Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif A Radio (Swissperform) Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio
ESchK CAF Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif A (Radio) 2/4 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat den Tarif A Radio der Swissperform [Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio] am 4. Dezember 2001 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2005 genehmigt und ihn mit Beschluss vom 20. September 2005 um ein Jahr verlängert. Die Gültigkeitsdauer dieses Tarifes läuft somit Ende 2006 ab und die Verwertungsgesellschaft Swissperform hat mit Eingabe vom 29. Mai 2006 der Schieds- kommission den Antrag gestellt, den bestehenden Tarif erneut um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.
2. In ihrer Eingabe bestätigt Swissperform, dass sie sich mit der SRG SSR idée suisse (SRG) auf die beantragte Verlängerung hat einigen können und legt nebst den Verhand- lungsnotizen auch eine von der SRG anfangs Mai 2006 unterzeichnete Einverständniser- klärung bei. Die Antragstellerin geht davon aus, dass diese Verlängerung es ermöglichen wird, die Auswirkungen der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) auf die Einnahmesituation und die Programmstrukturen der SRG weiter zu analy- sieren und die Verhandlungen über einen künftigen Tarif mit denjenigen der SUISA zu koordinieren.
3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2006 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmung der SRG zur Verlängerung des Tarifs A (Radio) gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifeingabe eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Verlängerungsantrag dem Preisüberwacher zur Stel- lungnahme unterbreitet.
4. In seiner Antwort vom 27. Juni 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Swissperform mit der SRG auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs hat eini- gen können und die Zustimmung der SRG ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Swissperform be- ruht.
ESchK CAF Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif A (Radio) 3/4 CCF _______________________________________________________________________________ 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die SRG dem Verlängerungsantrag der Swissperform ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 3. Juli 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Be- handlung der Tarifeingabe der Swissperform gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulations- weg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Swissperform hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs A (Radio) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 am 30. Mai 2006 und somit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifver- fahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den Tarif A (Radio) der Swissperform mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 auf seine Angemessenheit hin überprüft und das Bundesgericht hat die- sen Genehmigungsbeschluss mit Entscheid vom 28. Mai 2003 nicht beanstandet und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die SRG sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt
ESchK CAF Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif A (Radio) 4/4 CCF _______________________________________________________________________________ der Antrag der Swissperform zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif A (Ra- dio) der Swissperform ist somit bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 genehmigten Tarifs A (Radio) der Swissperform [Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio] wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
[…]