Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 18. Oktober 2005 betreffend den Tarif PI Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2005 betreffend den Tarif PI 2/36 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 genehmigten und am 2. Dezember 2004 um ein Jahr verlängerten Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträ- ger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] läuft am 31. Dezember 2005 ab. Mit Eingabe vom 31. Mai 2005 stellt die SUISA den Antrag, einen neuen Tarif PI in der Fassung vom 27. Mai 2005 und einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2006 zu genehmigen. Zusätzlich soll die Ziff. 75 des Tarifs mit einer Klausel ergänzt werden, wonach eine automatische Verlängerung im Einverständnis mit den Verhandlungspart- nern um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2007 möglich ist.
2. Die Antragstellerin gibt für den Tarif PI in den letzten sechs Jahren folgende Einnahmen (in Tausend Franken) an:
1999 2000 2001 2002 2003 2004 Nationale Produktion 6'037 6'922 7'861 7'223 7'054 5'484 Central licensing 21'627 22'695 22'764 20'698 18'184 13'316 Total 27'664 29'617 30'625 27'921 25'238 18'800
Die SUISA führt die seit drei Jahren rückläufige Entwicklung ihrer Einnahmen aus dem Tarif PI auf die Marktentwicklung in der Tonträgerbranche zurück, welche ebenfalls seit mehreren Jahren zurückgehe. So seien die Einnahmen der Tonträgerindustrie seit 2001 gemäss Angaben der Branche weltweit um 30 Prozent und in der Schweiz um 20 Pro- zent gesunken. Mit Verspätung wirke sich diese Entwicklung nun auch auf die Einnah- men der SUISA aus. Der wesentlich stärkere Rückgang im vergangenen Jahr ist laut SUISA darauf zurückzuführen, dass einige grosse Kunden aufgrund des schlechten Ge- schäftsganges ihre Akontozahlungen reduziert haben.
3. Die Verhandlungen wurden wie bis anhin mit den beiden Nutzerorganisationen IFPI Schweiz (Schweizer Landesgruppe der IFPI) sowie der Association of Swiss Music Pro- ducers (ASMP) geführt. Diesen beiden Verhandlungspartnern wurde im März 2005 der Entwurf für einen neuen Tarif PI vorgelegt und gleichzeitig wurden sie von der SUISA zu Verhandlungen zu diesem Entwurf sowie zu einem neuen Tarif betreffend Musik-Videos eingeladen.
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2005 betreffend den Tarif PI 3/36 CCF ________________________________________________________________________________ Im Laufe dieser Verhandlungen hat man sich gemäss SUISA im Grundsatz über einen neuen Tarif PI in der Fassung vom 27. Mai 2005 und insbesondere über die Lizenzsätze und die Anpassungen im Tariftext einigen können. Allerdings habe IFPI Schweiz ihre Zustimmung zum Tarif PI nur unter der Bedingung abgeben wollen, dass ihre Mitglieder für die Bewerbung von Tonträgern im Fernsehen keine Vervielfältigungsrechte bei der Herstellung der Spots bezahlen müssen.
Die SUISA nimmt zu dieser Frage in ihrer Eingabe ausführlich Stellung und betont, dass der verlangte Verzicht auf eine Entschädigung gemäss Tarif VN für das Recht zur Her- stellung von Tonträger-Werbespots nicht unmittelbar die im Tarif PI geregelten Nutzun- gen betrifft. Zudem erachtet die SUISA die in Ziff. 40 enthaltene Regelung für TV- beworbene Tonträger für ausreichend. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf die seit dem 1. Januar 2005 geltenden herabgesetzten Ansätze im Tarif VN sowie auf ih- ren Mitgliedervertrag, der einen Verzicht auf eine Vergütung bei der Herstellung von Werbespots für Tonträger ausschliesse.
Die SUISA geht letztlich davon aus, dass der neu vorgelegte Tarif, der in seinen wesent- lichen Punkten dem bisherigen entspreche, weiterhin angemessen ist. Einige der vorge- nommenen Änderungen würden der Klarstellung dienen oder seien zu Gunsten der Nut- zer. Die nicht umstrittene Erhöhung der Mindestentschädigung in Ziff. 28 würde den in anderen Tarifen üblichen Mindestentschädigungen für derart isolierte Einzelgeschäfte entsprechen und knapp den Bearbeitungsaufwand decken.
4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2005 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des Tarifs PI eingesetzt und der Genehmigungsantrag der SUISA gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV sowohl IFPI Schweiz wie auch ASMP zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehm- lassungsadressaten wurde mit Frist bis 8. Juli 2005 Gelegenheit geboten, sich zum An- trag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu an- genommen wird.
Mit ihren jeweiligen Schreiben vom 5. Juli bzw. vom 8. Juli 2005 stimmen sowohl IFPI Schweiz wie auch ASMP der Tarifeingabe der SUISA grundsätzlich zu. Allerdings er- neuern beide ihre bereits in früheren Tarifverfahren vorgebrachten Vorbehalte, und es
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2005 betreffend den Tarif PI 4/36 CCF ________________________________________________________________________________ wird wiederum darauf hingewiesen, dass die Struktur des Tarifs PI dringend einer Total- reform bedarf. Sie verweisen diesbezüglich insbesondere auf den Lizenzsatz sowie die Regelungen betreffend Mindestentschädigungen und Anzahl der Werke und Werkteile. So wünschen sie einerseits einen Lizenzsatz, der sich am fakturierten Preis orientiert und anderseits die Abschaffung der Bestimmungen betreffend Mindestentschädigungen und Anzahl Werke und Werkteile. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es seit Jahren kein internationales 'Standard Agreement' mehr gibt, die SUISA aber dennoch daran festhalte und damit und mit dem Central Licensing-System die unabhängigen Schweizer Tonträgerproduzenten benachteilige.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
In seiner Antwort vom 3. August 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerverbänden auf einen neuen Tarif hat einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bil- de, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6. Da die Verhandlungspartner IFPI Schweiz und ASMP dem revidierten Tarif PI – trotz den geäusserten Vorbehalten – grundsätzlich zugestimmt haben, und gestützt auf die Verfügung vom 5. August 2005 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein An- trag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifein- gabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
7. Der zur Genehmigung vorgelegte Tarif PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] hat in der Fassung vom 27. Mai 2005 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
5/36
6/36
7/36
8/36
9/36
10/36
11/36
12/36
13/36
14/36
15/36
16/36
17/36
18/36
19/36
20/36
21/36
22/36
23/36
24/36
25/36
26/36
27/36
28/36
29/36
30/36
31/36
32/36
33/36
34/36
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2005 betreffend den Tarif PI 35/36 CCF ________________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)], der ab dem 1. Ja- nuar 2006 den bisherigen Tarif PI ablösen soll, der Schiedskommission am 31. Mai 2005 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV zugestellt. IFPI Schweiz und ASMP ha- ben ausserdem die Möglichkeit zur Vernehmlassung wahrgenommen und ihre Stellung- nahmen zum beantragten Tarif innert Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den beiden Tarifpartnern ordnungsgemäss geführt worden sind.
2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Gemäss ständiger Praxis ist ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs in der Ei- nigung mit den hauptsächlichen Organisationen der Werknutzer zu sehen (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). In diesem Fall entfällt regelmäs- sig die Angemessenheitsprüfung.
Die beiden massgebend vom Tarif PI betroffenen Nutzerverbände IFPI Schweiz und ASMP haben einer Genehmigung des neuen Tarifs grundsätzlich zugestimmt, erneuern aber in ihren Vernehmlassungen ihre bereits in früheren Tarifverfahren vorgebrachten Vorbehalte.
3. Die Schiedskommission hat zur Berechnungsbasis (PPD oder tatsächlich fakturierter Preis) sowie zu den Mindestentschädigungen und zur Frage der Anzahl Werke und Werkteile in den Beschlüssen vom 4. November 1997 bzw. vom 13. Dezember 1999 ausführlich Stellung genommen. Dabei hat sie zwar eine grundsätzliche Revision des Tarifs PI nicht ausgeschlossen, indessen angesichts der Tarifautonomie der SUISA und der festgestellten Angemessenheit keine weiteren Massnahmen verfügt. Zusätzlich hat sie auch zur tariflichen Behandlung der TV-beworbenen Tonträger Stellung genommen (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 1999, Ziff. II/9d).
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2005 betreffend den Tarif PI 36/36 CCF ________________________________________________________________________________ Sowohl IFPI Schweiz wie auch ASMP konnten dem vorgelegten Tarif PI zumindest für ein Jahr zustimmen. Ziff. 75 des Tarifs sieht zwar die Möglichkeit der automatischen Verlängerung bis Ende 2007 vor, überlässt es aber den Verhandlungspartnern, vorzeitig neue Verhandlungen aufzunehmen.
Gestützt auf diese Einigung kann die Schiedskommission auf eine eingehende Ange- messenheitsprüfung des neuen Tarifs, der im Übrigen in den wesentlichen Punkten mit dem bisherigen übereinstimmt, verzichten. Der Tarif PI in der Fassung vom 27. Mai 2005 ist somit unter den Voraussetzungen von Ziff. 75 längstens bis zum 31. Dezember 2007 zu genehmigen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] wird in der Fassung vom 27. Mai 2005 und mit einer Gültigkeitsdau- er vom 1. Januar 2006 bis längstens zum 31. Dezember 2007 genehmigt.
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