Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 8. November 2005 betreffend den Tarif VI Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die ans Publikum abgegeben werden
ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2005 betreffend den Tarif VI 2/7 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 genehmigten und am
3. November 2003 verlängerten Tarifs VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die ans Publikum abgegeben werden) läuft am 31. Dezember 2005 ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des Tarifs VI um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2006 gestellt.
2. Die Einnahmen aus dem Tarif VI in den letzten acht Jahren werden von der SUISA wie folgt angegeben: 1997 Fr. 254'756.- 2001 Fr. 288'905.- 1998 Fr. 298'676.- 2002 Fr. 274'186.- 1999 Fr. 287'702.- 2003 Fr. 530'894.- 2000 Fr. 160'186.- 2004 Fr. 693'081.-
Die positive Entwicklung der Einnahmen in den Jahren 2003 und 2004 hängt nach Auf- fassung der SUISA nicht damit zusammen, dass die grossen Major-Produktionsfirmen nun wesentlich höhere Auflagen in der Schweiz lizenzieren. Vielmehr vermuten sie als Grund für diese erhebliche Steigerung der Einnahmen, dass die Tonträgerproduzenten in den letzten beiden Jahren vermehrt Musik-DVD's veröffentlicht haben.
Dazu führt die SUISA aus, dass die Tonträgerhersteller begonnen hätten, Musik-DVD's zu veröffentlichen, welche regelmässig nicht nur gefilmte Konzerte, sondern auch weite- res Material enthalten wie beispielsweise Interviews mit Künstlern, Ausschnitte aus Pro- ben, Bildgalerien, Lebensläufe und anderes mehr. Dabei gehen sie davon aus, dass für diese so genannt 'gemischten' DVD's die in Ziff. 17 des Tarifs VI geregelten Ansätze zur Anwendung gelangen. Somit gelte für das gefilmte Konzert der Ansatz von Ziff. 17 (Punkt 1) und für das zusätzliche Material Ziff. 17 (Punkt 2) in Verbindung mit der in Ziff. 18 festgelegten Pro rata temporis-Regel.
Die SUISA macht geltend, dass eine Abrechnung nach diesen Regeln mangels ungenü- gender Deklaration der Dauer der verwendeten Musik in einer Vielzahl von Fällen eine Visionierung und damit eine Überprüfung des Inhaltes voraussetze. Da die neuen Musik-
ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2005 betreffend den Tarif VI 3/7 CCF ________________________________________________________________________________ DVD's in der Regel von den Tonträgerproduzenten veröffentlicht würden und diese ihre Tonträgerproduktion gemäss dem Tarif PI abrechnen, sei den Verhandlungspartnern dieses Tarifs vorgeschlagen worden, in Anlehnung an den Tarif PI bzw. den Tarif VI ei- nen neuen zusätzlichen Tarif VM für Musik-DVD's zu verhandeln.
3. Den Gesuchsunterlagen ist zu entnehmen, dass die SUISA anfangs April 2005 dem Schweizerischen Videoverband (SVV), dem Verband simsa swiss interactive media and software association sowie IFPI-Video vorgeschlagen hat, den bestehenden Tarif VI um drei Jahre zu verlängern. Im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Musik-DVD's stiess nachträglich auch der Verband der unabhängigen Tonträgerproduzenten (ASMP) zu den Verhandlungspartnern.
Die SUISA hat sich sowohl mit simsa wie auch mit dem SVV über die Verlängerung des Tarifs VI einigen können. Mit IFPI-Video und ASMP wurde gleichzeitig über den neu vor- geschlagenen Tarif VM verhandelt. Dabei sei man letztlich übereingekommen, den Tarif VM zunächst zurück zu stellen und allenfalls später unter Berücksichtigung der Entwick- lung im Ausland weiter zu verhandeln. Aus diesem Grund soll der Tarif VI im Gegensatz zur ursprünglichen Absicht nur um ein Jahr verlängert werden.
Schliesslich sei mit IFPI-Video und ASMP im Rahmen dieser Verhandlungen eine provi- sorische Vereinbarung betreffend die Anwendung der Tarife VI und PI getroffen worden, falls einerseits Musik-DVD's oder andererseits CD's zusammen mit einer DVD verkauft werden. Diese Vereinbarung soll zur Klärung beitragen, welcher der beiden Tarife in die- sen Fällen zur Anwendung gelangt.
4. Bezüglich der Angemessenheit des Tarifs VI verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den Beschluss der Schiedskommission vom 13. Dezember 1999. Zudem betrachtet sie die Einigung mit den Tarifpartnern als Indiz für die Angemessenheit des zur Verlängerung beantragten Tarifs.
5. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2005 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs VI einge- setzt und gleichzeitig der Antrag der SUISA den betroffenen Nutzerorganisationen mit
ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2005 betreffend den Tarif VI 4/7 CCF ________________________________________________________________________________ einer Frist bis zum 16. August 2005 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlän- gerungsantrag angenommen wird.
In der Folge stimmte auch IFPI-Video dem Tarifantrag zu, widersprach aber der Auffas- sung von SUISA, dass die Musik-DVD's hauptsächlich von kleineren Firmen veröffent- licht würden. Vielmehr würden die entsprechenden Veröffentlichungen von Major- Tonbildträgerproduzenten und damit von IFPI-Mitgliedern vorgenommen. Dadurch seien auch die in Aussicht gestellten erhöhten Lizenzierungsaufkommen eingetreten. IFPI- Video betont, dass es einen Tarif VM nicht braucht, da allfällige Schwierigkeiten mit Hyb- ridprodukten mit dem bestehenden Tarif VI gelöst werden können. Jedenfalls wird eine Erhöhung des Prozentsatzes um bis zu 50 Prozent in diesem Bereich sowie ein Wech- sel der Tarifbasis vom tatsächlich fakturierten Preis (actual invoiced price) zurück zum Preis, der dem Detailhandel angegeben wird (PPD) als unakzteptabel abgelehnt. IFPI- Video werde sich gegen die Einführung eines Tarifs VM zur Wehr setzen, insbesondere falls dies für ihre Mitglieder zu einer höheren finanziellen Belastung als im gegenwärti- gen Tarif VI führe. Ihre Zustimmung zur Verlängerung des Tarifs VI könne somit nicht als Einverständnis zur Einführung eines Tarifs VM verstanden werden.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt.
In seiner Antwort vom 2. September 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Un- tersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des Ta- rifs VI. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs hat einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Werknutzer ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 7. September 2005 seitens der Mit-
ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2005 betreffend den Tarif VI 5/7 CCF ________________________________________________________________________________ glieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulati- onsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf die einjährige Verlängerung des Tarifs VI am 30. Juni 2005 und damit innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2005 verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunter- lagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. IFPI-Video hat die Möglichkeit zur Ver- nehmlassung wahrgenommen und ihre Stellungnahme zur beantragten Tarifverlänge- rung innert gesetzter Frist eingereicht.
2. Eine von der SUISA dem Gesuch beigelegte und offenbar zwischen ihr einerseits sowie IFPI Schweiz und ASMP andererseits getroffene Vereinbarung (vgl. Gesuchsbeilage 8) sieht vor, dass der Prozentsatz in Ziff. 17 des Tarifs VI zur Berücksichtigung der nicht- musikalischen Teile von Musik-DVD's um 6 Prozent reduziert wird bzw. alternativ ent- sprechend den eingereichten Unterlagen abgerechnet werden kann. Da es sich hierbei um eine besondere Ermässigung der tariflich festgelegten Vergütung handelt, sollte die- se nach Auffassung der Schiedskommission auch im Tarif selbst geregelt werden. Aller- dings ist die Frage der tariflichen Behandlung der Musik-DVD's noch nicht endgültig ge- klärt, und weil es sich hierbei um eine provisorische Übergangsregelung zu Gunsten der Werknutzer handelt, verzichtet die Schiedskommission darauf, diese Frage im vorlie- genden Verfahren näher zu prüfen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Regelung – sollte sie sich bewähren – nach Ablauf der einjährigen Verlängerung in den Tarif aufgenommen wird. Dagegen dürfte es sich bei der Frage, ob so genannte kombi- nierte Pakete (DVD mit CD oder umgekehrt) unter dem Tarif VI oder unter dem Tarif PI zu lizenzieren sind, in der Tat um eine Frage der Tarifanwendung handeln, zu der sich die Schiedskommission hier ebenso wenig äussern muss wie zu einer allenfalls vorge- sehenen neuen Regelung in diesem Bereich.
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3. Sowohl die Tarifeingabe der SUISA wie auch die Stellungnahme von IFPI-Video zeigen, dass es hinsichtlich der künftigen tariflichen Behandlung von Musik-DVD's noch einige offene Punkte zu regeln gibt. Allerdings konnten sich die Verhandlungspartner letztlich doch auf eine einjährige Verlängerung des Tarifs VI einigen.
Unter diesen Voraussetzungen kann gemäss ständiger Rechtsprechung der Schieds- kommission sowie des Bundesgerichts (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) eine Angemessenheitsprüfung des Tarifs VI gemäss Art. 59 f. URG entfallen. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorga- nisationen in einem Tarifgenehmigungsverfahren ein hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständnisses der beteiligten Nutzeror- ganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers zur beantragten Verlänge- rung des Tarifs VI um ein Jahr gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass. Der Tarif VI ist somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 8. November 2005 betreffend den Tarif VI 7/7 CCF ________________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 genehmigten Tarifs VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die ans Publikum abgegeben werden) wird – soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt – bis zum 31. De- zember 2006 verlängert.
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