnung zu
stellen. Auch das Inkasso erfolgt durch Suissimage. 5.3. Korrektur der Rechnungstellung Wenn die Swissperform aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist der Kabelbetreiber berechtigt, innert 30 Tagen vom Empfang der Rechnung an gerechnet die Angaben gemäss Ziff. 5.1. nachzuliefern. Erfolgt eine solche nachträgliche Lieferung der Angaben, so ist die Entschädigung aufgrund der gemachten Angaben mit einem Zu schlag von 10% geschuldet. ·Andernfalls wird die geschätzte Ent schädigung definitiv. Wird ein Kabelnetz eingestellt, endet die Zahlungsfrist für dieses Netz. Wird ein Kabelnetz im Laufe des Jahres grundlegend einge schränkt, so kann der Kabelbetreiber mit entsprechendem Nachweis eine Korrektur der Rechnung vom Zeitpunkt der Einschränkung an verlangen. 5.4. Zahlung Die Rechnungstellung der Swissperform für das jeweils laufende Jahr erfolgt in halbjährlichen Raten je auf den 31. März und den 30. September. Die erste Rate vom 30.09.1994 umfasst den Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1994. Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. 5.5. Kontrollmöglichkeit Swissperform kann die Richtigkeit der von einem Kabelbetreiber ge machten Angaben durch dessen eigene Kontrollstelle Überprüfen und bestätigen lassen.
6. MELDUNGEN 6.1. Grundsatz Der Kabelbetreiber teilt der Swissperform für jedes Kabelnetz die 8
9 Namen der Sendeanstalten mit, deren Programme verbreitet oder wei terverbreitet werden, sowie die Zeiträume der Verbreitung, sofern sich diese nicht mit dem Abrechnungszeitraum decken. 6.2. Sondermeldungen Grundlegende Aenderungen in der Zusammensetzung des Programmange botes des Kabelbetreibers sind innert 30 Tagen der Swissperform zu melden. (6.3. Verzugsfolgen Für ausbleibende Meldungen gemäss Ziff. 6.1. hat die Swissperform den Kabelbetreiber einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nach frist zu mahnen. Kommt der Kabelbetreiber dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Swissperform berechtigt, eine Konventional strafe bis zu Fr. 250.-- pro Fall geltend zu machen und die nöti gen Erhebungen auf Kosten des Kabelbetreibers durchzuführen.
7. ANPASSUNG DER TARIFANSAETZE AN DEN LANDESINDEX DER KONSUMENTEN -: PREISE Die in diesem Tarif genannten Tarifansätze werden am 1. Januar 1995 dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 01.01.1992. Stichtag für die Berechnung der Teuerung ist der In dexstand am 30. Juni 1994.
8. GUELTIGKEITSDAUER Dieser Tarif gilt vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996. Er tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft. Bei grundlegender Aenderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 10 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Nutzungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Daneben sieht Art. 83 Abs. 1 URG vor, dass nach altem Recht genehmigte Tarife bis zum Ablauf ihrer Gültig keitsdauer in Kraft bleiben. Gestützt auf diese beiden Bestimmungen könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die sich aus den verwandten Schutzrechten ergebenden Ansprüche erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf die Abgeltung von Urheberrechten beschränkten GT 1 im Rahmen eines gemeinsamen Tarifs für Urheber- und verwandte Schutzrechte geltend gemacht werden können. Damit wäre jedoch für die Nutzer nichts gewonnen, im Gegenteil: Da gemäss Art. 83 Abs. 2 URG die neuen Vergütungen nach Art. 13, 20 und 35 URG bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes - also seit dem 1. Juli 1993 - geschuldet sind, liegt es auch im Interesse der Nutzer, möglichst bald Klarheit über die ihnen gegenüber gesamthaft bestehenden Forderungen zu haben. Art. 47 Abs. 1 URG ist auch keine Verfahrensbestimmung, auf die sich die Schiedskommission im Interesse einer möglichst rationellen und ökonomi schen Arbeitsweise berufen könnte. Er hat lediglich den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen ver schiedener Verwertungsgesellschaften in demselben Nutzungsbereich ent stehen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der Swiss perform nicht zu beanstanden, in Ergänzung des GT 1 einen Zusatztarif für die Abgeltung der verwandten Schutzrechte im Bereich der Weiterverbrei tung von Radio- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen aufzustellen. 2. Die Swissperform hat den Anforderungen von Art. 47 Abs. 1 URG auch inso fern Rechnung getragen, als ihr Zusatztarif sowohl in seinem Aufbau als auch in seinen einzelnen Bestimmungen mit dem GT 1 der Urheberrechtsge sellschaften übereinstimmt. Damit besteht auch unabhängig von der Zustim mung der Swisscable bereits eine gewisse Gewähr für seine Angemessen heit. Die Entschädigungen sind nach dem Tantieme-System auf der Grund lage derselben Angaben berechnet worden, die auch für den GT 1 als Be rechnungsbasis gedient haben. Die Vergütungsansätze beruhen auf einer Basisentschädigung von 2 % des durchschnittlichen Bruttoertrags von Fr. 180.75 pro Anschluss und Jahr. Dazu kommt ein Zuschlag von 0,8 % als Entschädigung für die Nutzung in der Zeit vom 1. Juli 1993 (Zeitpunkt des lnkrafttretens des neuen URG) bis zum 30. Juni 1994 (Zeitpunkt des lnkraft tretens des Tarifs). Aus Gründen der Praktikabilität wurden die Tarifansätze jeweils auf 5 Rappen auf- oder abgerundet, so dass die effektiven Gesamt beträge, auf die sich die Parteien geeinigt haben, nicht mehr genau 2,8 %
ESchK 11 des Bruttoertrags entsprechen, von dem man ursprünglich ausgegangen war. Die sich daraus ergebenden monatlichen und jährlichen Gesamtbeträge pro Anschluss, wie sie in Ziffer 4.1 lit. a - c des Tarifs festgeschrieben sind, geben unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle zu keiner Be anstandung Anlass. Davon abgesehen, dass sich die Verhandlungspartner über die Höhe dieser Ansätze geeinigt haben, ist festzustellen, dass der ge setzlich abgesteckte Rahmen mit einem Maximalansatz von 3 % des Nut zungsertrags oder -aufwands (Art. 60 Abs. 2 URG) nicht ausgeschöpft wor den ist. Klammert man nämlich die Entschädigungen für die rückwirkende Nutzung aus, so beträgt die Vergütung für die laufende Nutzung je nach Rundung des Betrags ca. 2 % des durchschnittlichen Bruttoertrags. 3. Obwohl Art. 83 Abs. 2 URG vorsieht, dass die Vergütungen ab dem Zeit punkt des lnkrafttretens des Gesetzes geschuldet sind, haben sich die Par teien darauf geeinigt, die Entschädigungen nach dem Zusatztarif 1 erst ab seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1994 zu erheben. Die auf den Zeitraum vom
1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 entfallende Entschädigung wird aber durch ei nen Zuschlag auf die während der Gültigkeitsdauer des Tarifs zu entrichten de Vergütung abgegolten. Der Zuschlag für die vorausgegangenen 12 Mona te wurde so berechnet, dass er sich gleichmässig auf die Tarifdauer von 30 Monaten verteilt. Damit folgt der Tarif dem vom Bundesamt für geistiges Ei gentum gemachten Vorschlag, die rückwirkenden Forderungen durch die Festsetzung eines höheren Entschädigungsansatzes für die dem Inkrafttre ten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu kompensieren. Dagegen ist un ter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle auch deshalb nichts einzuwenden, weil bei der Festsetzung des Zuschlags dem Verhältnis zwi schen der vorausgegangenen Nutzungsperiode von 12 Monaten und der Gültigkeitsdauer des Tarifs von 30 Monaten Rechnung getragen worden ist. 4. Um die Entschädigung für Kabelnetze abzustufen, die nur TV-Programme oder nur Radio-Programme verbreiten, wurde ein Schlüssel von 2,5: 1 ver wendet. In Anbetracht der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände gibt es auch daran nichts zu beanstanden. 5. In den übrigen Punkten stimmt der Zusatztarif weitgehend mit dem von der Schiedskommission bereits genehmigten GT 1 überein. Die entsprechenden Bestimmungen sind zum Teil wörtlich übernommen worden und geben somit zu keinen Bemerkungen Anlass.
ESchK III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 12 1. Der vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehene Zusatztarif 1 der Swissperform wird unter Berücksichtigung des am 3. Juni 1994 einge reichten Änderungsantrags genehmigt. 2. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1 '800.-- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:
- Swissperform, Zürich
- Swisscable, Verband für Kabelkommunikation, Bern
- Schweizerischer Städteverband, Bern
- Schweizerischer Gemeindeverband, Schönbühl Rechtsmittel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Präsident Der Sekretär F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).