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tarif-vm-06

Tarif VM (Beschluss vom 26. Oktober 2006)

Eschk · 2006-10-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die zur Hauptsache Musikfilme enthalten und dem Publikum abgegeben werden (Musik-DVD's)

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM 2/29 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA bei der Schieds- kommission den neuen Tarif VM [Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die zur Hauptsache Musikfilme enthalten und dem Publikum abgegeben werden (Musik-DVD's)] in der Fassung vom 28. Juni 2006 eingegeben mit dem Antrag, diesen Tarif mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2007 zu genehmigen. Allerdings sieht die Ziff. 59 des Tarifs die Möglichkeit einer automatischen einjährigen Verlängerung vor, falls nicht ein Verhandlungspartner vorzeitig neue Verhandlungen wünscht.

2. Zur Begründung dieses Tarifs verweist die SUISA in ihrer Eingabe auf die bisherige Li- zenzierungspraxis für Musik-DVD's. Dabei handle es sich um Tonbildträger mit Musik, die ans Publikum abgegeben werden, welche bis anhin nach den Bestimmungen des Tarifs VI lizenziert worden sind. Die SUISA geht davon aus, dass die Produktion und der Verkauf von Musik-DVD's heute – neben der Produktion von CD's – für die Tonträger- Produzenten eine wichtige Einnahmenquelle darstellt. So sei insbesondere die Steige- rung der Einnahmen beim Tarif VI in den letzten drei Jahren in einem erheblichen Aus- mass darauf zurückzuführen, dass immer mehr Tonträger-Produzenten auch Musik- DVD's veröffentlichen würden. Dazu wird präzisiert, dass sich die Einnahmen aus dem Tarif VI im Jahre 2003 nahezu verdoppelt haben und 2004 nochmals um 30 Prozent ge- stiegen sind, um sich 2005 auf hohem Niveau zu stabilisieren.

Die SUISA erwähnt auch die Schwierigkeiten, die entstanden seien bei dem Versuch, die Musik-DVD's unter dem für Videokassetten geschaffenen Tarif VI abzurechnen. Deshalb sei mit den hauptsächlich betroffenen Nutzerorganisationen IFPI Schweiz (bzw. IFPI-Video) und der Association of Swiss Music Producers (ASMP) anlässlich der letzt- jährigen Verhandlungen zum Tarif VI eine Spezialvereinbarung für die Lizenzierung von Musikvideos getroffen worden.

Die SUISA hat diesen beiden Verbänden der Tonträgerindustrie in der Folge vorge- schlagen, für die Musik-DVD's einen neuen Tarif VM zu verhandeln. Dabei sollte dieser neue Tarif die Bestimmungen des Tarifs VI betreffend Konzert- und Musikfilme (Ziff. 17 Punkt 1 und Ziff. 22 Punkt 1) übernehmen und sich hinsichtlich der weiteren Regeln zur

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM 3/29 CCF ________________________________________________________________________________ Lizenzierungspraxis an den Tarif PI anlehnen, wobei die Verhandlungspartner bei den Tarifen VM und PI identisch seien. Nach insgesamt vier Verhandlungsrunden konnten die Verhandlungen gemäss den Angaben der SUISA mit einer Einigung auf einen neuen Tarif VM abgeschlossen werden. Allerdings beziehe sich diese Einigung auf die Be- stimmungen und Ansätze des Tarifs, nicht aber auf die konkrete Herleitung der Tarifan- sätze.

3. Zum neuen Tarif selbst weist die SUISA darauf hin, dass die entsprechenden Bestim- mungen auf die langjährige Lizenzierungspraxis mit den Produzenten von Tonträgern Rücksicht nehmen und deshalb etliche Bestimmungen des Tarifs PI unverändert oder mit geringfügigen Anpassungen in den Tarif VM übernommen worden sind. Es wird er- wähnt, dass der Hauptpunkt der Verhandlungen die Berechnungsbasis für die Vergü- tung gewesen sei. Dazu gibt die SUISA an, dass man sich im Tarif VM (wie im Tarif VI) mit den Nutzerverbänden auf die Beibehaltung des so genannten 'Actual Invoiced Price' / AIP (d.h. den gegenüber dem Detailhandel fakturierten Preis) als Preisbasis für Musik- DVD's geeinigt habe. Die SUISA betont, dass es sich hierbei um kein Präjudiz für die Berechnungsbasis in anderen Tarifen handle und es allein in der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften liege, innerhalb der Regeln des URG die Berechnungs- grundlagen für einen Tarif zu definieren.

Die SUISA erläutert in ihrem Bericht auch die weiteren Regelungen zum Kundenkreis, zur Verwendung der Musik (bzw. der Abgrenzung zum Tarif PI), zu den Prozentsätzen, zu den Mindestentschädigungen sowie zu den besonderen Bestimmungen für Vertrags- kunden. Zusammenfassend hält sie fest, dass der neue Tarif VM in jeder Hinsicht eine Kompromisslösung darstelle wie sie zum heutigen Zeitpunkt und mit der heutigen Erfah- rung bei der Lizenzierung von Musik-DVD's von den Nutzerverbänden und der SUISA akzeptiert werde. Daher soll der Tarif vorerst auch nur für ein Jahr gelten, mit der Mög- lichkeit einer automatischen Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die Verhandlungspart- ner behalten sich vor, im Rahmen kommender Verhandlungen auf alle getroffenen Ver- einbarungen zurückzukommen.

4. Bezüglich der Angemessenheit des Tarifs VM verweist die SUISA darauf, dass dieser Tarif aus dem bisherigen Tarif VI und einer Spezialvereinbarung mit den Verhandlungs-

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM 4/29 CCF ________________________________________________________________________________ partnern der Tonträgerindustrie hervorgegangen ist. Zudem übernehme dieser Tarif we- sentliche Regelungen aus dem Tarif PI. Die Schiedskommission habe sowohl den Tarif VI wie auch den Tarif PI in den letzten Jahren mehrmals als angemessen beurteilt. Die SUISA erwähnt ausserdem die mit den Tarifpartnern erzielte Einigung und betrachtet diese als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs VM.

5. Am 7. Juli 2006 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs VM eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Ver- handlungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 15. August 2006 zur Tarifeingabe der SUISA Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde.

Mit ihrer Stellungnahme vom 15. August 2006 stimmt die Video-Gruppe von IFPI Schweiz (IFPI-Video) dem Antrag der SUSA vom 30. Juni 2006 zu und bestätigt auch, dass sich die Parteien auf den von der SUSA vorgelegten Wortlaut des Tarifs VM für das Jahr 2007 geeinigt haben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der neue Tarif für die Mitglieder von IFPI-Video eine Verteuerung bedeute, da die neue Rabattregel die bisher gewährten Vergünstigungen nur teilweise ausgleiche. Gleichzeitig wird betont, dass die Zustimmung zur Ausgliederung der nun separat im Tarif VM geregelten Tatbe- stände sowie zum Wegfall der bis anhin gewährten Rabattregelung nur unter der Bedin- gung erfolgte, dass der AIP als Lizenzbasis beibehalten wird. IFPI-Video weist somit ein allfälliges Ansinnen von SUISA zurück, in der Zukunft beim Tarif VM zum PPD als Li- zenzbasis überzugehen.

6. Anschliessend wurde gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom

20. Dezember 1985 (PüG) der Genehmigungsantrag dem Preisüberwacher zur Stel- lungnahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 23. August 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur Tarifeingabe. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf ei- nen neuen Tarif hat einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wich-

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM 5/29 CCF ________________________________________________________________________________ tiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die betroffenen Nutzerverbände zu- gestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 28. August 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zir- kulationsweg.

8. Der mit Eingabe der SUISA vom 30. Juni 2006 zur Genehmigung vorgelegte Tarif VM [Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die zur Hauptsache Musikfilme enthalten und dem Publikum abgegeben werden (Musik-DVD's)] hat in der Fassung vom 28. Juni 2006 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM 27/29 CCF ________________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des Tarifs VM [Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die zur Hauptsache Musikfilme enthalten und dem Publikum abgegeben werden (Musik-DVD's)], der ab dem 1. Januar 2007 gelten soll, der Schiedskommission am 30. Juni 2006 und damit innerhalb der bis zu diesem Zeitpunkt verlängerten Eingabefrist (Art. 9 Abs. 2 URV) eingereicht. IFPI-Video hat aus- serdem die Möglichkeit zur Vernehmlassung wahrgenommen und ihre Stellungnahme zum beantragten Tarif ebenfalls innert Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den beiden Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande ge- kommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich ei- nes Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage ein- berufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die beiden massgebend vom Tarif VM betroffenen Nutzerverbände IFPI-Video und ASMP haben einer Genehmigung des neuen Tarifs grundsätzlich bzw. stillschweigend zugestimmt. Während aber die SUISA darauf hinweist, dass der Tarif VM für künftige Verhandlungen unpräjudiziell ist, betont IFPI-Video, dass die Zustimmung zu diesem neuen Tarif nur unter der Bedingung erteilt worden ist, dass der tatsächlich fakturierte Preis (sog. AIP) als Lizenzbasis beibehalten wird.

Die Schiedskommission nimmt diese Vorbehalte zur Kenntnis, muss sich indessen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Berechnungsbasis oder allfälligen weiteren offenen

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM 28/29 CCF ________________________________________________________________________________ Fragen äussern. Der Tarif VM soll für ein Jahr gelten, wobei die Ziff. 59 des Tarifs die Möglichkeit der automatischen Verlängerung bis Ende 2008 vorsieht, es aber den Ver- handlungspartnern überlässt, vorzeitig neue Verhandlungen aufzunehmen.

Unter Berücksichtigung der Zustimmung zum Tarif VM durch die beiden Nutzerverbände ASMP und IFPI-Video sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif VM ist somit in der Fassung vom 28. Juni 2006 unter der Voraussetzung von Ziff. 59 längstens bis zum 31. Dezember 2008 zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif VM [Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die zur Hauptsache Musikfilme enthalten und dem Publikum abgegeben werden (Musik-DVD's)] wird in der Fassung vom 28. Juni 2006 und mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. De- zember 2007 bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt. […]

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif VM 29/29 CCF ________________________________________________________________________________