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tarif-pi-06

Tarif PI (Beschluss vom 26. Oktober 2006)

Eschk · 2006-10-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI 2/38 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 den Tarif PI [Aufneh- men von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt. Dies mit der Möglich- keit einer automatischen Verlängerung bis Ende 2007, sofern die Tarifparteien damit einverstanden sind. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 stellt die Verwertungsgesellschaft SUISA den Antrag, einen neuen Tarif PI in der Fassung vom 28. Juni 2006 sowie einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2007 zu genehmigen. Dies wiederum mit der Mög- lichkeit einer einjährigen automatischen Verlängerung (vgl. Ziff. 74 des Tarifs).

2. Die Antragstellerin gibt für den Tarif PI in den letzten sechs Jahren folgende Einnahmen (in Tausend Franken) an:

2000 2001 2002 2003 2004 2005 Inland 6'922 7'861 7'223 7'054 6'506 6'624 Ausland 22'695 22'764 20'698 18'184 13'316 14'555 Total 29'617 30'625 27'921 25'238 19'822 21'179

Die SUISA präzisiert, dass es sich bei den Einnahmen aus dem Inland um Einnahmen für durch sie selbst lizenzierte Tonträger handelt. Dagegen würden die Einnahmen aus dem Ausland von den europäischen Schwestergesellschaften für zentral lizenzierte Ton- träger überwiesen (sog. Central licensing). Dazu führt sie aus, dass die vier grossen Ma- jor-Produzenten mit je einer europäischen Schwestergesellschaft einen Vertrag über die zentrale Lizenzierung ihrer Tonträgerverkäufe abgeschlossen haben. Diese Verträge sehen eine Abrechnung nach dem Tarif des Landes vor, in welchem die Tonträger ver- kauft werden. Die entsprechenden Einnahmen aus der Lizenzierung werden nach Abzug einer Kommission an die jeweilige Schwestergesellschaft des Verkaufslandes zur Vertei- lung überwiesen.

Weiter wird erwähnt, dass die seit 2003 rückläufige Entwicklung der Einnahmen habe stabilisiert werden können. Allerdings habe die Tonträgerbranche auch für 2005 rückläu- fige Verkäufe gemeldet, was sich indessen erst in der Jahresrechnung 2006 nieder- schlage.

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI 3/38 CCF ________________________________________________________________________________ 3. Die SUISA gibt an, dass ihr IFPI Schweiz den Wunsch mitgeteilt habe, gemäss Ziff. 75 des bisherigen Tarifs den Tarif PI auch im Jahre 2006 zu verhandeln. So wurde auf eine automatische Verlängerung des Tarifs bis Ende 2007 verzichtet und in insgesamt vier Verhandlungsrunden mit den beiden Nutzerorganisationen IFPI Schweiz (Schweizer Landesgruppe der IFPI) sowie der Association of Swiss Music Producers (ASMP) über diesen Tarif – sowie hauptsächlich den neuen Tarif VM betreffend Musik-DVD's, über den separat Antrag gestellt werden soll – verhandelt. Schliesslich sei im Tarif PI im ge- genseitigen Einverständnis eine einzige Änderung bezüglich der verzögerten Abrech- nung bei Tonträgern, die in TV-Werbespots beworben werden, vorgenommen worden. Die geltende Regelung sei in der Anwendung für die SUISA zu kompliziert und für die Produzenten zu wenig attraktiv gewesen. So hätten sich die Tarifparteien darauf geei- nigt, die Ziff. 40 des geltenden Tarifs PI zu streichen und stattdessen die bestehende Regelung über die Retourenreserve (neu Ziff. 47) auch auf am TV beworbene Tonträger auszudehnen.

Die SUISA geht mit Verweis auf die vorgängigen Tarifgenehmigungen davon aus, dass der neu vorgelegte Tarif PI, der mit Ausnahme der erwähnten Ziff. 40 mit dem mit Be- schluss vom 18. Oktober 2005 genehmigten Tarif übereinstimmt, weiterhin angemessen ist. Zudem habe man sich hinsichtlich der einzigen Änderung einigen können.

4. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2006 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des Tarifs PI eingesetzt und der Genehmigungsantrag der SUISA gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV sowohl IFPI Schweiz wie auch der ASMP zur Stellungnahme zugestellt. Den Ver- nehmlassungsadressaten wurde mit Frist bis 15. August 2006 Gelegenheit geboten, sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung da- zu angenommen werde.

Mit Schreiben vom 15. August 2006 stimmte IFPI Schweiz dem Antrag der SUISA vom

29. Juni 2006 ausdrücklich zu und bestätigte, dass sich die Parteien auf den von der SUISA vorgelegten Wortlaut des Tarifs PI für das Jahr 2007 sowie gegebenenfalls auch für das Jahr 2008 einigen konnten. Allerdings wiederholt IFPI Schweiz ihre bereits in frü- heren Tarifverfahren vorgebrachten Vorbehalte, und es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Struktur des Tarifs PI dringend einer Totalreform bedarf. Insbesondere sei der Lizenzsatz – wie im Tarif VI oder im neuen Tarif VM – auf den fakturierten Preis anzu-

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI 4/38 CCF ________________________________________________________________________________ setzen, anstatt ihn nach wie vor auf den PPD anzuwenden. Auch seien die Regelungen über die Mindestentschädigungen sowie die Anzahl der Werke und Werkteile abzuschaf- fen. Durch diese Regelungen und dem Festhalten an einem seit Jahren nicht mehr be- stehenden internationalen 'Standard Agreement' bzw. dem Central Licensing-System würden die unabhängigen Schweizer Tonträgerproduzenten unangemessen benachtei- ligt.

IFPI Schweiz bringt auch Vorbehalte hinsichtlich der unklaren Tarifanwendung bei Inter- netverkäufen sowie bei Klingeltonangeboten an. So wird darauf hingewiesen, dass im Nachgang der einvernehmlichen Regelung vom 2. Dezember 2004 die SUISA trotz wie- derholtem Ersuchen von IFPI Schweiz keine weiteren Verhandlungen zu einem entspre- chenden Tarifentwurf angeboten habe. IFPI Schweiz betrachtet sich als massgebende Nutzerorganisation in diesem Bereich und wirft der SUISA vor, dass sie mit ihrer Weige- rung, einen entsprechenden Online-Tarif aufzustellen, ihre Tarifpflicht verletze.

ASMP hat sich im Rahmen der Vernehmlassung nicht geäussert.

5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.

In seiner Antwort vom 23. August 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen neuen Tarif hat einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

6. Da die Verhandlungspartner IFPI Schweiz und ASMP dem revidierten Tarif PI – trotz den geäusserten Vorbehalten – grundsätzlich zugestimmt haben, und gestützt auf die Verfügung vom 28. August 2006 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarif- eingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI 5/38 CCF ________________________________________________________________________________ 7. Der zur Genehmigung vorgelegte Tarif PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] hat in der Fassung vom 28. Juni 2006 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI 36/38 CCF ________________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)], der ab dem 1. Ja- nuar 2007 den bisherigen Tarif PI ablösen soll, der Schiedskommission innert der bis zum 30. Juni 2006 erstreckten Frist (Art. 9 Abs. 2 URV) zugestellt. IFPI Schweiz hat ausserdem die Möglichkeit zur Vernehmlassung wahrgenommen und ihre Stellungnah- me zum beantragten Tarif innert Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht her- vor, dass die Verhandlungen mit den beiden Tarifpartnern ordnungsgemäss geführt worden sind.

2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsäch- lichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Kon- kurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gut- achten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgeben- den Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Während sich ASMP im Rahmen der Vernehmlassung nicht geäussert hat, hat IFPI Schweiz einer Genehmigung des neuen Tarifs ausdrücklich zugestimmt, aber auch die bereits in früheren Tarifverfahren vorgebrachten Vorbehalte erneuert.

Die Schiedskommission hat zur Berechnungsbasis (PPD oder tatsächlich fakturierter Preis) sowie zu den Mindestentschädigungen und zur Frage der Anzahl Werke und Werkteile in den Beschlüssen vom 4. November 1997 bzw. vom 13. Dezember 1999 Stellung genommen. Dabei hat sie zwar eine grundsätzliche Revision des Tarifs PI nicht ausgeschlossen, indessen angesichts der Tarifautonomie der SUISA und der festgestell- ten Angemessenheit keine weiteren Massnahmen verfügt. Im Übrigen ist nicht in diesem

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI 37/38 CCF ________________________________________________________________________________ Verfahren abzuklären, ob die SUISA dadurch, dass sie bis anhin der Schiedskommissi- on noch keinen so genannten Online-Tarif unterbreitet hat, ihre Tarifpflicht gemäss Art. 46 URG verletzt. An dieser Stelle sei aber darauf hingewiesen, dass die provisorische Vereinbarung vom 2. Dezember 2004 Ende 2005 ausgelaufen ist und die Schiedskom- mission anlässlich des Genehmigungsverfahrens im Jahre 2004 von einem Handlungs- bedarf in diesem Bereich ausgegangen ist.

Unter Berücksichtigung der mit den Nutzerverbänden erzielten Einigung sowie des Ver- zichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung kann die Schiedskom- mission auf eine Angemessenheitsprüfung des neuen Tarifs verzichten, der im Übrigen mit Ausnahme der Neuregelung der in TV-Werbespots beworbenen Tonträger mit dem bisherigen übereinstimmt.

Die Ziff. 74 des Tarifs sieht die Möglichkeit der automatischen Verlängerung bis Ende 2008 vor, überlässt es aber erneut den Verhandlungspartnern, vorzeitig neue Verhand- lungen aufzunehmen. Der Tarif PI in der Fassung vom 28. Juni 2006 ist somit unter der Voraussetzung von Ziff. 74 längstens bis zum 31. Dezember 2008 zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] wird in der Fassung vom 28. Juni 2006 und mit einer Gültigkeits- dauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 bzw. längstens bis zum 31. De- zember 2008 genehmigt. […]

ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Tarif PI 38/38 CCF ________________________________________________________________________________