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tarif-vn-1996

Tarif VN (Beschluss vom 6. Dezember 1996)

Eschk · 1996-12-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Dezember 1996 betreffend den Tarif VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) Besetzung: Präsidentin: ο Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: ο Carlo Govoni, Bern ο Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber: ο Pierre-Alain Tâche, Lausanne Vertreterin der Werknutzer: ο Anne Kasper Spoerri, Oetwil am See Sekretär: ο Andreas Stebler, Bern

ESchK 2 I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN, den die Schiedskommission letztmals mit Beschluss vom 22. Dezember 1994 um zwei Jahre verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit Eingabe vom 24. April 1996 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung, um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 1997 zu verlängern. 2. Die SUISA hat in ihrer Eingabe über den Verlauf der Vorverhandlungen zur Vorlage eines neuen Tarifs Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass die anlässlich des letzten Verlängerungsantrages erwähnte Statutenrevision mittlerweile zwar durchgeführt werden konnte, dagegen die Revision der Mitgliederverträge, welche für die Tarif- revision ebenfalls von Bedeutung sein könnte, noch nicht abgeschlossen ist. Im Rahmen des Vorverfahrens zur Genehmigung des Tarifs stimmten die Schweizer Werbe-Auftraggeber (SWA) sowie die Schweizer Film- und Video-Produzenten (SFVP) gegenüber der SUISA ausdrücklich einer Verlängerung des Tarifs VN um ein Jahr zu. Der SFVP wies aber in seinem Schreiben auch darauf hin, dass der geltende Tarif praxisfremd sei und daher dringend geändert werden sollte. Sein Einverständnis zur Verlängerung erfolgte daher aus der Erkenntnis heraus, dass die zur Verfügung stehende Zeit für die erforderlichen Verhandlungen nicht mehr ausreichen würde. Der SFVP betonte aber auch, dass er einer Verlängerung über das Jahr 1997 hinaus nicht mehr zustimmen könnte und ersuchte in diesem Sinne die SUISA um die Einleitung der Verhandlungen. 3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 1996 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Verlängerungsantrages der SUISA eingesetzt. Um auch die Meinung derjenigen Nutzerverbände einzuholen, die sich in den Vorverhandlungen mit der SUISA nicht geäussert hatten, wurde mit gleicher Verfügung die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen: - Schweizer Film- und Video-Produzenten SFVP, Zürich - Verband Schweiz. Filmgestalterinnen und Filmgestalter, Bern - Bund schweiz. Film- und Video-Autoren-Clubs BSFA, Mönchaltorf - Schweiz. Verband für Spiel- und Dokumentarfilmproduktion, Bern - Schweizer Werbe-Auftraggeber SWA, Zürich

ESchK 3 - Schweiz. Interessengemeinschaft der Film- und Videoamateure, Benglen Es wurde ihnen Frist bis zum 7. Juni 1996 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Die angeschriebenen Organisationen und Verbände verzichteten in der Folge auf die Abgabe einer Stellungnahme zuhanden der Schiedskommission. 4. Am 24. Juni 1996 wurde gestützt auf Artikel 15 Absatz 2bis des Preisüberwachungs- gesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Preisüberwacher zur Stellungnahme eingeladen. Dieser verzichtete in seiner Antwort vom 28. Juni 1996 auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme zum Tarif VN. Dies begründete er damit, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorgani- sationen auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs hätte einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass ein Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung beruhe. 5. Da es sich hier um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Kreise somit ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben und zu dem auch der Preisüberwacher keine Empfehlungen abgegeben hat, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Artikel 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs VN ist fristgerecht eingereicht worden und aus den Gesuchsunterlagen geht auch hervor, dass die SUISA zumindest die entsprechenden Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme der Verhandlungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 URG getroffen hat.

2. Es ist vorgesehen, den bisherigen Tarif VN durch einen neuen Tarif zu ersetzen, wobei allerdings die Vorarbeiten für diesen neuen Tarif anscheinend noch nicht so weit gediehen sind, dass der Schiedskommission eine entsprechende Vorlage unterbreitet werden könnte. Die SUISA musste daher erneut eine Verlängerung des bisherigen Tarifs um ein Jahr beantragen. Die im Vorverfahren zur Genehmigung eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass die betroffenen Nutzer mit einer einjährigen Verlängerung einverstanden sind. Immerhin weist ein Nutzer darauf hin, dass er einer weiteren Verlängerung über das Jahr 1997 hinaus nicht mehr zustimmen könnte und ersucht die SUISA in diesem Sinne um die Einleitung der Verhandlungen.

3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG).

ESchK 4 Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat sie gemäss Artikel 60 Absatz 2 URG die sogenannte 10-Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte in der Regel höchstens 10 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt. Diese Angemessenheitsüberprüfung stimmt im übrigen weit gehend mit den Grundsätzen überein, welche die Schiedskommission in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis angewendet und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwickelt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs gemäss ständiger Praxis der Schiedskommission stets genehmigt wurde, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, sofern sie der 10-Prozent- Regel und damit den Angemessenheitskriterien von Artikel 60 URG entsprechen. Der vorliegende Tarif wurde am 22. Dezember 1994 unter dem neuen Recht verlängert und damals wurde auch festgestellt, dass dieser grundsätzlich den Prüfungskriterien des neuen URG (Art. 60 URG) standhält. Unter Berücksichtigung der Zustimmung der hauptsächlich betroffenen Kreise und der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung des Tarifs VN daher zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Artikel 21a URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Artikel 21b URV von der SUISA zu tragen. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird bezüglich seines besonderen Teils sowie bezüglich seines allgemeinen Teils, soweit dieser Tarifcharakter besitzt und der Kognition der Schiedskommission untersteht, um ein Jahr bis 31. Dezember 1997 verlängert.

2. Gestützt auf Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b der Urheberrechtsverordnung werden der SUISA die Verfahrenskosten bestehend aus:

a. einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'200.-

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b. sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 739.- total Fr. 1'939.- auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

a. die Mitglieder der Spruchkammer

b. die SUISA, Zürich

c. die Verhandlungspartner gemäss Ziffer I/3.

d. den Preisüberwacher Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär: V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

ESchK 6 Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).