Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
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CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B CCF
III.
Dispositiv
- Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. September 1999 genehmigten Tarifs B (Musikvereinigungen) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert, wobei die in Ziff. 23 vorgesehene Verlängerungsklausel wie folgt geändert wird: Der Tarif verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr bis längstens am 31. Dezember 2010, wenn die SUISA bis Ende Mai des laufenden Jahres keinen anderen An- trag stellt.’ [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
u I | EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN ‘ill COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS
| COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI
CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 8. November 2004
betreffend den Tarif B
(Musikvereinigungen)
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Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B
I
In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. September 1999 genehmigten Tarifs B (Musikvereinigungen) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs B um vier Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 gestellt. Zusätzlich soll die Ziff. 23 des Tarifs B mit einer Klausel ergänzt werden, wonach sich dieser Tarif automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn die SUISA bis
Ende Mai des laufenden Jahres keinen anderen Antrag stellt.
Die SUISA gibt an, dass die Anwendung des Tarifs B während seiner Gültigkeitsdauer zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten Anlass gab. Sie erwähnt ebenfalls, dass mit den Verbänden der Musik-, Chor- und Jodlervereine Gesamtverträge bestehen, in denen die Urheberrechte für Musik-Aufführungen sämtlicher Vereine und Sektionen gesamthaft ge-
regelt werden.
Gemäss ihren eigenen Angaben hat die SUISA in den letzten vier Jahren aus diesem Tarif
die folgenden Einnahmen erzielt:
2000: Fr. 833'049.- 2001: Fr. 871'319.- 2002: Fr. 854'375.- 2003: Fr. 870'217.-
In ihrem Antrag erstattet die SUISA ebenfalls Bericht über die mit den folgenden Nutzer- organisationen geführten Tarifverhandlungen:
- Eidgenössischer Harmonika- und Akkordeon-Musikverband
- Eidgenössischer Jodlerverband
- Fürstlich Liechtensteinischer Sängerbund
- Kompetenzzentrum Militärmusik
- Liechtensteiner Blasmusikverband
- Schweizer Blasmusikverband
- Schweizerische Chorvereinigung
- Schweizerische Trachtenvereinigung
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Die SUISA hat diesen Verbänden und Organisationen mit Schreiben vom 8. April 2004 ei- ne Verlängerung des Tarifs B vorgeschlagen. Gestützt auf die breite Zustimmung dieser be- troffenen Musikvereinigungen (vgl. Gesuchbeilagen 6 bis 11) geht die SUISA davon aus,
dass eine Einigung über ihren Verlängerungsvorschlag zustande gekommen ist.
Bezüglich der Angemessenheit des Tarifs B verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere den Beschluss der Schiedskom- mission vom 20. September 1999, mit dem die geltenden Ansätze genehmigt worden sind. Den Umstand, dass sie sich mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs einigen konnte, erachtet sie als wichtiges Indiz für die Angemessen- heit der getroffenen Regelung. Dabei verweist sie aber auch darauf, dass bei Laienmusik- vereinigungen die mit der Nutzung von Musik erzielten Einnahmen meistens nur hilfswei- se ermittelt werden können. Zur Ermittlung der Vergütungsansätze habe man daher seiner-
zeit entweder auf die Subventionsbeiträge oder auf die Dirigentenhonorare abgestellt.
Weiter hält die SUISA an der Teuerungsklausel in Ziff. 11 des Tarifs fest. Als Grundlage für diese Teuerungsklausel wird somit weiterhin auf den Landesindex der Konsumenten- preise abgestellt, da die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse bei den Laienmusikver- bänden kaum unmittelbar feststellbar sei. Die SUISA geht auch davon aus, dass die Teue- rung im April 2004 seit Inkrafttreten des Tarifs am 1. Januar 2000 3,9 Prozent betragen hat. Diese Teuerungsklausel erlaubt es nach ihrer Auffassung, neu eine automatische Verlänge-
rungsklausel in den Tarif (in Ergänzung der Ziff. 23) aufzunehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde den Musikvereinigungen mit Sitz in der Schweiz gemäss Art. 10 Abs. 2 URV die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 5. Juli 2004 zum Verlängerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird. In der Folge gin-
gen bei der Schiedskommission keine Stellungnahmen ein.
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Anschliessend wurde der Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2004 ge- stützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG)
zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich dieser Tarifeingabe eingeladen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte der Preisüberwacher mit, dass er auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung bis zum
31. Dezember 2008 verzichtet, da sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisa- tionen auf eine Verlängerung des Tarifs B habe einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass dieser Tarif nicht auf einer missbräuchli-
chen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG hat die Präsidentin nach der Konsultation des Preisüber- wachers sowohl der SUISA wie auch ihren Verhandlungspartnern noch die Gelegenheit eingeräumt, sich zur zusätzlich beantragten automatischen Verlängerung in Ziff. 23 des Ta- rıfs zu äussern und insbesondere zu einer allfälligen zeitlichen Beschränkung dieser Ver-
längerungsmöglichkeit noch Stellung zu nehmen.
Die SUISA lehnte mit Schreiben vom 10. September 2004 eine derartige Beschränkung ab und hält an ihrem ursprünglichen Antrag fest. Die weiteren Tarifpartner verzichteten auf
eine Stellungnahme zu diesem Punkt.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines Tarifs geht, welcher die Ta- rifparteien ausdrücklich bzw. stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsi- dialverfügung vom 16. September 2004 weder seitens eines Mitglieds der Spruchkammer noch — im Hinblick auf eine Änderung der Tarifziffer 23 — von der SUISA oder ihren Ver- handlungspartnern die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
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IT.
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs B mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 am 27. Mai 2004 und damit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zu- dem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
Hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs des Tarifs B hat die Schiedskommission an- lässlich der letztmaligen Genehmigung (Beschluss vom 20. September 1999, Ziff. IV2) ausgeführt, dass sie nicht zu beurteilen hat, ob ein Tarif allenfalls auch im Fürstentum Liechtenstein Geltung beanspruchen kann. Diese Prüfung obliegt - gestützt auf die massge- bende Gesetzgebung - allein den hierfür zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Schiedskommission hat daher darauf verzichtet, die von der SUISA zu den Tarifverhand- lungen eingeladenen liechtensteinischen Musikvereinigungen in die von ihr durchgeführte
Vernehmlassung einzubeziehen.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er gemäss Art. 59 Abs. 1 URG in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist in der ausdrücklichen oder still- schweigenden Zustimmung der hauptsächlichen Organisationen der Nutzer von Urheber- rechten zu sehen. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nut- zerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkur- renzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der
ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190).
Auf Grund der Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif B ist weiterhin von dessen Ange-
messenheit auszugehen und daher die Verlängerung dieses Tarifs bis zum 31. Dezember
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2008 zu genehmigen. Dagegen ist die in Ziff. 23 des Tarifs neu beantragte Verlängerungs-
klausel näher zu prüfen:
a) Mit dieser Klausel beantragt die SUISA zusätzlich, dass sich der Tarif B nach Ablauf der bis Ende 2008 vorgesehenen Gültigkeitsdauer automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängern soll, wenn die SUISA vorgängig keinen anderen Antrag stellt. In ihrer Tarif- eingabe vom 27. Mai 2004 hat die SUISA diese unbefristete automatische Verlängerung mit der im Tarif enthaltenen Teuerungsklausel begründet. In der ergänzenden Stellung- nahme vom 10. September 2004 bestätigt sie diese Begründung und betont, dass eine automatische Tarifverlängerung Sinn macht, wenn keine grossen Veränderungen im Anwendungsbereich und in der Berechnung der Entschädigung zu erwarten sind. Die automatische Verlängerungsmöglichkeit wird aber auch aus Gründen der Verfahrens- ökonomie als sinnvoll erachtet. Dabei wird auf die Praxis der Schiedskommission hin- gewiesen, welche diese Möglichkeit bereits in früheren Tarifen (insbesondere hinsicht-
lich der Tarife E und R) anerkannt habe.
b) Entgegen den Angaben der SUISA enthielt der mit Beschluss vom 31. Dezember 1992 genehmigte Tarif R indessen noch keine derartige Verlängerungsklausel. Die Ziff. 17 dieses Tarifs sah lediglich die Möglichkeit der vorzeitigen Tarifrevision bei wesentli- chen Änderungen vor. Die Genehmigung automatischer Tarifverlängerungen durch die Schiedskommission lässt sich aber in der Tat auf die beiden von der SUISA erwähnten Beschlüsse zu den Tarifen E und R zurückführen, welche beide vom 14. Dezember 1995 datieren. Die Schiedskommission ging damals beim Tarif R davon aus, dass es sinnvoll erscheinen könne, wenn sich die Gültigkeitsdauer eines Tarifs unter gewissen Voraussetzungen bzw. zumindest im Zusammenhang mit einer Übergangsregelung au- tomatisch um ein Jahr verlängert (vgl. Ziff. IV10 des Beschlusses zum Tarif R vom 14. Dezember 1995). Obwohl der Tarif E eine längere Gültigkeitsdauer vorsah, handelte es sich bei ihm grundsätzlich ebenfalls um eine Übergangsregelung, da damals nur der Ur- heberrechtsteil dieses Tarifs genehmigt werden konnte und mit dieser Regelung aus ver- fahrensökonomischen Gründen vermieden werden sollte, dass vor Abklärung sämtlicher
Daten hinsichtlich der verwandten Schutzrechte erneut eine Tarifverlängerung verlangt
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werden musste. Bin Unterschied zwischen den beiden Regelungen ist darin zu schen, dass die automatische Verlängerung des Tarifs R einseitig durch die SUISA unterbro- chen werden konnte (vgl. Ziff. 17 des Tarifs R), während der Tarif E von jedem Ver- handlungspartner 'gekündigt' werden konnte (vgl. Ziff. 24 des Tarifs E). Beide Tarife erwiesen sich in der Folge als relativ langlebig. So musste beim Tarif R letztlich die Schiedskommission auf Antrag der Nutzerverbände mit Beschluss vom 13. November 2001 das Ende von dessen Gültigkeitsdauer feststellen (vgl. dazu insbesondere die Ziff. IV2 dieses Beschlusses). Die in der Lehre vertretene Auffassung (vgl. K. Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten in SIWR IV1, Ur- heberrecht und verwandte Schutzrechte, S. 419 f.), wonach die Möglichkeit einer auto- matischen Tarifverlängerung auch aus verfahrensökonomischer Sicht Sinn macht, konn- te damit die in sie gesetzte Erwartungen nur teilweise erfüllen. Auch wenn im Tarif R eine entsprechende Regelung getroffen wurde, kann nicht von einer Praxis der Schieds- kommission hinsichtlich der Genehmigung solch unbefristeter automatischer Tarifver- längerungen ausgegangen werden. Dies zeigt beispielsweise auch der Beschluss vom 28. November 1996 betreffend den GT T (Ziff. IV9 des Beschlusses), in dem eine Bestim- mung mit zeitlich unlimitierter Verlängerungsmöglichkeit von der Schiedskommission
ersatzlos gestrichen wurde.
c) Üblicherweise hat ein Tarif eine klar vorgegebene beschränkte Gültigkeitsdauer. Die
Schiedskommission hat die Möglichkeit einer automatischen Tarifverlängerung indes- sen bereits unter altem Recht erwogen (vgl. Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. II, 1981-1990, S. 14) und in den letzten Jahren wiederholt zugelassen. Dabei hat sie aber stets darauf geachtet, dass Tarife mit einer automatischen Verlängerungsklausel sich nur um einen im Voraus bestimmten Zeitabschnitt verlängern und danach von der Verwertungsgesellschaft ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Ausnahms- weise hat sie bei Übergangsregelungen bzw. wenn alle an einem Tarif beteiligten Ver- handlungspartner mittels einer Kündigung neue Verhandlungen verlangen konnten, eine
unbeschränkte Gültigkeitsdauer zugelassen.
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Beim beantragten Tarif B handelt es sich nicht um eine Übergangsregelung, sondern um einen Tarif mit einer Geltungsdauer von mindestens vier Jahren, der sich nach 2008 au- tomatisch jeweils um ein Jahr verlängern soll, falls die SUISA keinen anders lautenden Antrag stellt. Die Verlängerungsklausel in Ziff. 23 enthält somit weder einen Endtermin noch eine entsprechende Möglichkeit zur Auflösung des Tarifs durch beide Tarifpar- teien. Damit wird aber die vorgesehene Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2008 zur bedeutungslosen Leerformel, kann doch dieser Tarif nach Ablauf dieses Zeitpunktes einseitig und im freien Belieben der Antragstellerin verlängert werden. Damit ist aber auch fraglich, ob eine Bestimmung, wonach die Gültigkeitsdauer letztlich nur von einer Tarifpartei festgelegt werden kann, gemäss Art. 59 Abs. 1 URG noch als angemessen bezeichnet werden kann. Sollten die Nutzerverbände nämlich nach Ablauf der verein- barten Dauer mit dem Tarif nicht mehr einverstanden sein, so hätten sie gar keine Mög-
lichkeit, neue Verhandlungen durchzusetzen.
Das Festlegen einer letztlich definitiven Gültigkeitsdauer schliesst zudem nicht aus, dass ein Tarif bei unveränderten Verhältnissen in einem relativ einfachen Verfahren verlän- gert werden kann. Etliche Tarife der SUISA in anderen Nutzungsbereichen enthalten denn auch eine Bestimmung, wonach eine Erklärung zu Neuverhandlungen bzw. eine Kündigung einen weiteren Verlängerungsantrag nicht ausschliesst. Dabei müssen bei einer Einigung der Parteien über eine Fortsetzung des Tarifs auch keine umfangreichen Untersuchungen über die Einnahmen bzw. die Kosten im Zusammenhang mit der Mu- siknutzung erfolgen. Wenn der Tarif B somit nach Ablauf der festgelegten Gültigkeits- dauer von den Tarifparteien noch als angemessen betrachtet wird, kann er ohne grossen
Aufwand verlängert werden.
d) Aber auch die im Tarif B enthaltene Teuerungsklausel (Ziff. 11) ist kein Argument die
Gültigkeitsdauer dieses Tarifs einseitig der SUISA zu überlassen. Diesbezüglich sei auch an die grundsätzliche Kritik des Preisüberwachers bezüglich der automatischen Teuerungsklausel erinnert, der noch im Genehmigungsverfahren von 1999 die ersatzlose Streichung dieser Klausel aus dem Tarif empfohlen hat, da bei wesentlichen Änderun-
gen die Ziff. 24 des Tarifs genüge, um gegebenenfalls eine vorzeitige Tarifrevision vor-
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zunehmen. Die Schiedskommission hat diese Teuerungsklausel jedoch im Tarif belas- sen, weil sie auf einer Einigung zwischen den Tarifparteien beruht und auch nicht aus- geschlossen werden kann, dass die Berechnung der Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise die Nutzer gegenüber der Berechnung nach ihren effektiven Ein- nahmen (Subventionen) oder Ausgaben (Dirigentenlöhne) nicht benachteiligt (vgl. Be- schluss vom 20. September 1999, Ziff. 1/3). Dieses Belassen der Teuerungsklausel im
Tarif vermag aber keineswegs eine unbefristete Gültigkeitsdauer zu rechtfertigen.
Die Schiedskommission übt äusserste Zurückhaltung bei der Änderung eines Tarifs hin- sichtlich dessen Inhalts sich die Tarifpartner einigen konnten, da es grundsätzlich in der Ta- rifautonomie der Verwertungsgesellschaften liegt, einen Tarif mit den Nutzerverbänden auszuhandeln (vgl. dazu Barrelet/Egloff, das neue Urheberrecht, N 7 zu Art. 59 Abs. 2 URG). Hier geht es indessen nicht um die materielle Änderung eines Tarifs, sondern um dessen Geltungsdauer. Auf Grund der obigen Ausführungen kann zudem nicht ausge- schlossen werden, dass die vorgelegte Verlängerungsklausel gegen das Prinzip der Ange- messenheit von Art. 59 Abs. 1 URG verstösst. Eine entsprechende Tarifänderung setzt al- lerdings voraus, dass die Schiedskommission gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 15 URV die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerverbände dazu anhört. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2004 wurde der SUISA und ihren Verhandlungs- partnern daher eine Änderung der beantragten Verlängerungsklausel vorgeschlagen. Diese Änderung sieht vor, dass spätestens 2010 ein neuer Tarifantrag gestellt werden muss. Die SUISA hat diesen Vorschlag mit ihrem Schreiben vom 10. September 2004 abgelehnt und auch keine Alternative beantragt. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 URV und im Rahmen der obigen Erwägungen nimmt die Schiedskommission die entsprechende Tarifänderung daher von sich aus vor und beschränkt die Möglichkeit der automatischen Tarifverlängerung bis längstens Ende 2010. Dies bedeutet eine maximale Gültigkeitsdauer von sechs Jahren für den Tarif B ab dem 1. Januar 2005 bzw. von elf Jahren seit der letzten Genehmigung im Jahre 1999.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
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III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. September 1999 genehmigten Tarifs B (Musikvereinigungen) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert, wobei die in Ziff. 23 vorgesehene Verlängerungsklausel wie folgt geändert wird:
Der Tarif verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr bis längstens am 31. Dezember 2010, wenn die SUISA bis Ende Mai des laufenden Jahres keinen anderen An-
trag stellt.’
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