Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 20. September 2005 betreffend den Tarif A Radio (Swissperform) Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio
ESchK CAF Beschluss vom 20. September 2005 betreffend den Tarif A (Radio) 2/4 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat den Tarif A Radio der Swissperform [Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio] am 4. Dezember 2001 genehmigt. Eine gegen die- sen Genehmigungsbeschluss eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde von der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 28. Mai 2003 abgewiesen. Da die Gültigkeitsdauer dieses Tarifes am 31. Dezember 2005 abläuft, hat die Verwer- tungsgesellschaft Swissperform mit Eingabe vom 7. Juni 2005 der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 zu ver- längern.
2. In ihrer Eingabe bestätigt die Swissperform, dass sie sich mit der SRG SSR idée suisse (SRG) auf die beantragte Verlängerung einigen konnte und legt den diesbezüglichen Briefwechsel mit der SRG vor. Dabei geht die Swissperform davon aus, dass diese Ver- längerung es ermöglichen wird, die Verhandlungen über den neuen Tarif mit denjenigen der SUISA zu koordinieren, da der entsprechende Tarif der SUISA ebenfalls bis Ende 2006 gilt. Auch die SRG weist im beigelegten Schreiben vom 14. März 2005 an die Swissperform darauf hin, dass mit einer Verlängerung um ein Jahr eine Synchronisation mit den Tarifen A und W der SUISA erzielt werden kann. Dies ist nach Auffassung der SRG erforderlich, da sich im Zusammenhang mit dem neuen Radio- und Fernsehgesetz tarifrelevante Fragen stellen würden, welche es einheitlich zu regeln gelte.
3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2005 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmung der SRG zur Verlängerung des Tarifs A (Radio) gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (PüG) der Verlängerungsantrag der Swissperform dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet.
ESchK CAF Beschluss vom 20. September 2005 betreffend den Tarif A (Radio) 3/4 CCF _______________________________________________________________________________ 4. In seiner Antwort vom 12. Juli 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Swissperform mit der SRG auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs hat eini- gen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Swissperform beruht.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die SRG dem Verlängerungsantrag der Swissperform ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 13. Juli 2005 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Be- handlung der Tarifeingabe der Swissperform gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulations- weg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Swissperform hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs A (Radio) um ein Jahr am
7. Juni 2005 eingereicht. Gemäss Art. 9 Abs. 2 URV müssen der Schiedskommission Ta- rifanträge sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. Diese Frist gilt grundsätzlich auch für Tarifverlängerungen. Der Art. 9 Abs. 2 URV soll indessen einen reibungslosen Verfahrensablauf gewährleisten und sicherstellen, dass ein Tarif rechtzeitig in Kraft treten kann. Da die Frist zur Einreichung des Verlängerungsgesuchs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 von Swissperform nur um wenige Tage überschritten wurde und mit der einzigen betroffenen Nutzerin im Rahmen der gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Verhandlungen zudem eine Einigung bezüglich dieser Verlängerung er- zielt werden konnte, ist auf dieses Gesuch ohne weiteres einzutreten.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden
ESchK CAF Beschluss vom 20. September 2005 betreffend den Tarif A (Radio) 4/4 CCF _______________________________________________________________________________ kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande ge- kommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarif- verfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen wer- den muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den Tarif A (Radio) der Swissperform mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 auf seine Angemessenheit hin überprüft und dabei in dessen Ziff. 6 für eine Übergangsphase von drei Jahren (2002 bis 2004) eine zeitlich abgestufte Ermässi- gung genehmigt. Das Bundesgericht hat diesen Genehmigungsbeschluss mit Entscheid vom 28. Mai 2003 nicht beanstandet und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde als unbegründet abgewiesen. Damit ist dieser Tarif definitiv in Rechtskraft er- wachsen. Seit dem Kalenderjahr 2005 wird somit gemäss Ziff. 6 Abs. 3 des Tarifs kein Rabatt mehr gewährt.
Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die SRG sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf eine Empfehlung gibt der Antrag der Swissperform zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif A (Radio) der Swissper- form ist somit bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 genehmigten Tarifs A (Radio) der Swissperform [Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio] wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. […]