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Tarif W (Beschluss vom 22. November 2004)

Eschk · 2004-11-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 22. November 2004 betreffend den Tarif W (Werbesendungen der SRG SSR idée suisse)

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2004 betreffend den Tarif W 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 31. Oktober / 11. Dezember 2002 genehmig- ten Tarifs W (Werbesendungen der SRG SSR idée suisse) der SUISA läuft am 31. Dezem- ber 2004 ab. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif um ein Jahr bis zum 31. De- zember 2005 zu verlängern. Zusätzlich soll die Ziff. 13 (im Antrag wurde versehentlich die Ziff. 11 angegeben) des Tarifs mit einer Verlängerungsklausel ergänzt werden. Demnach verlängert sich der Tarif W automatisch um ein weiteres Jahr bis Ende 2006, falls weder die SRG SSR noch die SUISA dem jeweils anderen Vertragspartner bis Ende Oktober 2004 schriftlich erklärt, über einen neuen Tarif verhandeln zu wollen. Ebenso wird mit die- ser Klausel festgehalten, dass eine solche Erklärung einen weiteren Verlängerungsantrag nach erneut geführten Verhandlungen nicht ausschliesst.

2. In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs W, welcher auf den 1. Januar 2003 den Tarif R ablöste, mit keinen Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnah- men aus diesem Tarif werden für das Jahr 2003 mit Fr. 6'590'728.- angegeben. Da seit dem Inkrafttreten des Tarifs W die Werbeauftraggeber für in der Schweiz produzierte Spots mit der SUISA gemäss dem Tarif VN abrechnen, stellt die SUISA die Einnahmen aus dem Ta- rif R von 2002 (Fr. 10'077'810.-) den im Jahre 2003 erzielten Einnahmen aus den beiden Tarifen W und VN von total Fr. 8'394'345.- gegenüber. Damit kommt die SUISA auf rund 17 Prozent Mindereinnahmen aus der Fernsehwerbung in den SRG-Programmen. Diese Reduktion führt sie einerseits auf die Entwicklung des Werbemarktes und andererseits auf die strukturellen Änderungen bei der Tarifierung der Musik in Werbesendungen durch die Ablösung des Tarifs R zurück.

3. Die SUISA gibt weiter an, dass sie sich mit ihrer Verhandlungspartnerin zu insgesamt vier Verhandlungsrunden getroffen hat und in der SRG-Delegation jeweils auch die für die Vermarktung der Werbespots zuständige Publisuisse vertreten war. Nachdem im Zeitpunkt der Tarifeingabe lediglich die Zahlen für das Jahr 2003 vorliegen, hielten es offenbar beide

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2004 betreffend den Tarif W 3 CCF ___________________________________________________________________________ Seiten für verfrüht, daraus definitive Schlüsse für eine Änderung des Tarifs W zu ziehen. Gemäss dem Gesuch der SUISA hat die SRG im Anschluss an die geführten Verhandlun- gen telefonisch ihr Einverständnis zur Tarifverlängerung gegeben und anschliessend sei auch per Email noch die formelle Ausgestaltung der Verlängerungsklausel vereinbart wor- den. Dazu wird betont, dass die Einigung über die Verlängerung des Tarifs sich ausdrück- lich auf den Ansatz von 2,65 Prozent (vgl. Ziff. 4 des Tarifs) bezieht und nicht darauf, wie dieser Ansatz berechnet werden soll.

4. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 2002 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere den Beschluss vom 31. Oktober bzw. vom 11. Dezember 2002. Auch könne auf Grund der Entwicklung der Einnahmen der SUISA aus der Fernsehwerbung in den SRG-Programmen davon aus- gegangen werden, dass die neue Regelung mit den Tarifen W und VN zu keiner Erhöhung der Vergütungen im Vergleich zum bis Ende 2002 gültigen Tarif R geführt hat. Zudem wird der Umstand, dass sich die Verhandlungspartnerinnen über die Verlängerung des be- stehenden Tarifs einigen konnten, ebenfalls als Hinweis für die Angemessenheit des Tarifs W aufgefasst.

5. Am 29. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs W eingesetzt. Gleichzeitig wurde die SRG SSR gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 16. August 2004 zur Tarifeingabe der SUISA Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen wird.

Die SRG SSR bestätigte mit Schreiben vom 16. August 2004 ihr Einverständnis zur vorge- schlagenen Tarifverlängerung. Sie geht ebenfalls davon aus, dass nach einer Tarifdauer von zwei Jahren noch keine definitiven Schlüsse gezogen werden können, zumal erst das Jahr 2003 statistisch erfasst werden konnte. Selbst wenn der Tarif R weiter geführt worden wäre, schloss sie für das Jahr 2003 eine Einnahmenminderung aus den Werbesendungen nicht aus. Zudem falle das Aufnehmen von Musik für im Ausland produzierte Werbespots

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– im Gegensatz zum früheren Tarif R – nicht mehr unter die aktuellen Tarife W und VN. Im Weiteren sei die Zustimmung zur Verlängerung des Tarifs W unpräjudizierlich für künftige Tarifverhandlungen.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Antrag der SUISA auf Verlängerung des Tarifs W dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 21. September 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Un- tersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit der SRG SSR auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs mit ei- ner neuen Verlängerungsklausel hat einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnut- zung der Monopolstellung der SUISA beruht.

7. Da es im vorliegenden Verfahren grundsätzlich um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die SRG SSR diesem Tarif ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 28. September 2004 seitens der Mitglieder der Spruch- kammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behand- lung der Tarifeingabe der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag bezüglich der Verlängerung des Ta- rifs W am 18. Juni 2004 und damit innert der bis 30. Juni 2004 erstreckten Frist einge- reicht. Aus den Gesuchsunterlagen sowie der durchgeführten Vernehmlassung geht zudem hervor, dass diese Tarifeingabe mit der betroffenen Nutzerin im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2004 betreffend den Tarif W 5 CCF ___________________________________________________________________________ 2. Die Schiedskommission hat den Tarif W mit Beschluss vom 31. Oktober / 11. Dezember 2002 genehmigt. Damals hat sie darauf hingewiesen, dass eine Angemessenheitsprüfung mangels der hierzu erforderlichen Elemente kaum durchzuführen ist (vgl. Ziff. II/4). Sie hat aber auch hervorgehoben, dass es zunächst gelte, mit dem Tarif W die erforderlichen Erfahrungen zu sammeln und festgehalten, dass die urheberrechtliche Entschädigung aus den beiden Tarifen W und VN grundsätzlich nicht zu einer höheren Vergütung führen soll- te als unter dem bisherigen Tarif R.

Im gegenwärtigen Verlängerungsverfahren weisen beide Tarifparteien darauf hin, dass nur die Zahlen für das Jahr 2003 vorliegen und es daher verfrüht sei, daraus irgendwelche Schlüsse für eine Änderung oder Anpassung des Tarifs W zu ziehen. Immerhin belegen diese Zahlen, dass das Total der Einnahmen aus den Tarifen W und VN wesentlich unter- halb der Einnahmen aus dem früheren Tarif R liegt. Zudem ist auch die SRG SSR mit ei- ner Verlängerung des Tarifs W für längstens zwei Jahre einverstanden.

3. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG ver- zichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stel- lenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Ge- nehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung der Zustimmung der SRG SSR zur vorgesehenen Verlängerung des Tarifs W sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf eine Empfehlung gibt der An- trag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige Tarif W der

ESchK CAF Beschluss vom 22. November 2004 betreffend den Tarif W 6 CCF ___________________________________________________________________________ SUISA wird somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2005 bzw. mit der eingefügten Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 31. Oktober / 11. Dezember 2002 genehmig- ten Tarifs W (Werbesendungen der SRG SSR idée suisse) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

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