Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 10. November 1997 betreffend den Tarif PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber: • François Magnin, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Dino Bornatico, Porza Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
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___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 1993 genehmigte und dessen Verlängerung um zwei Jahre sie am 8. Dezember 1995 zugestimmt hat, läuft am 31. Dezember 1997 ab. Mit Eingabe vom 20. Mai 1997 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des bestehenden Tarifs um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 1998 zu verlängern.
2. Hinsichtlich der Angemessenheit des Tarifs PN sowie der Erfahrungen bei dessen Anwen- dung verweist die SUISA in ihrer Eingabe auf die diesbezüglichen früheren Verfahren und beantragt - sofern erforderlich - den Beizug der entsprechenden Akten. Nach ihren Anga- ben wurden aus diesem Tarif in den letzten zwei Jahren Fr. 50’864.85 (1995) beziehungs- weise Fr. 60’183.25 (1996) eingenommen.
3. In ihrem Antrag vom 20. Mai 1997 erwähnt die SUISA ebenfalls, dass sie den folgenden Organisationen der Werknutzer im Vorverfahren die Verlängerung des Tarifs PN vorge- schlagen hat: − Association romande de radios et de télévisions régionales (RRR), Rossemaison − Europhone AG, Spreitenbach − Schweizer Werbe-Auftraggeber (SWA), Zürich − Verband Schweizer Privatradios (VSP), Porza
Dem Bericht der SUISA sowie den von ihr beigelegten Gesuchsunterlagen (Beilagen 7 und
8) kann zudem entnommen werden, dass sowohl die Schweizer Werbe-Auftraggeber wie auch die Association romande de radios et de télévisions régionales der beantragten Ver- längerung ausdrücklich zugestimmt haben.
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___________________________________________________________________________ 4. Um auch denjenigen Nutzerorganisationen, die sich zur Verlängerung des Tarifs nicht ge- äussert hatten, nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurde von der Schieds- kommission mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 1997 die Durchführung eines Vernehm- lassungsverfahrens eingeleitet. Dabei wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV der Antrag der SUISA den unter der Ziff. 3 erwähnten Organisationen zugestellt, verbunden mit der Einladung, bis zum 30. Juni 1997 eine Stellungnahme einzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei einem Verzicht auf Äusserung Zustimmung zum Verlängerungsantrag an- genommen werde. Der Schiedskommission ist im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfah- rens keine weitere Stellungnahme zugegangen.
5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 1997 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 14. Juli 1997 verzichtete der Preis- überwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründete er damit, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlän- gerung des bisherigen Tarifs bis Ende 1998 habe einigen können und dass die ausdrückli- che oder stillschweigende Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
Der Preisüberwacher hat aber die in den Ziff. 17 und 18 des Tarifs statuierte Teuerungs- klausel mit dem Hinweis, dass er aus grundsätzlichen Überlegungen derartige Preiserhö- hungsautomatismen ablehne, beanstandet. Allerdings hat er auf einen Streichungsantrag verzichtet, da er davon ausgegangen ist, dass bis zum Stichdatum die für eine Tarifanpas- sung erforderliche 5-prozentige Teuerung nicht erreicht wird.
6. Da die direkt betroffenen Kreise dem Verlängerungsantrag entweder im Rahmen der Ver- handlungen ausdrücklich beziehungsweise anlässlich des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens stillschweigend zugestimmt haben und auch
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___________________________________________________________________________ kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs PN ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV) und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die SUISA die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG durchgeführt hat.
2. Im Rahmen des Vorverfahrens hat sich keiner der massgebenden Nutzerorganisationen gegen die Verlängerung des Tarifs PN geäussert und zwei Verbände haben dem Antrag der SUISA ausdrücklich zugestimmt. Auch anlässlich des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens sind keine Einwände gegen die Fortsetzung des Tarifs erhoben worden.
3. Allerdings hat der Preisüberwacher - wie bereits anlässlich der letztmaligen Verlängerung dieses Tarifs - seine Bedenken zur Beibehaltung der Teuerungsklausel geäussert. Da er aber davon ausgeht, dass die Voraussetzungen nach Ziff. 17 und 18 des Tarifs zur Anpas- sung der Entschädigungen an die Teuerung im Rahmen dieser Tarifverlängerung nicht gegeben sind, verzichtete er auf einen entsprechenden Streichungsantrag.
Auch die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 8. Dezember 1995, mit dem die Verlängerung des Tarifs PN genehmigt wurde, auf die mit Beschluss vom 21. De- zember 1993 (GT 4; Leerkassettenvergütung) eingeleitete Praxis zum Teuerungsausgleich hingewiesen. Danach ist eine Teuerungsanpassung der Tarifansätze grundsätzlich nur noch gerechtfertigt, wenn sich die Teuerung auch auf die Einnahmen oder Ausgaben der
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___________________________________________________________________________ Werknutzer auswirkt. Es wurde denn auch darauf hingewiesen, dass bei einer künftigen Revision des Tarifs PN die Teuerungsklausel so zu ändern ist, dass sie diesen Anforde- rungen der Schiedskommission entspricht.
Gemäss Ziff. 17 i.V.m. Ziff. 18 des Tarifs darf eine entsprechende Anpassung der Ent- schädigungen allerdings erst erfolgen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem Inkrafttreten des Tarifs (Basis ist der Stand am 1. Januar 1994) bis zum Stichtag, d.h. bis zum 31. Oktober 1997 um mindestens 5 Prozent verändert. Im Januar 1994 betrug der Stand des Landesindexes 100,5 Punkte; dieser erhöhte sich bis im Oktober 1997 um 3,5 Einheiten (rund 3,48%) auf 104 Punkte. Damit ist die Voraussetzung für eine Tarif- anpassung nicht erfüllt und eine Erhöhung der Entschädigungen des Tarifs PN aufgrund der im Tarif enthaltenen Teuerungsklausel ist daher ausgeschlossen. Von einer Streichung der Ziff. 17 und 18 des Tarifs kann somit abgesehen werden, da sie im Rahmen der bean- tragten Verlängerung ohnehin nicht zur Anwendung gelangen werden. Dies lässt sich auch insofern rechtfertigen, als die Verhandlungspartner diese Bestimmungen mit der Zu- stimmung zur Verlängerung akzeptiert haben.
4. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist ein Tarif als angemessen an- zusehen, wenn ihm die massgebenden Organisationen der Nutzer von Urheberrechten ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbe- schluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190).
Die Schiedskommission hat denn auch bereits in ihrem Genehmigungsbeschluss vom 6. Dezember 1993 festgestellt, dass es sich in Anbetracht der Zustimmung der Organisatio- nen der hauptsächlich Betroffenen erübrigt, die Angemessenheit der Entschädigungsan-
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___________________________________________________________________________ sätze gestützt auf Art. 60 URG zu beurteilen. Sie ist auch davon ausgegangen, dass deren Zustimmung zur Verlängerung des Tarifs (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 1995) als In- diz für dessen Angemessenheit angesehen werden darf. Dies muss auch im Rahmen des vorliegenden Verlängerungsantrags gelten.
5. Allerdings gibt dieser Verlängerungsantrag noch Anlass zu folgenden Bemerkungen: a) Um ein nach Art. 40 Abs. 1 URG ausschliessliches Recht zu verwerten oder einen gesetzlich vorgesehenen Vergütungsanspruch geltend zu machen, müssen die Verwertungsgesellschaften einen Tarif aufstellen und diesen nach Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden der Schiedskommission unterbreiten (Art. 46 URG). Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Bereiche der kollektiven Rechtswahrnehmung unter die Bundesaufsicht und damit unter die Tarifpflicht fallen (vgl. hiezu C. GOVONI, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in Schweiz. Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Bd. II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, S. 416f.). Bereits im Genehmigungsan- trag vom 31. August 1993 zum vorliegenden Tarif hat die SUISA daher die Auf- fassung vertreten, dass nur das sogenannte ‘mechanische Vervielfältigungsrecht’ dem Verwertungsrecht und damit der Tarifpflicht untersteht. Deshalb könne sie die Bewilligung zur Vertonung von Werbespots beziehungsweise zur Verbindung mit anderen Werken - mit Ausnahme der Auftragskompositionen sowie der soge- nannten ‘Mood-Music’ - gemäss ihren Mitglieder- und Gegenseitigkeitsverträgen nur nach Rückfrage und Zustimmung der Rechtsinhaber erteilen. Zudem sei die Verbindung von Musik mit anderen Werken und insbesondere die Nutzung von Musik zur Werbung, Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts (Art. 11 URG) und könne somit ohnehin nicht dem Verwertungsrecht von Art. 40 URG unterlie- gen.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 10. Mai 1995 (E. 3c) betreffend den Gemeinsamen Tarif K festgestellt, dass es für die Beteiligten klar sein müsse,
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___________________________________________________________________________ ob ein Tarif für alle von ihm erfassten Nutzungen verbindlich ist, oder ob im Ein- zelfall davon abweichende Entschädigungen vereinbart werden können. Von der Schiedskommission wurde daher verlangt, dass sie im Sinne einer Vorfrage abzu- klären hat, welche Teile eines vorgelegten Tarifs der Bundesaufsicht unterliegen und auf welche Teile sich folglich der Genehmigungsentscheid der Kommission bezieht.
Die Ziff. 12 des vorliegenden Tarifs PN geht davon aus, dass die Erlaubnis Musik mit anderen Werken zu verbinden oder in der Werbung zu benützen grundsätzlich (Ausnahmen vgl. Ziff. 12 Abs. 2 des Tarifs) nur nach Rückfrage bei den Rechtsin- habern beziehungsweise mit deren Einvernehmen erteilt wird. Die im Tarif gere- gelten Entschädigungen gelten jedoch für die Verwendung von Tonträgern sowohl zur Werbung wie auch zu anderen Zwecken (Ziff. 14 und 15 des Tarifs) und un- terscheiden damit nicht zwischen dem ‘mechanischen Vervielfältigungsrecht’ ei- nerseits und andererseits dem Recht, Musik mit anderen Werken zu verbinden o- der zur Werbung zu benutzen.
Für den einzelnen Nutzer besteht somit keine Rechtsunsicherheit über die Höhe der von ihm zu leistenden Vergütungen für das Aufnehmen von Musik auf Ton- träger, da diese in den Ziff. 14ff. des Tarifs festgelegt sind. Unter diesem Ge- sichtspunkt und unter Berücksichtigung der Zustimmung der massgebenden Nut- zerverbände zur Tarifverlängerung kann die Frage offen gelassen werden, welche der im Tarif geregelten Rechte der Tarifpflicht unterliegen. Die beantragte Ver- längerung ist daher zu genehmigen. Für eine nächste Tarifrunde könnte es jedoch zweckmässig sein, die Frage der tarifpflichtigen Nutzung näher zu prüfen.
b) Die Schiedskommission hat festgestellt, dass der Tarif PN (Ausgabe 1996/97) ei- nen Anhang enthält, der teilweise in den gedruckten Text (nach Ziff. 38 des Ta- rifs) integriert ist beziehungsweise teilweise auf einem separaten Blatt beigefügt
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___________________________________________________________________________ wird. Dieser Anhang war indessen nicht Gegenstand des mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 abgeschlossenen Prüfungsverfahrens. Der Verlängerungsantrag kann sich daher - selbst wenn dieser Anhang unter die Tarifpflicht fallen würde - nicht auf diesen ungenehmigten Teil des Tarifs beziehen. Zumindest die Tariffas- sung mit dem integrierten Anhang, welche letztlich auch an die Nutzer abgegeben wird, erweckt jedoch den unzutreffenden Eindruck, dass die unmittelbar an Ziff. 38 angefügte Ergänzung ebenfalls Bestandteil des der Schiedskommission vorge- legten Tarifs ist. Da dem aber nicht so ist, hat die SUISA den Tarif so wiederzu- geben, wie er der Schiedskommission bei der erstmaligen Genehmigung vorgele- gen hat. Nicht zur Genehmigung vorgelegte Teile sind klar zu kennzeichnen und vom genehmigten Tarif abzugrenzen.
6. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’500.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 739.60
total Fr. 2’239.60 auferlegt.
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___________________________________________________________________________ 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − Association romande de radios et de télévisions régionales (RRR), Rossemaison − Europhone AG, Spreitenbach − Schweizer Werbe-Auftraggeber (SWA), Zürich − Verband Schweizer Privatradios (VSP), Porza − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege.