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tarife-ab-m-t-gt3-3 zusatz-m zusatz-1995

Tarife Ab, M, T, GT 3, Zusatztarif 3, Zusatztarif M (Beschluss vom 21. Dezember 1995)

Eschk · 1995-12-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei dirltti affini Beschluss vom 21. Dezember 1995 betreffend den Tarif Ab (Sendeempfang), den Tarif M (Aufführungen mit Tonträgern; Empfangen von Radio-Sendungen), den Tarif T (Vorführungen von Tonbild-Trägem mit Musik [ohne Kinos]); Empfang von Fernseh-Sendungen), v den Gemeinsamen Tarif 3 (GT 3) (Empfang von Sendungen), den Zusatztarif 3 (öffentlicher Empfang von Radio- und Fernsehsendungen) sowie den Zusatztarif M (Aufführungen von Tonträgern, Empfang von Radiosendungen) Besetzung: Präsidentin: Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • Pierre-Alain Täche, Lausanne Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

ESchK 2 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Eingabe vom 26. Mai 1995 hat die SUISA den Antrag gestellt, die Gül­ tigkeitsdauer der Tarife Ab (Sendeempfang), M (Aufführungen mit Tonträ­ gern; Empfangen von Radio-Sendungen) sowie T (Vorführungen von Tonbild-Trägern mit Musik [ohne Kinos]; Empfang von Fernseh­ sendungen) auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung um ein Jahr bis 31. Dezember 1996 zu verlängern. Eventualiter beantragte sie, dieses Verfahren mit den Verfahren betreffend Verlängerung des Gemein­ samen Tarifs 3 und der Zusatztarife zum GT 3 sowie zum Tarif M zu verei­ nigen. 2. Die SWISSPERFORM ersuchte am 29. Mai 1995 um Verlängerung des Zu­ satztarifs 3 (öffentlicher Empfang von Radio- und TV-Sendungen) sowie des Zusatztarifs M (Aufführungen von Tonträgern, Empfang von Radiosen­ dungen) um ein Jahr bis 31. Dezember 1996. Auch sie beantragte eventua­ liter dieses Verfahren mit denjenigen betreffend Verlängerung der SUISA­ Tarife Ab, M und T sowie des GT 3 zu vereinigen. Gleichentags erfolgte auch das Schreiben der Verwertungsgesellschaften PROUTTERIS, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS und SUISSIMAGE mit dem diese Gesellschaften das Gesuch um Verlängerung des Gemeinsa­ men Tarifs 3 (öffentlicher Sendeempfang bezüglich nichttheatralischer Mu­ sik) bis ebenfalls zum 31. Dezember 1996 einreichten. Die Tarife Ab, M und T der SUISA regeln weitgehend Nutzungen, die man im Audiobereich unter der Bezeichnung 'Hintergrundmusik' beziehungswei­ se im Rahmen der Ausdehnung auf den audiovisuellen Teil auch als 'Hin­ tergrundunterhaltung' bezeichnet. Die Entschädigungen des Tarifs Ab werden von der Telecom-PTT zusam­ men mit den Konzessionsgebühren erhoben. Die erhebliche Zunahme der Einnahmen im Jahre 1994 (Fr. 6'395'838.82 gegenüber Fr. 3'133'553.05 des Vorjahres) wird auf den Erlass von RTVG und RTVV auf den 1. April 1992 zurückgeführt. Ab diesem Datum erteilte die PTT-Telecom zahlrei­ chen Betrieben neu eine Empfangsbewilligung 2 und damit kassierte sie auch von diesen neuen Bewilligungsinhabern die Urheberrechtsentschädi­ gungen gemäss Tarif Ab ein. Der Tarif M richtet sich an Nutzer, die Musik mit Tonträgern aufführen oder Radiosendungen mit Musik empfangen. Er bezieht sich· insbesondere auf die Hintergrundmusik im Gastgewerbe und in Verkaufsgeschäften, die Ver­ wendung von Tonträgern in Flugzeugen und in Reklame-Lautsprecher­ wagen sowie in Schaustellergeschäften und die Musik am Telefon.

· ESchK 3 Der GT 3 für den öffentlichen Sendeempfang, welcher von der ESchK am

23. September 1993 erstmals genehmigt wurde, bezieht sich in Ernnzung des SUISA-Tarifs Ab auf alle Werkkategorien mit Ausnahme der n1chtthea­ tralischen Musik. Der Zusatztarif 3 der SWISSPERFORM betrifft die Nutzung von Darbietun­ gen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen im Rahmen des zeit­ gleichen, öffentlichen Sendeempfangs. Während dieser Tarif sowohl den GT 3 wie auch den SUISA-Tarif Ab ergänzt, handelt es sich beim Zusatzta­ rif M um einen Zusatz zum Tarif M der SUISA, indem er die Entschädigun­ gen für die verwandten Schutzrechte bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern und von Radiosendungen als Musikberieselung oder Hintergrundmusik regelt. Die Entschädigungen für den GT 3 und den Zusatztarif 3 werden ebenfalls von der Telecom PTT eingezogen. Alle oben erwähnten Tarife laufen auf Ende 1995 aus. 3. Aus den entsprechenden Anträgen geht hervor, dass die zuständigen Ver­ wertungsgesellschaften mit den massgeblichen Nutzerorganisationen und - verbänden gemäss Art. 46 Abs. 2 URG Tarif-Verhandlungen geführt haben. Daraus ist insbesondere zu entnehmen, dass die Verhandlungen zunächst darauf ausgerichtet waren, anstelle des bisherigen Tarifs Ab, des GT 3 und des Zusatztarifs 3 einen neuen Gemeinsamen Tarif 3 sowie anstelle des Tarifs M und des Zusatztarifs M einen Gemeinsamen Tarif M aufzustellen und den Tarif T durch einen Gemeinsamen Tarif T abzulösen. Die Verhand­ lungen hatten im Februar/März dieses Jahres begonnen und sich über ver­ schiedene Verhandlungsrunden hingezogen. Schliesslich kam man über­ ein, der Schiedskommission eine Verlängerung sämtlicher bestehender Tarife zu beantragen, um Zeit für weitere Verhandlungen über die neue Ta­ rifstruktur zu gewinnen. Es zeichnete sich nämlich ab, dass eine transpa­ rente, umfassende und für alle Seiten befriedigende Lösung nicht mehr fristgemäss gefunden werden konnte. Gemäss der Begründung (Ziff. 4) in der Eingabe der SWISSPERFORM waren die an den Verhandlungen vertretenen Nutzerverbände ausdrücklich damit einverstanden, dass die Zusatztarife einschliesslich der Regelung für die rückwirkende Entschädigung verlängert werden. · 4. Mit Präsidialverfügung der ESchK vom 22. Juni 1995 wurden die SUISA­ Tarife Ab, M und T sowie die SWISSPERFORM-Zusatztarife 3 und M und der GT 3 vereinigt. Gleichzeitig wurde den direkt betroffenen Kreisen noch­ mals Gelegenheit eingeräumt, sich zu den entsprechenden Eingaben zu

ESchK 4 äussem. Gestützt auf Art. 1 O Abs. 2 URV wurden daher die folgenden Werknutzer eingeladen, zu den Anträgen auf Verlängerung der Tal!ife Stel- lung zu nehmen: f·

- ASCO Verband Schweiz. Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Disko- theken, Zürich

- COOP Schweiz, Basel

- DUN Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Bern

- Gesellschaft Schweiz. Kunsteisbahnen, Effretikon

- Heimverband Schweiz, Zürich

- Migros Genossenschafts-Bund, Bonstetten

- PTT Generaldirektion, Direktion Radiocom, Bern

- SCV Schweizer Cafetier-Verband, Zürich

- SHV Schweizer Hotelier-Verband, Bern

- Schweizerischer Kursaalverband, Bern

- SWV Schweizer Wirteverband, Zürich

- Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, Zürich

- VORORT Schweizer Handels- und Industrie-Verein, Zürich

- Armeefilmdienst, Bern

- AST AG, Bern

- Bund schweiz. Film- und Videoautorenclubs BSFA, Mönchaltdorf

- Cinelibre, Basel

- DITCHBURN AUDIO SERVICE AG, Zürich

- Schweiz. Interessengemeinschaft der Film- und Videoamateure, Benglen

- Schweizerische Kulturfilmvereinigung, Bern

- Schweizerischer Landesverband für Sport, Bern

- Societe Foraine de la Suisse romande, Domdidier

- SVIPA- Verband schweiz. Telematik-Anbieter, Zürich

- SWISSAIR, Zürich-Flughafen

- Vereinigte Schausteller-Verbände der Schweiz, Zürich

- Schausteller-Verband Zürich, Zürich Es wurde ihnen Frist bis zum 16. August 1995 angesetzt unter Hinweis dar­ auf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung gelte. In seiner Stel­ lungnahme vom 10. Juli 1995 wies der DUN darauf hin, dass die Nutzerorganisationen seit Beginn der Verhandlungen einen alle Hinter­ grundnutzungen abdeckenden Gesamttarif gefordert hätten. Zudem müsse der neu auszuhandelnde Tarif nach seiner Auffassung wesentlich über­ sichtlicher und anwendungsfreundlicher ausgestaltet sein. Er betonte auch, dass sich die Verhandlungen als komplex und vielschichtig erwiesen hätten und die Verhandlungspartner noch verschiedene Erhebungen über die möglichen Auswirkungen der angestrebten Lösung machen müssten. So bedürfe beispielsweise auch die Ausdehnung des Inkassos durch die Telecom-PTT noch eingehender Abklärungen. Der DUN teilte die Auffas­ sung, dass für die Ausarbeitung einer für alle Beteiligten angemessenen

ESchK 5 5. 6. Lösung im laufenden Jahr die Zeit nicht mehr ausreichen würde. Für die Schaffung-einer neuen Tarifstruktur in diesem Bereich sei daher ajne Ver­ längerung der bisherigen Tarife um ein Jahr notwendig. Der Scliweizeri­ sche Verband für Sport wies in seinem Schreiben vom 14. Juli 1995 darauf hin, dass er im Rahmen dieser Tarifverhandlungen kein Mandat seitens sei­ ner Mitgliederverbände habe. Die Telecom-PTT erklärte ausdrücklich, dass sie keine Einwände zu den Eingaben der Verwertungsgesellschaften vorzu­ bringen habe. Der Verband Schweizer Filmklubs und nicht-kommerzieller Spielstellen teilte mit Brief vom 16. August 1995 mit, dass er keine grund­ sätzlichen Einwände gegen eine Verlängerung der bisherigen Tarife habe. Der von ihm vorgebrachte Vorbehalt betrifft denn auch nicht das vorliegen­ de Tarifgenehmigungsverfahren, sondern vielmehr die Frage, ob seine Mit­ glieder anstatt dem Tarif T nicht vielmehr dem Tarif E zu unterstellen seien. Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 rügte der Schweizerische Samariterbund, dass er zum Tarif M nicht angehört worden sei. Der Sekretär der Schiedskommission teilte ihm mit, dass nur die 'massgebenden' Nutzer­ verbände zu den Verhandlungen einzuladen sind. Gemäss Praxis der ESchK zum alten Recht (Entscheide und Gutachten der ESchK 1941-1966, S. 114f .) haben nur jene Organisationen von Veranstaltern Anspruch auf Teilnahme am Vorverfahren, die einen wesentlichen Teil der vom Tarif be­ troffenen Veranstalter umfassen. In Bezug auf den Tarif M dürfte der Schweizerische Samariterbund diese Voraussetzung für eine Teilnahme am Genehmigungsverfahren wohl kaum erfüllen. Dem Samariterbund wur­ de aber dennoch empfohlen, bei der SUISA ihr Interesse an der Teilnahme an den Vorverhandlungen über die Erneuerung des Tarifs M nach erfolgter Verlängerung anzumelden. Er hat darauf hin auf einen formellen Entscheid der Schiedskommission in dieser Frage verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbrei­ tet worden. In seiner Antwort vom 28. September 1995 hat der Preisüber­ wacher der Schiedskommission mitgeteilt, dass er auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichte. Angesichts dieser Antwort des Preisüberwachers und da es sich hier um Verlängerungsanträge bereits geltender Tarife handelt, denen die direkt be­ troffenen Organisationen und Verbände ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgt die Behandlung der Anträge der Verwertungs­ gesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 6 1. Sowohl die SUISA (für die Tarife Ab, M und T) wie auch die SUISSIMAGE (GT 3) und die SWISSPERFORM (ZT 3 und M) stellten ihre Anträge auf Verlängerung fristgerecht. Nach den Erkenntnissen der Schiedskommission sind auch die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG mit den be­ troffenen Organisationen und Verbänden ordnungsgemäss durchgeführt worden. 2. Gemäss Artikel 47 Abs. 1 URG haben Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung vq_n Wer­ ken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsa­ men Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahl­ stelle zu bezeichnen. Bei der lnkraftyetzung der Zusatztarife und des Gemeinsamen Tarifs 3 war die Schiedskommission - in der Auffassung, sämtliche vorliegende Tarife seien soweit wie möglich zu gemeinsamen Ta­ rifen zusammenzufassen - denn auch bestrebt, die Dauer dieser Tarife mit den bereits bestehenden abzustimmen. Zu Beginn der Verhandlungen beabsichtigten die Verhandlungspartner an­ stelle der bisherigen Tarife der Schiedskommission gemeinsame Tarife vor­ zulegen. Dies hätte es somit erlaubt, die Zusatztarife in die entsprechenden gemeinsamen Tarife einzugliedern und die Tarife auch anderweitig zusam­ menzulegen. Diese Zusammenlegung ist insofern gerechtfertigt, als es bei sämtlichen Tarifen um die Nutzung von Hintergrundmusik beziehungsweise Hintergrundunterhaltung (inkl. Wort und Bild) geht. Mit dem Artikel 47 Abs. 1 URG verfolgte der Gesetzgeber ein doppeltes Ziel. Einerseits soll damit verhindert werden (vgl. Botschaft zum URG, BBI 1989111 558), dass die Werknutzer für bestimmte Verwendungshandlungen die Vergütungen mit verschiedenen Gläubigem aushandeln müssen. Den Nutzern soll daher ein einheitlicher und überblickbarer Gesamttarif angebo­ ten werden. Die Pflicht zur Aufstellung gemeinsamer Tarife entspricht daher ihrem Bedürfnis nach einer möglichst gebündelten Rechtswahrnehmung (Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheber­ rechten, in Schweiz. lmmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band 11/1 Ur­ heberrecht und verwandte Schutzrechte, S. 420). Diese Bestimmung hat daher insbesondere den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen verschiedener Verwertungsgesell­ schaften in demselben Nutzungsbereich entstehen könnten. Andererseits soll damit die Schiedskommission in die Lage versetzt werden, die Tarifprü­ fung nach Artikel 55ft. URG möglichst effizient und in Kenntnis der zusam­ menhänge zwischen den Forderungen der einzelnen Verwertungsgesell­ schaften vorzunehmen.

ESchK 7 Vorliegend bestätigten auch die Nutzer, dass die Verhandlungen für einen oder allenfalls mehrere gemeinsame Tarife äusserst komplex ltfld viel­ schichtig sind. Sie betonten ebenfalls, dass noch Erhebungeri öber die möglichen Auswirkungen der angestrebten Lösungen nötig seien und dass auch die Ausdehnung des Inkassos durch die Telecom PTT auf möglichst alle Tatbestände der Hintergrundnutzung noch eingehender Abklärungen bedürfe. Die an den Verhandlungen teilnehmenden Nutzerverbände stimm­ ten somit einer Verlängerung der bisherigen Tarife zu. Die noch nicht abgeschlossenen Vorverhandlungen der Verwertungsgesell­ schaften mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Revision der von diesem Genehmigungsverfahren betroffenen Tarife sind auf die Einrei­ chung eines gemeinsamen Tarifs im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG ausge­ richtet. Die beantragte Verlängerung dieser Tarife ist eine Übergangslö­ sung, mit der die angestrebte Implementierung von Art. 47 Abs. 1 URG um ein Jahr hinausgeschoben wird, damit die Tarifverhandlungen fortgesetzt werden und nach Möglichkeit eine Einigung erzielt werden kann. Die Ver­ wertungsgesellschaften kommen mit diesem Vorgehen ihrer P1licht nach, mit den einzelnen Nutzerverbänden über die Gestaltung ihrer Tarife ein­ lässlich zu verhandeln (Art. 46 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 URV); darin kann kein Verstoss gegen Art. 47 Abs. 1 URG gesehen wer­ den. Mit der Behandlung der fünf Verlängerungsanträge in einem Genehmi­ gungsverfahren hat die Schiedskommission bereits einen ersten Schritt in Richtung der durch Art. 47 Abs. 1 URG angestrebten Bündelung der Tarife vorweggenommen und den Zusammenhang zur Beurteilung der miteinan­ der verbundenen Anträge hergestellt. Obwohl das Vorliegen von fünf verschiedenen Tarifen das Prüfungsverfah­ ren für die Schiedskommission nicht unwesentlich erschwert, ist sie auf­ grund der vorliegenden Umstände bereit, diese Tarifvorlagen zu prüfen. Sie tut dies insbesondere in der Auffassung, dass es gilt, eine tariflose Periode zu vermeiden. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ver­ handlungen zügig voranzutreiben sind, damit nach Ablauf der neu zu ge­ währenden Gültigkeitsdauer die erforderlichen gemeinsamen Tarife vorge­ legt werden können. 3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungs­ ansätze hat sie gemäss Artikel 60 Absatz 2 URG die sogenannte 10- Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Urheberrechtsentschädigung in der Regel höchstens 1 O Prozent des Nutzungsauftrages oder -aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich dar­ aus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergeben würde. Diese Angemessenheitsüberprüfung

ESchK 8 stimmt weitgehend mit den Grundsätzen überein; welche die Schieds­ kommission in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis angewendet Ufld unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwickelt hat. 4. Die SUISA weist darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Nutzungser­ trag festgestellt werden kann, sich die Tarife an die Prozentregel halten; dies gilt grundsätzlich für die Audiotex-Dienste (Tarif M) sowie die Vorfüh­ rungen von Tonbild-Trägern mit entsprechenden Einnahmen (Tarif T). Im übrigen lasse sich ein Mehrumsatz aufgrund der Hintergrundunterhaltung nicht nachweisen. Der Nutzungsaufwand setze sich im wesentlichen aus der Gebühr für die Empfangsbewilligung und die Amortisation der Empfangs- und Abspielgeräte, Lautsprecher und Installationskosten zu­ sammen. Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften stösst somit die Vergütung nach Nutzungsertrag beziehnngsweise Nutzungsaufwand bei ei­ ner rein akzessorischen Werknutzung an ihre Grenze. So müsse bezüglich dieser Tarife auf die 'bei wirtschaftlicher Verwaltung angemessene Vergü­ tung' abgestellt werden. Auch die Berechnungsgrundlagen der Zusatztarife 3 und M gehen nicht von den Einnahmen oder Kosten der Nutzer aus, son­ dern orientieren sich am Grössenverhältnis 1 o zu 3 zu den Urheberrechts­ entschädigungen. Wobei der Zusatztarif 3 für den Radioempfang von ei­ nem Grössenverhältnis von 1 O zu 2,2 und für den Fernsehempfang von 1 O zu 2,3 ausgeht. Beim Zusatztarif M gilt das Verhältnis von 1 O zu 3 zu den Urheberrechtsvergütungen. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Werknutzer - soweit sie einer Verlängerung der geltenden Tarife nicht ausdrücklich zustimmen - zumindest keine Einwände dagegen erheben. Gemäss langjähriger Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlängerung eines bestehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Bei der Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, stellt sich allerdings die Frage, ob die­ se Tarife den Angemessenhoitskriterien von Art. 60 URG entsprechen. Dies ist in der Regel der Fall, weil die nun gesetzlich verankerten Beurtei­ lungskriterien auf der von der Schiedskommission schon unter dem alten Recht entwickelten Genehmigungspraxis aufbauen. 5. Die Schiedskommission stellt im weiteren fest, dass der Zusatztarif 3 bis zum 31. Dezember 1995 befristetete Zuschläge enthält, welche die für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 30. September 1994 geschul­ deten Entschädigungen abdecken sollen. Diese Zuschläge stehen im Ein­ klang mit Art. 83 Abs. 2 URG. Obwohl im formellen Rechtsbegehren der SWISSPERFORM ein entsprechender Antrag fehlt, kann aus der Begrün-

ESchK 9 dung ihrer Eingabe vom 29. Mai 1995 entnommen werden, dass die an den Verhandlungen vertretenen Nutzerverbände damit einverstandencwaren. dass die Entschädigungen gemäss den Zusatztarifen 3 und M auch in der Verlängerungsphase einschliesslich des Anteils für die rückwirkende Perio­ de erhoben werden. Da sich die Nutzer somit ausdrücklich oder stillschwei­ gend damit einverstanden erklärt haben und sich auch in der von der ESchK durchgeführten Vernehmlassung nicht gegen die Verlängerung ein­ schliesslich dieser Zuschläge ausgesprochen haben, genehmigt die Schiedskommission die Zusatztarife mit diesen Zuschlägen. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer der folgenden Tarife wird um ein Jahr bis 31. Dezem­ ber 1996 verlängert: a. der Tarife Ab, M und Tauch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA; b. des Gemeinsamen Tarifs 3 (GT3); c. der Zusatztarife 3 und M einschliesslich des Anteils für die nachträg­ lichen Entschädigungen. 2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA, PROUTTERIS, SUISSIMAGE, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS und SWISSPERFORM wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: a. die Mitglieder der Spruchkammer b. die Verwertungsgesellschaften SUISA, PROLITTERIS, SUISSIMA­ GE, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS und SWISSPERFORM c. die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/4 d. den Preisüberwacher

ESchK Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär 10 V. Bräm Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968). i.V. C. Covoni