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0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Besetzung: Präsidentin Beschluss vom 8. Dezember 1995 betreffend den Tarif Z (Zirkus) Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer: • Leon Straessle, St. Gallen Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z, den die Schiedskommission mit Behluss vom 17. Dezember 1985 genehmigt und letztmals am 22. Dezember 1994 um ein Jahr verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1995 ab. Mit Eingabe vom
19. Mai 1995 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 1996 zu verlängern. Zur Begründung ihres Verlängerungsantrags weist die SUISA darauf hin, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern über die künftige Tarifgestal tung noch nicht abgeschlossen werden konnten und man daher übereinge kommen sei, den bisherigen Tarif noch ein weiteres Jahr anzuwenden. 2. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs Z über den Verlauf der Vorverhandlungen {Art. 46 Abs. 2 URG) Bericht erstattet. Da bei wird ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom 5. April 1994 den Zirkusun ternehmen einen Fragebogen zur Erhebung der Daten für die künftige Tarif gestaltung zugestellt hat. Auf der Grundlage der nur unvollständig ausgefüllten Fragebogen sei den Zirkussen am 24. März 1995 ein Tarifent wurf vorgeschlagen worden. Die Zirkusse Starlight, Gebrüder Knie, Gasser Olympia und Medrano, die zu diesem Entwurf Stellung nahmen, lehnten ihn ab und verlangten die Beibehaltung des bisherigen Tarifs. Auch eine mündli che Verhandlung, zu der die SUISA einlud und an der die Zirkusunternehmen Knie und Valentino teilnahmen, habe gezeigt, dass die Tarifpartner noch nicht zu Verhandlungen über einen neuen Tarif bereit seien und dass man grund sätzlich dem bisherigen System den Vorzug gebe. Darauf kamen die SUISA und die:SWISSPERFORM zum Schluss, dass die Verlängerung des Tarifs ei nerseits die Prüfung von Alternativen erlaube und andererseits die weiteren Verhandlungen auch zeitlich besser auf die Tourneepläne der einzelnen Zir kusse abgestimmt werden könnten. Die SUISA weist darauf hin, dass der Verlängerungsantrag den Verhandlungspartnern nicht ausdrücklich vorgelegt worden ist; dieser aber ihren mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen entspreche. 3. In ihrer Begründung führt die SUISA an, dass die SWISSPERFORM auf Ver gütungen für verwandte Schutzrechte für 1996 verzichte. 4. Die SUISA ist der Auffassung, dass der Verlängerungsantrag auch im lichte von Art. 60 URG nicht zu beanstanden sei. In keinem Fall würden die Ent schädigungen auch nur annähernd 1 O Prozent der Einnahmen erreichen. 5. Die SUISA schliesst nicht aus, dass die im allgemeinen Teil der Tarifordnung (Ziff. 27-29) enthaltene Klausel betreffend Teuerungsanpassung möglicher-
ESchK 3 weise auf den 1. Januar 1996 Anwendung findet. Sie macht geltend, dass die Mindestentschädigung von Ziff. 6 und die Entschädigung nach Ziff. 7 des Ta rifs in Beziehung zu den Musikersalären stehen. Selbst wenn ein automati scher Teuerungsausgleich nicht mehr selbstverständlich sei, würden diese Saläre im mittel- und langfristigen Durchschnitt der Teuerung folgen oder sie gar übertreffen. 6. Um auch denjenigen direkt betroffenen Kreisen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, nochmals Gelegenheit zu geben, sich zur Eingabe der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 1995 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Ge stützt auf Art. 10 Abs. 2 URV wurden die folgenden Verhandlungspartner ein geladen, zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen: - Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus AG, Rapperswil Circus Gasser-Olympia AG, Derendingen Cirque Helvetia, Moudon - Circus Nock, Oeschgen - Circus Medrano, Frauenfeld - Circus Monti, Wohlen - Circus Royal, Lipperswil - Circus Starlight, Hallau Cirque Stellina, Monricher - Zirkus Stey, Bonau Circus Valentino, Thalwil DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Bern. Es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 1995 angesetzt un ter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Ver längerung gelte. Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 hat der Circus Nock den Antrag der SUISA begrüsst, den Tarif Zum ein weiteres Jahr zu verlängern. 7. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dieser hat mit Schreiben vom 31. Juli 1995 angesichts der Tatsache, dass sich die SUISA mit den betroffenen Nutzern auf eine Verlängerung des bishe rigen Tarifs einigen konnte und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht, auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme zum Tarif Z verzichtet. Al lerdings hat er bezüglich der Teuerungsklausel darauf hingewiesen, dass die se aus wettbewerbsrechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten Beden ken erwecke.)
ESchK 4 8. Da es sich hier um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betrof fenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben und ange sichts der Stellungnahme des Preisüberwachers, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs Z ist fristgerecht eingereicht worden und die SUISA hat die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ord nungsgemäss durchgeführt. 2. Mit der Ausdehnung des Urheberrechtsgesetzes auf die verwanqten Schutzrechte sind die SUISA und die SWISSPERFORM verpflichtet, einen gemeinsamen Tarif (Art. 47 URG) vorzulegen, der auch die Verwendung von Tonträgern zu Aufführungszwecken erfasst. Die SUISA und die SWISS PERFORM haben ihren Verhandlungspartnern am 24. März 1995 einen Ent wurf für einen gemeinsamen Tarif Z, der auch die verwandten Schutzrechte enthält, vorgelegt. Aufgrund der Stellungnahmen der Zirkusunternehmen zu diesem Vorschlag, war es der SUISA aber nicht möglich, bis zum Ablauf der Eingabefrist einen ausgehandelten gemeinsamen Tarif Z vorzulegen. Es wur de daher beantragt, den bestehenden nochmals zu verlängern. Da die Zirkusunternehmen unter anderem geltend machten, dass sie wäh rend ihrer Hauptsaison kaum Zeit für eingehende Verhandlungen finden, dürf te diese Verlängerung um ein Jahr sowohl ihnen wie auch der SUISA und der SWISSPERFORM die Gelegenheit geben, sich in diesem Nutzungsbereich möglichst bald über einen gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 URG zu einigen. Aufgrund des vorläufigen Verzichts der SWISSPERFORM auf eine Vergütung für die verwandten Schutzrechte in diesem Bereich erblickt die Schiedskommission in der nochmaligen Verlängerung des Tarifs Z keinen Verstoss gegen die Pflicht, einen gemeinsamen Tarif aufzustellen. 3. Das Vernehmlassungsverfahren hat ergeben, dass die Werknutzer mit der beantragten Tarifverlängerung grundsätzlich einverstanden sind. Gemäss langjähriger Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlängerung ei nes bestehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, sofern sie der 10-Prozent-Regel und damit den Angemessenheitskriterien von Art. 60 URG entsprechen. In ihrem Genehmigungsbeschluss vom 17. Dezember 1985 ist die Schiedskommission zum Ergebnis gekommen, dass der Tarif Z der sog. 10-Prozent-Regel entspricht. Auch nach dieser Regel, welche die
ESchK 5 Schiedskommission nun von Gesetzes wegen (Art. 60 URG) im Rahmen ih rer Angemessenheitskontrolle anzuwenden hat, ist gegen eine Verlängerung des bestehenden Tarifs an sich nichts einzuwenden. 4. Der Preisüberwacher hat zwar in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bloss um eine Tarifverlängerung handelt, mit der die hauptsächlichen Nutzer organisationen einverstanden sind, auf die Durchführung einer Untersuchung und die Abgabe einer formellen Stellungnahme verzichtet. Er hat aber darauf hingewiesen, dass die Teuerungsklauseln, wie sie in Ziff. 27 bis 29 der allge meinen Tarifordnung enthalten sind, unter wettbewerbsrechtlichen und öko nomischen Gesichtspunkten grosse Bedenken erwecken. Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 be treffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungsansätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer beziehen, auch die Teue rungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausgehen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abstellen könne. Da nach ist eine Teuerungsanpassung gerechtfertigt, wenn die Teuerung auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtfertigung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergibt sich an sich aus dem Tantieme system, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer festzulegen ist. Das Bundesge richt hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Geneh migungsbeschluss der Schiedskommission die obigen Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt. Nach dieser Praxis müsste die im Tarif Z enthaltene Teuerungsklausel an sich geändert werden, weil sie auf den Landesindex der Konsumentenpreise bezogen ist. Aus den von der SUISA dem Sekretariat der Schiedskommission nachgereichten Unterlagen geht jedoch hervor, dass die Musikersaläre, auf die sich die Entschädigungsansätze beziehen, während der Gültigkeitsdauer des Tarifs um durchschnittlich 30 Prozent gestiegen sind, was in etwa der all gemeinen Teuerung für diesen Zeitraum entspricht. Unter diesen Umständen steht die auf den Landesindex der Konsumentenpreise bezogene Teuerungs klausel einer Verlängerung des Tarifs Z um ein weiteres Jahr nicht im Weg. Bei seiner Revision sollte die Teuerungsklausel allerdings direkt auf die Musi kersaläre bezogen werden.
ESchK 6 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z (Zirkus) wird, auch hinsichtlich des allge meinen Teils der Tarifordnung, um ein Jahr bis 31. Dezember 1996 verlän gert. 2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von-Fr. 1'000.- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Mitglieder der Spruchkammer - die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM - die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/6 - den Preisüberwacher Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin V. Bräm i.V. C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).