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tarif-vn-1994

Tarif VN (Beschluss vom 22. Dezember 1994)

Eschk · 1994-12-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 Eldg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commlsslon arbltrale federale pour la gestlon de drolts d'auteur et de drolts volslns Commisslone arbltrale federale per la gestlone del dlrittl d'auture e del dlrltti afflnl Besetzung: Präsident Beschluss vom 22. Dezember 1994 betreffend den Tarif VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) • Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Vertreter der Urheber: • Pierre-Alain Täche, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Anne Kaspar Spoerri, Zürich Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN, den die Schiedskommission mit Be­ schluss vom 21. Dezember 1990 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1994 ab. Mit Eingabe vom 25. Mai 1994 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN, auch hinsichtlich des Allg. Teils der Tarifordnung, um zwei Jahre bis 31. Dezember 1996 zu verlän­ gern.

2. Mit dem bisherigen Tarif VN wurden gemäss den Angaben der SUISA die fol­ genden Einnahmen erzielt: 1991 Fr. 412'503.40 1992 Fr. 318'433.90 1993 Fr. 274'206.95 3. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs VN über den Verlauf der Vorverhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass der Schweiz. Verband für Auftragsfilm und Audiovision (AAV) an seine schon früher vorgebrachten Vorschläge bezüglich einer Revision des Tarifs VN erinnerte, sich aber grundsätzlich mit der Verlängerung einverstanden er­ klärte, falls neue Lösungen nicht vor Ende Mai 1994 realisierbar seien. Der Schweiz. Verband für Spiel- und Dokumentarfilmproduktion erklärte sich aus­ drücklich mit der Verlängerung des Tarifs einverstanden, schloss sich aber der Auffassung des AAV an, dass dieser Tarif nicht praxistauglich sei und sich deshalb eine neue Lösung bis spätestens nach Ablauf der neu zu ge­ währenden Verlängerungsfrist aufdränge. Es haben sich keine weiteren Nutzerverbände zum Verlängerungsantrag der SUISA geäussert.

4. Zur Begründung ihres Verlängerungsantrages führt die SUISA an, dass ihre Kunden die Art der Verwaltung des sog. 'Verwendungsrechts' für verbesse­ rungsfähig halten. Gemeint sei damit das Recht, Musik mit anderen Werken (Bilder, Dialoge) zu verbinden wie beispielsweise das Recht, Musik zur Verto­ nung zu benutzen (Filmherstellungsrecht). Da aber dieses Verwendungsrecht sowohl in den Statuten der SUISA wie auch in den Mitgliederverträgen gere­ gelt sei, könne der Tarif VN nicht ohne Änderung der Statuten und ohne An­ passung der Mitgliederverträge revidiert werden. Zwar sei gegenwärtig eine Statutenrevision im Gange, dennoch würden die vorgesehenen Änderungen einige Zeit beanspruchen. Die beantragte Verlängerung erlaube insbesonde­ re eine diesbezügliche Diskussion mit Mitgliedern und Kunden.

ESchK 3 5. Im weiteren weist die SUISA darauf hin, dass im beidseitigen Einverständnis feste Entschädigungen pro Zeiteinheit festgelegt worden sind. Diese entspre­ chen einem Prozentsatz der durchschnittlichen Herstellungskosten pro Zeit­ einheit, der weit unter dem Satz von 10% liegt. Dabei wurde berücksichtigt, dass neben der Musik auch andere urheberrechtlich geschützte Beiträge (Bild, Dialog) zum Film bestehen. Die Tarifansätze seien nicht bestritten und sie hielten sich auch im Rahmen der gemäss Art. 60 URG angemessenen Entschädigung. 6. Um auch die Meinung derjenigen Nutzerverbände einzuholen, die sich in den Vorverhandlungen mit der SUISA nicht geäussert hatten, wurde mit Präsidial­ verfügung vom 27. Mai 1994 die Durchführung eines Vernehmlassungsver­ fahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen:

- Schweiz. Verband für Auftragsfilm & Audiovision, Zürich

- Verband Schweiz. Filmgestalter/innen, Oetwil am See

- Bund Schweiz. Film- und Video-Autoren-Clubs, Zürich

- Schweiz. Verband für Spiel- und Dokumentarfilmproduktion, Bern

- Schweizer Werbe-Auftraggeber (SWA), Zürich

- Schweiz. Interessengemeinschaft der Film- und Videoamateure, Appenzell Es wurde ihnen Frist bis zum 11. Juli 1994 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Der Schweiz. Verband für Spiel- und Dokumentarfilmproduktion hat seine aus­ drückliche Zustimmung zur Verlängerung des Tarifs um zwei Jahre erklärt. Die übrigen Organisationen und Verbände liessen sich nicht vernehmen. Da es sich hier um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betrof­ fenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs VN ist fristgerecht eingereicht worden und die SUISA hat die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ord­ nungsgemäss durchgeführt.

2. Der bisherige Tarif VN ist in der Vernehmlassung von zwei Verbänden kriti­ siert worden. Die SUISA hat mit ihren Vertragspartnern denn auch über mögli-

ESchK 4 ehe Neuerungen im Bereich des Tarifs VN diskutiert. Da die vorgeschlagenen Änderungen aber auch eine Revision der Statuten der SUISA sowie eine Än­ derung der Mitgliederverträge voraussetzen, lassen sie sich nicht kurzfristig realisieren. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass diejenigen Ver­ bände, die sich geäussert haben, mit der Fortsetzung des geltenden Tarifs um zwei Jahre einverstanden sind. Gemäss ihrer ständigen Praxis hat die Schiedskommission die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs stets genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im vorliegenden Fall ist diese Vorausset­ zung erfüllt und somit nichts gegen eine Verlängerung des Tarifs VN einzu­ wenden, zumal dieser mit der Beachtung der 10%-Regel auch den Prüfungs­ kriterien des neuen URG (Art. 60 URG) standhält. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird bezüglich seines Besonderen Teils sowie bezüglich seines Allgemeinen Teils, soweit dieser Tarifcharakter besitzt und der Kognition der Schiedskommission untersteht, um zwei Jahre bis 31. Dezember 1996 verlängert.

2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 800.- auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- die Mitglieder der Spruchkammer

- die SUISA, Zürich

- die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/6. Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Präsident Der Sekretär F. Schmid C. Govoni

ESchK 5 Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).