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tarif-pn-1991

Tarif PN (Beschluss vom 23. Dezember 1991)

Eschk · 1991-12-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Besetzung: Präsident: Beschluss vom 23. Dezember 1991 betr. den Tarif PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) • Dr. Hans Dressler, Riehen Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Dr. Franz Schmid, Luzern Vertreter der Urheber: • Dr. Pierre-Alain Täche, Lausanne • Dr. Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer: • Dr. iur. Paul Brügger, Bern • Dr. Jean-Bernard Münch, Bern Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs PN, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 27. Dezember 1988 genehmigt hat, läuft am 31. Dezem­ ber 1991 ab. Am 24. Mai 1991 hat die SUISA der Schiedskommission die Verlängerung des bestehenden Tarifs um zwei Jahre, bis 31. Dezember 1993, beantragt. 2. In ihrer Eingabe hat die SUISA auch über die mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass die Europhon AG, die als einzige Firma bei der SUISA die Her­ stellung von Spezial-Tonbändern für Hintergrundmusik lizenziert, der Tarifver­ längerung ausdrücklich zugestimmt hat; ebenfalls zugestimmt hat der Ver­ band der Schweiz. Werbe-Auftraggeber mit Schreiben an die SU ISA vom 30. Mai 1991, das der Schiedskommission nachgereicht worden ist. 3. Aufgrund kritischer Reaktionen auf den geltenden Tarif PN seitens gewisser Lokalradios hat die SUISA deren Verbände ebenfalls in die Vorverhandlun­ gen einbezogen, obwohl sie der Meinung ist, dass es sich dabei nicht um hauptsächliche Werknutzerorganisationen im Sinne vom Art. 9 VV VerwG handelt. Es hat sich jedoch keiner dieser Verbände zur geplanten Tarifverlän­ gerung geäussert. 4. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 1991 wurde die Durchführung eines Ver­ nehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Regle­ ments der Schiedskommission vom 22. Mai 1958 (GO) wurde der Verlänge­ rungsantrag betreffend den Tarif PN den folgenden Verhandlungsgegnern zugestellt:

- Schweiz. Werbe-Auftraggeber (SWA), Zürich

- Europhon AG, Spreitenbach Es wurde ihnen Frist bis zum 5. August 1991 angesetzt, um zum Antrag der SUISA Stellung zu nehmen unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Ver­ zichts auf Äusserung Zustimmung zur Verlängerung angenommen werde. In­ nerhalb der Vernehmlassungsfrist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1991 hat indessen die A._______ der Schiedskommission den Antrag auf Teilnahme am Genehmigungsverfahren gestellt.

ESchK II Die Eidgenössische Schiedskommission zieht in Erwägung: 3

1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs PN fristgerecht ein­ gereicht und die Vorverhandlungen mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen ordnungsgemäss durchgeführt. Die Antragstellung er­ folgte somit unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften.

2. Es ist zu prüfen, ob die A._______ die Voraussetzung für die Teilnahme am Genehmigungsverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GO erfüllt. Diese Voraussetzungen sind dieselben wie diejenigen für die Teilnahme am Vorverfahren (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, Bd. 1, S. 426). Am Vorverfahren teilnahmeberechtigt sind nach Art. 9 VV VerwG die hauptsächlichen Organisationen der Werknutzer; dazu gehören gemäss der Praxis der Schiedskommission nur solche, die einen wesentlichen Teil der vom Tarif betroffenen Werknutzer umfassen (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, Bd. II, S. 15ff.). Von einem wesentlichen Teil der vom Tarif Betroffenen kann bei 20 - 25 % der entsprechenden Werknutzer gesprochen werden (H. Glattfelder, Die Spruchpraxis der Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten, in 100 Jahre URG, 1983, S. 92). Gemäss den Angaben der SUISA ist nun aber die in die Vorverhandlungen miteinbezogene Europhon AG die einzige Firma, die bei ihr Spezial­ Tonbänder für Hintergrundmusik zu Werbespots lizenziert. Im übrigen geht aus der Eingabe der A._______ hervor, dass die Lokalradios in der Regel ihre Werbespots ohne Hintergrundmusik herstellen, um die entsprechenden Kosten einzusparen. Sie sind somit vom Tarif PN, der offensichtlich nicht auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, nur am Rande betroffen und die A._______, die nur einen Teil der Lokalradios vertritt, kann für diesen Tarif nicht als eine hauptsächliche Organisation der Werknutzer angesehen werden, die einen Anspruch auf Teilnahme am Genehmigungsverfahren hat.

3. Gemäss ständiger Praxis der Schiedskommission ist die Verlängerung eines ablaufenden Tarifs ohne weiteres zu genehmigen, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. So­ wohl die Europhon AG als der hauptsächliche Kunde der SUISA in diesem Verwertungsbereich, als auch der SWA, deren Mitglieder von diesem Tarif di­ rekt betroffen sind, haben der Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt.

ESchK 4 III Demnach beschliesst die Eidgenössische Schieskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird um zwei Jahre bis 31. Dezem­ ber 1993 verlängert. 2. Schriftliche Mitteilung an:

- SUISA, Zürich

- Nutzerverbände gemäss Ziffer 1, 4. Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär Dr. H. Dressler C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. c und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 30. Dezember 1968).