Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 21. September 1998 betreffend den Tarif PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Ipsach • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber: • François Magnin, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Dino Bornatico, Porza Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend den Tarif PN 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 1993 genehmigte und am 8. Dezember 1995 um zwei Jahre beziehungsweise am 10. November 1997 um ein Jahr verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1998 ab. Mit Eingabe vom 27. Mai 1998 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültig- keitsdauer des bestehenden Tarifs um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 1999, zu verlängern.
2. Dazu führt die SUISA aus, dass die Anwendung dieses Tarifs mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Als Hauptanwendungsfall des Tarifs PN bezeichnet sie die Lizenzierung von Vervielfältigungsrechten für das Aufnehmen von Werbespots. Nach ihren Angaben wurden aus diesem Tarif in den letzten drei Jahren Fr. 50’864.85 (1995), Fr. 60’183.25 (1996) beziehungsweise Fr. 156’989.75 (1997) eingenommen. Die erhebliche Steigerung im Jahre 1997 führt sie zurück auf einige grosse Medienkampagnen führender Schweizer Verlagshäuser sowie die Akontozahlungen einer Firma, die den Online-Vertrieb von Tonträgern anbieten will.
Hinsichtlich der Angemessenheit des Tarifs PN sowie der Erfahrungen bei dessen Anwen- dung verweist die SUISA in ihrer Eingabe auf die diesbezüglichen früheren Beschlüsse der Schiedskommission beziehungsweise die entsprechenden Verfahren. Aufgrund der erneu- ten breiten Zustimmung zum Verlängerungsantrag geht die Antragstellerin davon aus, dass der Tarif angemessen ist. Im übrigen vertritt sie - angesichts des Umstandes, dass die prak- tische Anwendung dieses Tarifs hinsichtlich des Synchronisationsrechts problemlos gewe- sen sei - die Auffassung, dass die Frage des Synchronisationsrechts nicht im Rahmen die- ses Verlängerungsantrags, sondern bei den Verhandlungen zu einem neuen Tarif geprüft werden müsste.
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend den Tarif PN 3 CCF ___________________________________________________________________________ 3. In ihrem Antrag vom 27. Mai 1998 erwähnt die SUISA, dass sie den folgenden Organisati- onen der Werknutzer die Verlängerung des Tarifs PN vorgeschlagen hat: − Association romande de radios et de télévisions régionales (RRR), Rossemaison − Privatradio Suisse (PRS), Brugg − Schweizer Werbe-Auftraggeber (SWA), Zürich − Verband Schweizer Privatradios (VSP), Biel
Dem Bericht der SUISA sowie den von ihr beigelegten Gesuchsunterlagen (Beilagen 7 bis
11) kann entnommen werden, dass die Association romande de radios et de télévisions régionales, die Schweizer Werbe-Auftraggeber sowie der Verband Schweizer Privatradios der Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt haben und auch Privatradio Suisse am 25. Mai 1998 ihre anfängliche Ablehnung des Tarifs zurückgezogen hat. Auf entsprechende Anfrage teilte die SUISA dem Sekretariat der Schiedskommission mit Schreiben vom 9. Juni 1998 mit, dass die Europhone AG, die in früheren Verfahren jeweils Verhandlungs- partnerin war, seit 1996 keine Tonträger mehr bei der SUISA lizenziert und deshalb auch keine Nutzerin beziehungsweise Verhandlungspartnerin des Tarifs PN mehr sei.
4. Aufgrund des Umstandes, dass sich die SUISA im Rahmen der Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlängerung des Tarifs PN bis Ende 1999 ei- nigen konnte, hat die Schiedskommission mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 1998 auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet (Art. 10 Abs. 3 URV). Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der SUISA eingesetzt sowie die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
5. Mit seiner Antwort vom 12. Juni 1998 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Tarif PN. Dies begründete er damit, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 1999 habe einigen können und dass die Zu-
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend den Tarif PN 4 CCF ___________________________________________________________________________ stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6. Da dem Verlängerungsantrag im Rahmen der Verhandlungen seitens der wesentlichen Nutzerorganisationen ausdrücklich zugestimmt worden ist und auch der PRS seinen Antrag auf Nichtgenehmigung zurückgezogen hat und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 16. Juni 1998 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sit- zung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs PN ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV) und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die SUISA die Ver- handlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG durchgeführt hat.
2. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist ein Tarif als angemessen anzu- sehen, wenn ihm die massgebenden Organisationen der Nutzer von Urheberrechten aus- drücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbe- schluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag ent- spricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190).
Die Schiedskommission hat denn auch bereits in ihrem Genehmigungsbeschluss vom 6. Dezember 1993 festgestellt, dass es sich in Anbetracht der Zustimmung der Organisationen
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend den Tarif PN 5 CCF ___________________________________________________________________________ der hauptsächlich Betroffenen erübrigt, die Angemessenheit der Entschädigungsansätze ge- stützt auf Art. 60 URG zu beurteilen und die entsprechenden Zustimmungen mit Beschluss vom 8. Dezember 1995 auch als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs gewertet. Dies muss auch im Rahmen des vorliegenden Verlängerungsantrags gelten.
Die Schiedskommission geht davon aus, dass die im letzten Verlängerungsverfahren er- wähnten Fragen zum Teuerungsausgleich sowie zum so genannten ‘Synchronisationsrecht‘ im Rahmen eines neuen Tarifs zu klären sind. Im weiteren stellt sie fest, dass die mit Be- schluss vom 10. November 1997 gerügte Darstellung des Tarifs in der Zwischenzeit so ge- ändert worden ist, dass in der neuesten gedruckten Tariffassung (1998) der SUISA der nicht zur Genehmigung vorgelegte Teil deutlich als Kundeninformation gekennzeichnet und vom genehmigten Tarif abgegrenzt ist.
3. Unter Berücksichtigung der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung des Tarifs PN zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung ist daher zu ge- nehmigen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend den Tarif PN 6 CCF ___________________________________________________________________________ 2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’200.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 724.00
total Fr. 1‘924.00 auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − Association romande de radios et de télévisions régionales (RRR), Rossemaison − Privatradio Suisse (PRS), Brugg − Schweizer Werbe-Auftraggeber (SWA), Zürich − Verband Schweizer Privatradios (VSP), Biel − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.