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Tarif A (SUISA) (Beschluss vom 8. November 2004)

Eschk · 2004-11-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif A (SUISA) Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)

ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif A (SUISA) 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 genehmigten Tarifs A [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] der SUISA läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif bis zum 31. De- zember 2005 bzw. bis längstens zum 31. Dezember 2006 zu verlängern (vgl. dazu die ge- änderte Ziff. 10 des Tarifs A).

2. In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs A mit keinen Schwie- rigkeiten verbunden war und sich die Einnahmen aus diesem Tarif gemäss dessen Ziff. 7 unverändert auf 26 Mio. Franken belaufen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die in Ziff. 11 enthaltene Revisionsklausel nicht zur Anwendung gelangte. Die entsprechenden Bestimmungen betreffend einer vorzeitigen Anpassung des Tarifs während dessen Laufzeit seien daher gestrichen worden.

Die SUISA gibt weiter an, dass sie sich mit ihrer Verhandlungspartnerin zu insgesamt vier Verhandlungsrunden getroffen hat, wobei die SRG SSR idée suisse schliesslich telefonisch ihr Einverständnis zur Tarifverlängerung gegeben habe und anschliessend noch die formel- le Ausgestaltung der Verlängerungsklausel vereinbart wurde. Dazu wird betont, dass die Einigung unter dem Eindruck eines sich gegenwärtig stark wandelnden gesetzgeberischen und technischen Umfeldes zustande gekommen sei. Insbesondere seien die Auswirkungen der zurzeit laufenden Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) auf die finanziellen Gegebenheiten der SRG SSR noch kaum abzuschätzen. In diesem Zusam- menhang müssten neue Angebotsformen der SRG-Programme geprüft werden. Auch sol- len die Programme von Schweizer Radio International (SRI) inskünftig nur noch über das Internet erhältlich sein und vom Bund nicht mehr subventioniert werden.

Weiter führt die SUISA aus, dass sich die Tarifpartner zwar über die Höhe der in Ziff. 7 festgelegten Entschädigung geeinigt haben, aber weiterhin unterschiedliche Ansichten über die Berechnung dieser Vergütung bestehen. Beide Seiten bringen somit zu gewissen Punk-

ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif A (SUISA) 3 CCF ___________________________________________________________________________ ten Vorbehalte an, die allerdings nach Auffassung der SUISA während der beantragten Gültigkeitsdauer keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Entschädigung haben. Zu- dem komme der jetzt erzielten Einigung für die Zeit nach Ablauf des Tarifs keine präjudi- zierende Wirkung zu.

Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 2000 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere den Beschluss vom 18. Dezember 2000. Auch den Umstand, dass sie sich mit der SRG SSR über die Ver- längerung einigen konnte, erachtet die SUISA als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs A.

3. Am 29. Juni 2004 wurde mit Präsidialverfügung die Spruchkammer gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV zur Behandlung des Tarifs A eingesetzt. Gleichzeitig wurde die SRG SSR gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 16. August 2004 zur Tarifeingabe der SUISA Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen wird.

Die SRG SSR idée suisse bestätigte mit Schreiben vom 16. August 2004 ihr Einverständ- nis zur von der SUISA vorgeschlagenen Tarifverlängerung. Dies obwohl die finanziellen Aussichten auf Grund der aktuellen gesetzgeberischen Aktivitäten im Radio- und Fernseh- bereich wenig erfreulich seien und insbesondere die Programme von SRI und damit auch die entsprechenden Subventionen inskünftig wegfallen. Auch von Seiten der SRG SSR wird betont, dass es sich beim vorgelegten Tarif A um einen Einigungstarif handelt und die erfolgte Zustimmung für künftige Tarifverhandlungen unpräjudizierlich ist.

4. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2004 wurde im Rahmen von Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Antrag der SUISA auf Verlängerung des Tarifs A dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif A (SUISA) 4 CCF ___________________________________________________________________________ In seiner Antwort vom 21. September 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Un- tersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit der SRG SSR auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs hat ei- nigen können, und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

5. Da es im vorliegenden Verfahren grundsätzlich um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die SRG SSR diesem Tarif ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 28. September 2004 seitens der Mitglieder der Spruch- kammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behand- lung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

6. Bei dem von der SUISA zur Verlängerung unterbreiteten Tarif (Fassung vom 10. Juni

2004) wurde gegenüber dem bisherigen Tarif der letzte Satz der Ziff. 7 ('Dieser Betrag …') sowie der ganze Bst. G, Ziff. 11 (Revisionsbestimmungen) gestrichen. Der Bst. F, Ziff. 10 (Gültigkeitsdauer) Absatz 1 wurde ab dem zweiten Satz wie folgt abgeändert: '…. Mit Be- schluss der Schiedskommission vom ............. 2004 wird er (bis) zum 31. Dezember 2005 verlängert. Der Tarif verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr bis Ende 2006, wenn die SRG oder die SUISA dem jeweils anderen Tarifpartner nicht bis Ende Oktober 2004 schriftlich erklärt, über den neuen Tarif weiter verhandeln (zu) wollen. Diese Erklä- rung schliesst einen weiteren Verlängerungsantrag (bezüglich des Tarifs) nach den erneut geführten Verhandlungen nicht aus.' (Rest der Bestimmung gestrichen).

ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif A (SUISA) 5 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag bezüglich des Tarifs A am 21. Juni 2004 und damit innert der mit Präsidialverfügung bis 30. Juni 2004 erstreckten Frist einge- reicht. Aus den Gesuchsunterlagen sowie der durchgeführten Vernehmlassung geht zudem hervor, dass diese Tarifeingabe mit der betroffenen Nutzerin im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG ver- zichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stel- lenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Ge- nehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den Tarif A mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartnerin zum Tarif als Indiz für dessen grundsätz- liche Angemessenheit angesehen. Die SRG SSR hat diese Zustimmung auch in diesem Verfahren bestätigt und der Verlängerung des Tarifs A bis maximal am 31. Dezember 2006 zugestimmt.

Unter Berücksichtigung dieser Zustimmung zum vorliegenden Tarif A sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf eine Empfehlung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif A der SUISA ist somit antragsgemäss (d.h. mit der geän- derten Gültigkeitsdauer und ohne die Revisionsbestimmungen) bis längstens zum 31. De- zember 2006 zu verlängern.

ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif A (SUISA) 6 CCF ___________________________________________________________________________ 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 genehmigten Tarifs A der SUISA [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] wird mit den vorgesehenen Änderungen (vgl. vorne Ziff. I/6) längstens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

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