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0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATllRE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Besetzung: Präsident: Beschluss vom 18. Dezember 1992 betreffend den Tarif PI (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden) • Dr. iur. Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Herr Pierre Greber, Geneve • Frau Verena Bräm-Burckhardt, Zürich Vertreter der Urheber: • Dr. iur. Eugen David, St. Gallen • Dr. iur. Pierre-Alain Täche, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Dr. iur. Peter Stauffer, Bern • Prof. Dr. Martin Usteri, Zürich Sekretär: • Lic. iur. Carlo Govoni, Bern
ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PI (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden), den die ESchK mit Beschluss vom 13. März 1989 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1992 ab. Mit Eingabe vom
26. Juni 1992 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des Tarifs PI um ein Jahr bis 31. Dezember 1993 zu verlän gern. Für eine Revision des Tarifs besteht nach Auffassung der SUISA kein Grund. Die Einnahmen aus dem Tarif beliefen sich auf: 1989 1990 1991 national 7' 119'903. __ 8'824'732. 95 11 '477'783.88 international 7'554'055.-- 9'285'264.12 10'794'285. 75 2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die mit den haupt sächlichen Nutzerverbänden geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Dar aus geht hervor, dass die IFPI-Schweiz mit der Tarifverlängerung einverstan den ist und sich die SVMM nicht materiell geäussert hat.
3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 1992 wurde gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Reglements der Schiedskommission vom 22. Mai 1958 (GO) die Durchfüh rung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Den Verhandlungspart nern der SUISA wurde Frist bis zum 14. August 1992 angesetzt unter Hin weis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 4. Da es sich um einen blassen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, er folgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 8 GO auf dem Zir kulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs PI fristgerecht einge reicht und die Vorverhandlungen mit den hauptsächlichen Nutzerorganisatio nen ordnungsgemäss durchgeführt. Die Antragstellung erfolgte somit unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften.
ESchK 3 2. Gemäss ständiger Praxis der Schiedskommission ist die Verlängerung eines ablaufenden Tarifs ohne weiteres zu genehmigen, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PI wird um 1 Jahr bis 31. Dezember 1993 ver längert. 2. Schriftliche Mitteilung an: a. SUISA, Zürich b. IFPI-Schweiz, Zürich c. SVMM, Riedikon Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten De Der Sekretär Dr. F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. c und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).