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0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Beschluss vom 8. Dezember 1995 betreffend den Tarif PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) Besetzung: Präsidentin Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau • Pierre-Christian Weber, Geneve Vertreter der Urheber: • Pierre-Alain Täche, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Hans-Peter Früh, Zürich Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PN, den die Schiedskommission mit Be schluss vom 6. Dezember 1993 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1995 ab. Mit Eingabe vom 30. Mai 1995 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs um zwei wei tere Jahre bis 31. Dezember 1997 zu verlängern. In der Begründung ihres Verlängerungsantrages weist die SUISA darauf hin, dass sie mit dem 1993 genehmigten Tarif den betroffenen Nutzern weit entgegengekommen sei. Da mit habe man vor allem der besonderen Situation der Westschweizer Radio Rechnung getragen, die aus Kostengründen auf die Verwendung des SUISA Repertoires weitgehend verzichtet hätten. Nach Angabe der SUISA deklarie ren nach wie vor sehr wenige Westschweizer Privatradios Spot-Herstellungen mit Musik des SUISA-Repertoires. Die Einnahmen aus dem Tarif beliefen sich: 1993 auf Fr. 69'835.90 1994 auf Fr. 59'436.35.
2. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs PN über den Verlauf der Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) Bericht erstat tet. Dabei wird ausgeführt, dass sie den Verhandlungspartnern am 31. Januar 1995 vorgeschlagen habe, den Tarif PN um weitere zwei Jahre zu verlän gern, um zusätzliche Erfahrungen mit diesem neuen Tarif zu erhalten. Der Verband Schweizer Privatradios und Europhone stimmten der Verlängerung ausdrücklich zu. Die übrigen Verhandlungspartner haben sich nicht geäus sert. 3. Die SUISA ist der Auffassung, dass der Verlängerungsantrag auch im lichte von Art. 60 URG nicht zu beanstanden ist. 4. Die SUISA weist darauf hin, dass der Tarif PN (Ziff. 17-18) eine Klausel be treffend Teuerungsanpassung enthält und dass sie gemäss ihren Mitglieder und Gegenseitigkeitsverträgen ihre Bewilligungen zur Vertonung von Werbe spots nur nach Rückfrage und mit Zustimmung der Rechtsinhaber erteilen kann. Ausser bei Auftragskompositionen sowie der Verwendung von soge nannter 'Mood-Music' (von den Verlegern im vornherein zur Vertonung freige gebene Kataloge) seien dadurch zeitraubende Rückfragen erforderlich, wobei diese Arbeiten vorläufig nicht automatisiert werden könnten. Die Kosten be stünden somit weitgehend in Personalkosten, die mittel- und langfristig mit der Teuerung steigen oder diese gar übersteigen würden. Der Tarif PN müs se somit mindestens der Teuerung angepasst werden, damit die Urheber bei wirtschaftlicher Verwaltung in jedem Fall ein angemessenes Entgelt erhielten.
ESchK 3 5. Um auch denjenigen direkt betroffenen Kreisen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, nochmals Gelegenheit zu geben, sich zur Eingabe der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 1995 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Ge stützt auf Art. 1 O Abs. 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen: - SWA, Schweizer Werbe-Auftraggeber, Zürich - VSP, Verband Schweizer Privatradios, Porza - Europhone AG, Spreitenbach - RRR, Association romande de radios et de televisions regionales, Rosse- maison. Es wurde ihnen Frist bis zum 12. Juli 1995 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Mit Schreiben vom 11. Juli 1995 hat die Association romande de radios et de te levisions regionales den Antrag der SUISA begrüsst, den Tarif PN um zwei Jahre zu verlängern. Von den anderen Organisationen ist keine Stellungnah me eingegangen. 6. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dieser hat mit Schreiben vom 31. Juli 1995 angesichts der Tatsache, dass sich die SUISA mit den betroffenen Nutzern auf eine Verlängerung des bishe rigen Tarifs einigen konnte und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht, auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme zum Tarif PN verzichtet. Allerdings hat er bezüglich der Teuerungsklausel darauf hingewiesen, dass diese aus wettbewerbsrechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten Be denken erwecke. 7. Da es sich um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben und angesichts der Stellungnahme des Preisüberwachers, erfolgt die Behandlung des An trags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 4 1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs PN ist fristgerecht eingereicht worden und die SUISA hat die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ord nungsgemäss durchgeführt. 2. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Werknutzer keine Ein wände gegen die Fortsetzung des geltenden Tarifs vorbringen. Allerdings hat der Preisüberwacher seine Bedenken zur Beibehaltung der Teuerungsklausel geäussert, ohne jedoch einen formellen Antrag auf Streichung der entspre chenden Bestimmungen zu stellen. Diese Teuerungsklausel ist auch im lichte der neuen Genehmigungspraxis der Schiedskommission zu prüfen. In ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) hat die Schiedskommission nämlich festgehalten, dass bei Entschädigungsansät zen, die gestützt auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer berech net werden, auch die Teuerungsklausel auf diese Berechnungsgrundlage be zogen werden muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden könne. Eine Teuerungsanpassung der Tarifansätze ist also grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn sich die Teuerung auch auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer auswirkt. Ein solcher Teuerungsausgleich findet seine Rechtfertigung im Tantiemesystem, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Nutzer festzulegen ist. In seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission hat das Bundesgericht die Praxis der Kommission in diesem Punkt bestätigt. Im Rahmen der beantragten Fortsetzung des Tarifs PN haben die massge benden Nutzerkreise ausdrücklich oder zumindest stillschweigend der Verlän gerung dieses Tarifs samt der bestehenden Teuerungsklausel zugestimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass in diesem Fall die Berechnung der Teuerungsklausel nach dem Landesindex der Konsumentenpreise die Nutzer gegenüber der Berechnung nach ihren Einnahmen oder Ausgaben nicht be nachteiligt. Unter diesen Umständen ist die Schiedskommission der Auffas sung, dass gegen die Beibehaltung der vorliegenden Teuerungsklausel bis Ende 1997 nichts einzuwenden ist. Bei einer künftigen Revision des Tarifs PN wird man die Teuerungsklausel allerdings so ändern müssen, dass sie den neuen Anforderungen der Schiedskommission gerecht wird. 3. In ihrem Genehmigungsbeschluss vom 6. Dezember 1993 ist die Schieds kommission zum Ergebnis gekommen, dass es sich angesichts der Tatsache, dass die hauptsächlich Betroffenen dem Tarif PN zugestimmt haben, es sich erübrige, die Angemessenheit der Entschädigungsansätze gestützt auf Art. 60 URG zu beurteilen. Die Zustimmung der massgebenden Nutzer zur Ver-
ESchK 5 längerung des vorliegenden Tarifs ist nach Auffassung der Schieds kommission ein Indiz für dessen Angemessenheit. Gemäss langjähriger Pra xis genehmigt die Schiedskommission die Verlängerung eines bestehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Gegen eine Verlängerung des bestehen den Tarifs ist daher nichts einzuwenden. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird um zwei Jahre bis 31. Dezem ber 1997 verlängert. 2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. FeQruar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1 '000.- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: - die Mitglieder der Spruchkammer - die SUISA, Zürich - die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/5 - den Preisüberwacher Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm-Burckhardt i.V. C. Covoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).