Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die ans Publikum abgegeben werden
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI 2/29 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 genehmigten und am
3. November 2003 sowie am 8. November 2005 verlängerten Tarifs VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die ans Publikum abgegeben werden) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs VI in der Fassung vom
4. Mai 2006 und mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2008 gestellt.
2. Die Einnahmen aus dem Tarif VI in den letzten neun Jahren werden von der SUISA wie folgt angegeben: 1997 Fr. 254'756.- 2002 Fr. 274'186.- 1998 Fr. 298'676.- 2003 Fr. 530'894.- 1999 Fr. 287'702.- 2004 Fr. 693'081.- 2000 Fr. 160'186.- 2005 Fr. 562'163.- 2001 Fr. 288'905.-
Die erhebliche Zunahme der Einnahmen in den letzten drei Jahren aus dem Tarif VI führt die SUISA darauf zurück, dass die Tonträger-Produzenten seit einiger Zeit mehr Musik-DVD's veröffentlichen. So sei die Produktion und der Verkauf von Musik-DVD's heute neben der Produktion von CD's eine wichtige Einnahmequelle der Tonträger- Produzenten.
Dazu hat die SUISA bereits im Rahmen des letzten Verlängerungsverfahrens ausge- führt, dass die Tonträgerhersteller begonnen hätten, Musik-DVD's zu veröffentlichen, welche regelmässig nicht nur gefilmte Konzerte, sondern auch weiteres Material (sog. 'Bonusmaterial' bzw. 'Bonus-Tracks') zum Thema Musik enthalte. Dabei ging sie davon aus, dass für diese so genannt 'gemischten' DVD's die in Ziff. 17 des bisherigen Tarifs VI geregelten Ansätze anwendbar sind. Dies bedeute, dass für das gefilmte Konzert der Ansatz von Ziff. 17 Punkt 1 zur Anwendung kommt und für das zusätzliche Material der Tarifansatz gemäss Ziff. 17 Punkt 2 in Verbindung mit der in Ziff. 18 festgelegten Pro ra- ta temporis-Regel. Die SUISA betont, dass die Regeln des Tarifs VI hauptsächlich zur Abrechnung von Videokassetten mit Spiel- oder Dokumentarfilmen entwickelt worden
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI 3/29 CCF ________________________________________________________________________________ sind und dass man beim Ansatz für Musikvideos davon ausgegangen sei, dass gefilmte Konzerte auf Videokassetten veröffentlich werden.
Die SUISA macht geltend, dass bei den heutigen DVD's eine Abrechnung nach diesen Regeln mangels ungenügender Deklaration der Dauer der verwendeten Musik in einer Vielzahl von Fällen eine Visionierung und damit eine Überprüfung des Inhaltes voraus- setze. Für die Lizenzierung derartiger Musikvideos wurde deshalb eine Spezialvereinba- rung mit den entsprechenden Nutzerorganisationen (IFPI-Video und Association of Swiss Music Producers / ASMP) getroffen. Die Schiedskommission hat im Rahmen des letztjährigen Verlängerungsverfahrens indessen festgehalten, dass dieser Vereinbarung zumindest teilweise Tarifcharakter zukommt und deshalb im Hinblick auf diese tariflichen Elemente im Tarif selbst zu regeln sei.
In der Annahme, dass die Musik-DVD's in der Regel von den Tonträger-Produzenten veröffentlicht werden und diese ihre Tonträgerproduktion gestützt auf den Tarif PI ab- rechnen, hat die SUISA den beiden Verbänden der Tonträgerhersteller vorgeschlagen, in Anlehnung an den Tarif PI bzw. den Tarif VI einen neuen Tarif VM für Musik-DVD's zu verhandeln. Mit der Aufnahme der Verhandlungen für einen separaten Tarif gehören somit IFPI-Video und ASMP nach Auffassung der SUISA nicht mehr länger zum Kreis der Verhandlungspartner im Tarif VI.
3. Die SUISA schlug in der Folge den Produzenten von Tonbildträgern (ausserhalb der Musik-DVD's) d.h. dem Schweizerischen Videoverband (SVV) und simsa (swiss inter- active media and software association) vor, die Bestimmungen zu den Musikvideos aus dem bestehenden Tarif VI auszunehmen (vgl. die bisherigen Ziff. 17 sowie 22 Abs. 1 des Tarifs VI) und den so geänderten Tarif mit den bisherigen Vergütungsansätzen um zwei Jahre zu verlängern. Der Tarif VI soll somit nur mehr für Tonbildträger gelten, die nicht zur Hauptsache Musik enthalten (vgl. Ziff. 1 bzw. Ziff. 10 des neuen Tarifs VI).
Die SUISA hat sich sowohl mit dem SVV wie auch mit simsa hinsichtlich des Tarifs VI einigen können. Allerdings hat simsa mitgeteilt, dass ihre Mitglieder kaum mehr Träger- medien herstellen und daher die Auffassung vertreten, dass simsa inskünftig kein mass- gebender Verband für die Verhandlungen des Tarifs VI mehr darstelle. Die SUISA gibt
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI 4/29 CCF ________________________________________________________________________________ an, dass ihr gegenwärtig kein anderer Nutzerverband im Bereich der Produktion von Tonbildträgern (ausserhalb der Musik-DVD's) bekannt sei.
4. Bezüglich der Angemessenheit des Tarifs VI verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den Beschluss der Schiedskommission vom 13. Dezember 1999 und sie betont, dass der neue Tarif VI mit Ausnahme der ge- strichenen Lizenzierungsbestimmungen für Tonbildträger, die zur Hauptsache Musik enthalten, materiell mit dem bisherigen Tarif identisch ist. Die SUISA betrachtet im Übri- gen die Einigung mit den Tarifpartnern als Indiz für die Angemessenheit des vorgelegten Tarifs.
5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2006 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmung der beiden verbliebenen Nutzerverbände (SVV und simsa) zur Genehmigung des Tarifs VI gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs einge- setzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Genehmigungsan- trag dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 11. Juli 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur Tarifeingabe. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen hat eini- gen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die betroffenen Nutzerverbände aus- drücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 17. Juli 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI 5/29 CCF ________________________________________________________________________________ 7. Der mit Eingabe der SUISA vom 29. Juni 2006 zur Genehmigung vorgelegte Tarif VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die ans Publikum abgegeben werden) hat in der Fassung vom 4. Mai 2006 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI 27/29 CCF ________________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des neuen Ta- rifs VI, der ab dem 1. Januar 2007 den bisherigen Tarif ablösen soll, am 29. Juni 2006 und damit innerhalb der bis zum 30. Juni 2006 verlängerten Eingabefrist eingereicht (Art. 9 Abs. 2 URV). Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Da die Tonbildträger, die zur Hauptsache Musik enthalten, tariflich über den neuen Tarif VM (vgl. Ziff. 10 des Tarifs VI) erfasst werden sollen, ist auch der ent- sprechende Nutzerkreis des Tarifs VI kleiner geworden. Allerdings wird es Aufgabe der SUISA sein, nachdem sich simsa offenbar nicht mehr als massgebender Nutzerverband in diesem Bereich sieht, gestützt auf die Erfahrungen mit dem geänderten Tarif VI und im Hinblick auf ein künftiges Tarifgenehmigungsverfahren abzuklären, ob gemäss Art. 46 Abs. 2 URG neben dem Schweizerische Videoverband allenfalls noch weitere Orga- nisationen als massgebende Nutzerverbände des Tarifs VI zu betrachten sind.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande ge- kommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich ei- nes Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage ein- berufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den bisherigen Tarif VI mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 genehmigt. Der neu zur Genehmigung vorgelegte Tarif in der Fassung vom 4. Mai 2006 unterscheidet sich vom bisherigen Tarif lediglich dadurch, dass er sich auf das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger beschränkt, welche nicht zur Hauptsache Musik enthalten (Ziff. 1 des Tarifs) und damit insbesondere die Musik-DVD's ausschliesst (Ziff.
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI 28/29 CCF ________________________________________________________________________________ 10). Deshalb entfallen auch die bisherigen in Ziff. 17 (Prozentsätze) bzw. in Ziff. 22 (Mindestvergütungen) enthaltenen Vergütungsregelungen für Konzert- und Musikfilme bzw. Videoclips. Dies hat zur bereits erwähnten Reduktion bei den massgebenden Nut- zerverbänden geführt.
Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung zum geänderten Tarif VI durch die beiden Nutzerverbände SVV und simsa sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass. Der Tarif VI ist somit in der Fassung vom 4. Mai 2006 und soweit er der Kognition der Schiedskommission unterliegt (vgl. dazu den Beschluss der ESchK vom
13. Dezember 1999, Ziff. II/4) mit der vorgesehen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezem- ber 2008 zu genehmigen.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die ans Publikum abgegeben werden) wird – soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt – in der Fassung vom 4. Mai 2006 und mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt. […]
ESchK CAF Beschluss vom 26. September 2006 betreffend den Tarif VI 29/29 CCF ________________________________________________________________________________