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0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteurs et de droits volslns Commissione arbitrale federale per la gestlone del diritti d'autore e dei dlrlttl afflnl Beschluss vom 22. Dezember 1994 betreffend den Tarif Z (Zirkus) Besetzung: Präsident • Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Vertreter der Urheber: • Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer: • Leon Straessle, St. Gallen Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1985 genehmigt und letztmals mit Beschluss vom 27. Ok tober 1993 um ein Jahr verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1994 ab. Mit Eingabe vom 11. Mai 1994 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs um ein weiteres Jahr bis
31. Dezember 1995 zu verlängern.
2. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs Z über den Verlauf der Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) Bericht erstattet. Da der SUISA kein aktiver Verband der Zirkusunternehmen bekannt ist, hat sie sämtliche Zirkusunternehmen angeschrieben. Der Zirkus Knie hat der Verlän gerung ausdrücklich zugestimmt.
3. Zur Begründung ihres Verlängerungsantrages führt die SUISA an, dass auf grund des neuen Urheberrechtsgesetzes zusammen mit der für die verwand ten Schutzrechte zuständigen Verwertungsgesellschaft Swissperform ein neu er gemeinsamer Tarif im Sinne von Art. 47 URG vorzulegen ist. Da aber die erforderlichen Vorarbeiten noch nicht abgeschlossen seien, werde beantragt, den bestehenden Tarif Z nochmals zu verlängern. Die Swissperform ist nach den Angaben der SUISA mit diesem Vorgehen einverstanden.
4. Im weiteren weist die SUISA darauf hin, dass sich der Tarif Z im Rahmen der gemäss Art. 60 URG angemessenen Entschädigung hält.
5. Um auch denjenigen direkt betroffenen Kreisen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, nochmals Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 1994 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Ge stützt auf Art. 10 Abs. 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen:
- Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus AG, Rapperswil
- Circus Nock, Oeschgen
- Zirkus Stey, Bonau
- Circus Olympia Gasser, Derendingen
- Circus Royal, Lipperswil
- Cirque Helvetia, Moudon Es wurde ihnen Frist bis zum 11. Juli 1994 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
ESchK 3 Da es sich hier um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betrof fenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs Z ist fristgerecht eingereicht worden und die SUISA hat die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ord nungsgemäss durchgeführt. Da es im Bereich der Zirkusse keinen Verband gibt, hat sich die SUISA direkt an die Betroffenen gewandt.
2. Mit der Ausdehnung des Urheberrechtsgesetzes auf die verwandten Schutzrechte sind die SUISA und die SWISSPERFORM verpflichtet, einen gemeinsamen Tarif (Art. 47 URG) vorzulegen, der auch die Verwendung von Tonträgern zu Aufführungszwecken erfasst. Da die Vorarbeiten für einen ge meinsamen Tarif Z aber noch nicht abgeschlossen sind, wird im Einverständ nis mit der SWISSPERFORM die Verlängerung des geltenden Tarifs bean tragt. Der auf ein Jahr beschränkte Verlängerungsantrag der SUISA schafft somit die Voraussetzung, dass auch in diesem Nutzungsbereich möglichst bald über einen gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 URG verhandelt werden kann.
3. Gemäss den mit dem bisherigen Tarif Z gemachten Erfahrungen sieht die SUISA keinen Grund für eine Tarifrevision und möchte ihn für die Dauer von einem Jahr unverändert weiterführen. Das Vernehmlassungsverfahren hat ge zeigt, dass auch die Werknutzer keine Einwände gegen die Fortsetzung des geltenden Tarifs vorbringen. Gemäss langjähriger Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlänge rung eines bestehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betrof fenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben.
4. In ihrem Genehmigungsbeschluss vom 17. Dezember 1985 ist die Schieds kommission zum Ergebnis gekommen, dass der Tarif Z der sog. 10%-Regel entspricht. Auch nach dieser Regel, welche die Schiedskommission nun von Gesetzes wegen (Art. 60 URG) im Rahmen ihrer Angemessenheitskontrolle anzuwenden hat, ist gegen eine Verlängerung des bestehenden Tarifs nichts einzuwenden.
ESchK 4 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z (Zirkus) wird um ein Jahr bis 31. Dezember 1995 verlängert.
2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 800.- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
- die Mitglieder der Spruchkammer
- die SUISA, Zürich
- die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/5. Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Präsident Der Sekretär F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).