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Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 29. November 1996 betreffend den Tarif PA (Herstellung von Musikdosen) Besetzung: Präsidentin:
• Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer:
• Martin Baumann, St. Gallen
• Pierre-Christian Weber, Genève Vertreterin der Urheber:
• Martina Altenpohl, Thalwil Vertreterin der Werknutzer:
• Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär:
• Andreas Stebler, Bern
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PA, den die Schiedskommission letztmals am 27. De- zember 1991 genehmigte, läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit Eingabe vom 29. Mai 1996 stellte die SUISA den Antrag, einen neuen Tarif PA (Herstellung von Musikdosen) in der Fassung vom 14. Mai 1996 und einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis längstens
31. Dezember 2001 zu genehmigen.
2. In ihrem Antrag hat die SUISA ausgeführt, dass der bisherige Tarif PA zu keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten Anlass gab. Die aus dem Tarif erzielten Einnahmen gab sie wie folgt an:
1992: Fr. 25’185.50
1994: Fr. 19’829.55
1993: Fr. 49’445.50
1995: Fr. 40’256.-
Die Schwankungen in den Einnahmen führte sie auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Fak- turierung zurück, da die Produktionsmenge in den vergangenen Jahren relativ konstant geblieben sei.
3. Nach Angaben der SUISA gibt es in diesem Bereich keinen Verband. Sie hat daher un- mittelbar mit den drei ihr bekannten Herstellern von Musikdosen, der Reuge SA, der M.A.P. SA sowie der Firma A.-P. Gueissaz-Jaccard verhandelt. In ihrem Antrag hat sie über diese Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Die Verhandlungspartner hätten vor al- lem geltend gemacht, dass die weltweit grössten Musikdosen-Hersteller, nämlich die chi- nesischen und japanischen Produzenten, keine oder mindestens auf ihren Exporten keine Urheberrechtsentschädigungen bezahlen müssten und die Urheberrechtsgesellschaften in den Verkaufsländern die Importe nicht oder nur teilweise erfassen würden. Der Tarif PA würde somit die Schweizer Hersteller auf dem Markt benachteiligen. Die SUISA führte dazu aus, dass sie in den wichtigsten Ländern die erforderlichen Abklärungen über die
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA jeweilige Lizenzierungspraxis eingeleitet habe und dass sie - nach Prüfung der Ergebnisse
- die allenfalls nötigen Massnahmen ergreifen werde.
In der Folge war die SUISA bereit, auf die vorgesehene Erhöhung des Tarifs zu verzichten, und sie erklärte sich damit einverstanden, die Vergütung für Verkäufe im Inland auf Fr. - .135 pro angebrochene Minute und Musikdose zu belassen sowie für Exporte von über 100 Exemplaren den Tarif des Hauptabnehmerlandes USA anzuwenden. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Nutzer dem Tarif im wesentlichen zustimmen.
4. Weiter führte die SUISA aus, dass, ausgehend von einem Verkaufspreis der Musikwerke zwischen Fr. 4.40 bis Fr. 4.80, die urheberrechtliche Vergütung von Fr. -.135 einem An- teil zwischen 2,8% und 3,1% des Verkaufspreises entspreche. Für ein relativ kleines Segment von Musikwerken zu einem Verkaufspreis von Fr. 2.60 betrage der entspre- chende Anteil 5,2%. Daraus schloss die SUISA, dass der Tarif PA erheblich unterhalb der gesetzlichen Limite von 10% liegt.
Die SUISA wies in ihrem Antrag auch auf den von den Verhandlungspartnern vertretenen Gesichtspunkt hin, dass nicht von den Verkaufspreisen der Musikwerke als Berechnungs- basis auszugehen sei, da ein Musikwerk nicht nur aus Zylinder und Klaviatur (vergleich- bar dem Tonträger), sondern auch aus Antrieb und Gestell bestehe. Auf diesen letzteren Bestandteilen dürfe aber in Analogie zu einem Abspielgerät keine Vergütung verlangt werden. Die SUISA lehnte diese Auffassung ab. Massgeblich sei der Preis des Produktes, welches um der Musik willen gekauft werde und dies sei das Musikwerk. Sie ging in ihrer Berechnung denn auch vom Preis des Musikwerkes aus und nicht vom Preis eines allfäl- ligen Endproduktes, in welches das Werk letztlich eingebaut wird.
5. Mangels einer formellen Zustimmung zum Antrag der SUISA räumte die ESchK mit Prä- sidialverfügung vom 27. Juni 1996 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den in Ziff. I/3 er-
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA wähnen Verhandlungspartnern die Gelegenheit ein, sich zur Eingabe der Verwertungsge- sellschaften zu äussern.
Es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 29. Juli 1996 angesetzt unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde.
In ihrer innert Frist eingereichten Stellungnahme bestätigte die Reuge SA, dass der von der SUISA unterbreitete Tarif dem Verhandlungsergebnis entspreche. Eine zwischenzeitlich durchgeführte Marktanalyse habe allerdings den Eindruck verstärkt, dass der Tarif die schweizerischen Hersteller in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtige und sie insbeson- dere gegenüber den asiatischen Produzenten mit ihren tiefen Herstellungskosten benach- teilige. Die Reuge SA lehnte daher den vorgeschlagenen Tarif ab und legte einen Gegen- vorschlag vor, wonach die Hersteller von Musikdosen die Wahl haben sollen zwischen dem Tarif PA und diesem Gegenvorschlag. Dieser sieht vor, den Tarif der SUISA auf Musikwerke und Fertigprodukte zu beschränken, die ein Hersteller in der Schweiz ver- kauft. Werden die Werke erst nachträglich in der Schweiz in ein Fertigprodukt eingebaut und anschliessend exportiert, so wäre die Urheberrechtsentschädigung vom Hersteller des Fertigproduktes geschuldet. Dagegen soll sich die Vergütung für unmittelbar vom Her- steller des Musikwerkes produzierte Endprodukte, die in irgend ein Land exportiert wer- den, nach den Entschädigungsansätzen der US-Regelung richten. Für exportierte Werke sollen nach dem Gegenvorschlag die Urheberrechtsgesellschaften im Exportland zustän- dig sein, wobei die Entschädigung beim jeweiligen Hersteller des Endproduktes bezie- hungsweise bei der Verkaufsstelle einzufordern wäre.
6. Mit Schreiben vom 14. August 1996 erinnerte die SUISA daran, dass die Tarifansätze des von ihr vorgelegten Tarifs von der Reuge SA im Rahmen der Vorverhandlungen nicht be- stritten worden seien und man sich somit grundsätzlich über den Tarif geeinigt habe. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim vorgelegten Tarif um einen Kompromiss handle. Falls die Reuge SA damit aber nicht mehr einverstanden sei, behielt sie sich vor,
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA ebenfalls von diesem Kompromiss abzuweichen und ein Gesuch um Verlängerung des bisherigen Tarifs einzureichen.
7. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 1996 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 30. August 1996 hat der Preisüberwa- cher auf eine eingehende Analyse verzichtet und sich auf einige generelle Bemerkungen beschränkt. Er wies dabei auf die angebliche Ungleichbehandlung der Schweizer Produ- zenten gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz und namentlich gegenüber den Fabri- kanten aus Japan und China hin. Dabei regte er an, die SUISA über ihre diesbezüglichen Nachforschungen und allfällig getroffenen Massnahmen zu befragen und jedenfalls einen Tarif festzulegen, der die Schweizer Produzenten auf dem nationalen und internationalen Markt gegenüber ihrer Konkurrenz nicht benachteiligt. Ob dies mit dem beantragten Tarif der Fall sei, vermochte er gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen.
Mit dem Hinweis, dass die Tarifhöhe grundsätzlich unbestritten sei, hat sich der Preisüberwa- cher diesbezüglich einer Stellungnahme enthalten, aber darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Angemessenheit voraussetze, dass der Anteil der tatsächlich geschützten Musik bei der Herstellung von Musikdosen bekannt sei. Er beanstandete zusätzlich die in Ziff. 9 des Tarifs vorgesehene automatische Anpassung der Entschädigung an die allge- meine Teuerung, anerkannte aber auch, dass die Problematik der Teuerungsanpassung durch die Ziff. 10 des Tarifs entschärft wird, welche vorsieht, dass eine Teuerungsanpas- sung entfällt, wenn die Kunden der SUISA nachweisen, dass ihre durchschnittlichen Ver- kaufspreise für Musikdosen nicht der Teuerung gefolgt sind. Unter diesen Umständen hielt er die Teuerungsklausel des Tarifs als vertretbar und er verzichtete trotz grundsätzli- chen Vorbehalten gegenüber derartigen Klauseln darauf, eine Streichung zu beantragen.
Anlässlich der mündlichen Anhörung an der heutigen Sitzung bekräftigt die SUISA ihre Ta- rifeingabe. Ergänzend gibt sie Auskunft über das Ergebnis ihrer Nachforschungen über
ESchK 6 ___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA die Lizenzierungspraxis in verschiedenen Staaten und sie weist darauf hin, dass die meis- ten Staaten keinen besonderen Tarif für Musikdosen kennen, in der Regel aber die Ton- trägertarife anwenden würden. Eine entsprechende Anfrage in China sei ergebnislos ver- laufen. Der Vertreter der Firma Reuge SA weist nochmals auf die Nachteile im internationalen Kon- kurrenzkampf hin und bestätigt, dass weltweit rund 100 Mio. Musikwerke hergestellt werden und davon etwa 1 Mio. auf die Schweiz entfallen. Die mengenmässig grössten Hersteller seien in Japan, China und Malaysia zu finden. Er vermutet, dass die schweize- rischen Hersteller als einzige Urheberrechte abgelten müssten und betont die Bedeutung des nordamerikanischen Marktes. Hier sei der Nachweis, dass die Urheberrechte durch die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung an die SUISA bereits weltweit abgegol- ten seien, oft kaum zu erbringen, da grundsätzlich kein Bestätigungen akzeptiert würden, die nicht mit dem amerikanischen Recht übereinstimmen. 8. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Tarif PA (Herstellung von Musikdosen) in der Fassung vom 14. Mai 1996 hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
7 S U I S A Fassung vom 14.5.1996 Tarif PA Herstellung von Musikdosen A. Kundenkreis 1 Dieser Tarif richtet sich an diejenigen, die Musikdosen zur Abgabe ans Publikum herstellen. 2 Er richtet sich ferner an diejenigen, die Musikdosen in die Schweiz oder in Liechtenstein einführen, soweit keine urheberrechtliche Erlaubnis für das Inverkehrbringen in diesen Ländern besteht. B. Verwendung von Musik 3 Dieser Tarif bezieht sich auf das Herstellen von Musik- dosen, deren Import und Inverkehrbringen. 4 Musik im Sinne dieses Tarifs ist die urheberrechtlich geschützte nichttheatralische Musik des Repertoires der SUISA. 5 Die SUISA verfügt nicht über die Rechte zur Bearbeitung von Musikwerken. Bearbeitungs- und Persönlichkeitsrechte der Urheber bleiben vorbehalten. r I. C. Vergütung Musikdosen, die in der Schweiz oder in Liechtenstein ver- kauft werden 6 Die Vergütung beträgt pro Musikdose und pro Abspielminute Musik, wobei Teile von Abspielminuten für die ganze Musik- dose zusammengezählt werden: Fr. -.135 Eine angebrochene Minute gilt als ganze. II. Musikdosen, die aus der Schweiz oder aus Liechtenstein ausgeführt werden 7 Für alle Exporte von über 100 Exemplaren pro Melodie und pro Abrechnungsperiode wird der Tarif des Hauptabnehmer- landes USA angewendet. Zur Umrechnung der in US-Dollar festgesetzten statutory rate gilt der Mittelkurs der Ab- rechnungsperiode.
8 Für Exporte kleinerer Mengen gilt der Tarif für Verkäufe in der Schweiz. Als Exporte gelten nur direkte Verkäufe ins Ausland. III. Steuern 8 Die Mehrwertsteuer ist in diesem Tarifansatz nicht inbe- griffen. IV. Teuerung 9 Die Vergütung für Verkäufe in der Schweiz wird am 1. Ja- nuar 2000 der Teuerung angepasst. Basis ist der Landesin- dex der Konsumentenpreise am 1. Januar 1997. 10 Die Anpassung an die Teuerung entfällt, wenn die Kunden der SUISA bis zum 31. März 2000 nachweisen, dass ihre durchschnittlichen Verkaufspreise für Musikdosen in dieser dreijährigen Periode nicht der Teuerung gefolgt sind. Massgebend soll dabei ein Durchschnitt der Preisentwick- lung pro Kategorie von Musikdosen sein, nicht eine Verän- derung des Absatzes einer bestimmten Preiskategorie. In diesem Falle wird der Tarifansatz am 1.1.2000 der Ver- änderung der Verkaufspreise angepasst. V. Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen 11 Die Vergütung wird verdoppelt
- wenn Musik ohne Erlaubnis der SUISA verwendet wird
- wenn der Kunde unrichtige oder lückenhafte Angaben lie- fert, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen. 12 Vorbehalten bleibt eine darüber hinausgehende Schadener- satzforderung. Vorbehalten bleibt ferner die Festsetzung des Schadener- satzes durch den Richter. D. Abrechnung 13 Die Kunden stellen der SUISA innert 10 Tagen nach der Her- stellung oder zu den in der Erlaubnis genannten Terminen alle für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben zu. E. Zahlungen 14 Die Vergütungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungstellung
9 oder an den in der Erlaubnis genannten Tenninen fällig. F. Verzeichnisse der verwendeten Musik 15 Die Kunden teilen der SUISA spätestens 10 Tage vor der Herstellung ihrer Musikdosen, oder zu den in der Erlaubnis genannten Tenninen, alle Musikwerke mit, die sie darin aufnehmen wollen oder darin aufgenonunen haben. G. Gültigkeitsdauer 16 Dieser Tarif ist vorn 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 gültig. 17 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzei- tig revidiert werden.
1 0 S U I S A Version du 14.5.1996 Tarif PA Fabrication de rnouvements ä musique A. Clients concernes 1 Le present tarif s'adresse a ceux qui fabriquent des mou- vements a musique destines au public. 2 Il s'adresse en outre a tous ceux qui importent en Suisse ou au Liechtenstein des mouvements a musique, dans la me- sure ou il n'existe encore aucune autorisation de droit d'auteur pour la mise en circulation dans lesdits pays. B. Utilisation de rnusique 3 Le present tarif se rapporte a la fabrication et a l'im- portation de mouvements a musique ainsi qu'a leur mise en circulation. 4 La musique, au sens de ce tarif, est l'ensemble des oeu- vres musicales non-theatrales protegees par le droit d'au- teur du repertoire de SUISA. 5 SUISA ne dispose pas des droits d'arrangement des oeuvres musicales. Les droits d'arrangement ainsi que les droits moraux de l'auteur demeurent reserves. C. Redevance I. Mouvernents ä rnusique qui sont vendus en Suisse ou au Liechtenstein 6 Pour un mouvement a musique et pour une minute d'execution
- les fractions de minutes d'execution etant additionnees pour l'ensemble du mouvement a musique - la redevance s'e- leve a: Fr. -.135 Une fraction de minute compte pour une minute entiere. II. Mouvements ä musique exportes de Suisse ou du Liechtenstein 7 Pour toutes les exportations de plus de 100 exemplaires par melodie et par periode de decompte, le tarif du pays
1 1 importateur principal, les Etats-Unis, est applique. La conversion du "statutory rate" fixe en dollars US se fait sur la base du cours moyen de la periode de decompte. Pour les exportations de quantites inferieures, le tarif des ventes en Suisse est applique. Seules les ventes directes a l'etrangEr sont considerees comme des exportations. III. Taxes 8 La taxe sur la valeur ajoutee n'est pas comprise dans ce tarif. IV. Rencherissement 9 La redevance sur les ventes en Suisse sera adaptee au ren- cherissement le ler janvier 2000. La base de calcul est l'Indice Suisse des prix a la consommation le ler janvier 1997. 10 L'adaptation au rencherissement ne sera pas effectuee si les clients de SUISA peuvent justifier avant le 31 mars 2000 que leurs prix de vente moyens pour les mouvements a musique n'ont pas suivi l'evolution du rencherissement pour cette periode de trois ans. Sera alors determinante une moyenne de l'evolution des prix par categorie de mou- vements a musique, et non un changement concernant le ni- veau d'une categorie de prix determinee. Dans ce cas, le tarif sera adapte le 1.1.2000 a l'evolu- tion des prix de vente. V. Supplementen cas d'infractions au droit 11 La redevance est doublee
- lorsque de la musique est utilisee sans autorisation de SUISA
- lorsque le client donne des informations inexactes ou lacunaires afin de se procurer un avantage illicite. 12 Une pretention a des dommages-interets superieurs est re- servee. Demeure egalement reservee la fixation du montant des dom- mages-interets par le juge. D. Decompte 13 Dans les 10 jours qui suivent la fabrication, ou aux dates fixees dans l'autorisation, les clients remettent a SUISA
1 2 toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance. E. Paiements 14 Les redevances sont payables dans les 30 jours apres la date de la facture ou aux dates fixees dans l'autorisa- tion. F. Releves de la musique utilisee 15 Au plus tard 10 jours avant la fabrication des mouvements a musique, ou aux dates fixees dans les autorisations, les clients communiquent a SUISA toutes les oeuvres musicales qu'ils veulent enregistrer ou qu'ils ont enregistrees. G. Duree de validite 16 Ce tarif est valable du ler janvier 1997 au 31 decembre 2001. 17 En cas de modification profonde des circonstances, il peut etre revise avant son echeance.
S U I S A Versione del 14.5.1996 13 Tariffa PA Fabbricazione di movimenti musicali A. Sfera di clienti 1 La presente tariffa concerne i fabbricanti di movimenti musicali destinati al pubblico. 2 Essa concerne inoltre gli importatori di movimenti musica- li in Svizzera o nel Liechtenstein, fintantoche non esiste ancora un'autorizzazione riguardo ai diritti d'autore per la messa in circolazione in questi paesi. B. Utilizzazione della musica 3 Questa tariffa concerne la fabbricazione di movimenti mu- sicali, la loro importazione e messa in circolazione. 4 Per musica ai sensi di questa tariffa si intende la musica non teatrale del repertorio della SUISA protetta in base al diritto d'autore. 5 La SUISA non detiene i diritti relativi all'arrangiamento di opere musicali. I diritti di arrangiamento e della per- sonalita degli autori rimangono riservati.
c. Indennita I. Movimenti musicali venduti in Svizzera o nel Liechtenstein 6 L'indennita ammonta per movimento musicale e per minuto di musica (e le frazioni di minuto vengono addizionate per l'intero movimento musicale): a Fr. -.135 Una frazione di minuto vale come un minuto intero. II. Movimenti musicali esportati dalla Svizzera o dal Liechtenstein 7 Per tutte le esportazioni di oltre 100 esemplari, per me- lodia e per periodo di conteggio viene applicata la tarif- fa degli USA, il paese ehe e anche il maggior acquirente. Per il cambio della Statutory Rate stabilita in dollari USA fa stato il corso medio del periodo del conteggio.
1 4 Per esportazioni di piu piccole quantita fa stato la ta- riffa per vendite in Svizzera. Per esportazioni si intendono soltanto le vendite dirette all'estero. III. Imposte 8 L'imposta sul valore aggiunto non e compresa in questo im- porto tariffario. IV. Rincaro 9 L'indennita per vendite in Svizzera viene adattata al rin- caro al 1° gennaio 2000. La base e l'Indice nazionale dei prezzi al consumo il 1° gennaio 1997. 10 L'adattamento al rincaro non viene effettuato sei clienti comprovano alla SUISA entro il 31 marzo 2000 ehe i loro prezzi di vendita medi per i movimenti musicali in questo periodo di tre anni non sono cambiati a seconda del rinca- ro. Deve dunque far stato una media dell'evoluzione dei prezzi pro categoria di movimenti musicali e non un cam- biamento dello smercio di una determinata categoria di prezzo. In questo caso, l'importo tariffario viene adattato il 1.1.2000 al cambiamento dei prezzi di vendita. V. Supplemento in caso di violazione della legge 11 L'indennita raddoppia
- se viene utilizzata musica senza l'autorizzazione della SUISA (' 12
- seil cliente fornisce indicazioni inesatte o incomplete per procurarsi un vantaggio illegale. Rimane riservata una richiesta di risarcimento eccedente. Rimane inoltre riservata la fissazione del risarcimento da parte del giudice. D. Conteggio 13 I clienti inviano alla SUISA entro un periodo di 10 giorni a contare da quello della fabbricazione o entro il termine citato nell'autorizzazione tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita.
1 5 E. Pagamenti 14 Le indennita sono dovute entro 30 giorni dalla fatturazio- ne o entro il termine citato nell'autorizzazione. F. Elenchi della musica utilizzata 15 I clienti comunicano alla SUISA al piu tardi 10 giorni prima della fabbricazione dei loro movimenti musicali, o alle date fissate nell'autorizzazione, tutte le opere mu- sicali ehe intendono registrare o hanno registrato. G. Periodo di validitä 16 La presente tariffa e valevole dal 1° gennaio 1997 al 31 dicembre 2001. 17 In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, essa pu6 essere riveduta prima della scadenza.
ESchK 16 ___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag der SUISA auf Genehmigung des Tarifs PA ist unter Einhaltung der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht worden und aus den Gesuchsunterlagen so- wie der Stellungnahme der Firma Reuge SA ist zu entnehmen, dass die SUISA die Ver- handlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt hat. 2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Dabei ist insbesondere die Art und Anzahl der benutzten Werke (Art 60 Abs. 1 Bst. b) sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken (Art. 60 Abs. 1 Bst. c) zu be- rücksichtigen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze ist gemäss Art. 60 Abs. 2 URG aber auch die sogenannte 10-Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte in der Regel höchstens 10 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich da- raus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Be- rechtigten ergibt. Diese Angemessenheitsprüfung stimmt im übrigen weitgehend mit den Grundsätzen überein, welche die Schiedskommission in ihrer bisherigen Genehmigungs- praxis angewendet und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwickelt hat. Nach der Rechtsprechung der Schiedskommission sind diese Voraussetzungen als erfüllt an- zusehen, wenn die massgeblichen Organisationen der Werknutzer dem Tarif ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesge- richt in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Fal- le der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtspre- chung stimmt auch mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59 Abs. 1 URG überein.
3. Wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungen zu einer Einigung zwischen den Parteien führen, entfällt demnach die Angemessenheitsprü- fung der Entschädigungsansätze gemäss Art. 60 URG. Die Schiedskommission stellt fest, dass die Entschädigungshöhe von Fr. -.135 pro Musikdose und pro Abspielminute grund- sätzlich nicht umstritten ist. Diese Vergütung entspricht denn auch derjenigen, die mit Beschluss der ESchK vom 27. Dezember 1991 genehmigt wurde. Insbesondere berück- sichtigt der Tarif auch, dass die vorerwähnte 10-Prozent-Limite aufgrund der Art und An- zahl der benutzten Werke (Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG) und des Verhältnisses der ge- schützten zu den ungeschützten Werken (Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG) nicht voll ausge- schöpft werden kann. Weder das Anknüpfen an den Verkaufspreis der Musikwerke als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung noch die vorgeschlagene Tarifhöhe sind damit unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitsprüfung zu beanstanden.
4. Die Musikdosenhersteller kritisieren denn auch nicht die Tarifhöhe, sondern vielmehr den Umstand, dass sie durch die Bezahlung von Urheberrechtsentschädigungen im internatio- nalen Handel gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten an Wettbewerbsfähigkeit ver- lieren, da diese keine oder allenfalls wesentlich geringere Urheberrechtsentschädigungen bezahlen müssten.
Der vorgelegte Tarif PA richtet sich gemäss seinem Bst. A (Ziff. 1 und 2) an diejenigen Pro- duzenten, die Musikdosen zur Abgabe ans Publikum herstellen (Ziff. 1) sowie an diejeni- gen, die Musikdosen in die Schweiz oder in Liechtenstein einführen, soweit keine urhe- berrechtliche Erlaubnis für das Inverkehrbringen in diesen Ländern besteht. Der Tarif be- zieht sich somit sowohl auf das Herstellen von Musikdosen wie auch den Import und das Inverkehrbringen (Bst. A Ziff. 3). Für Musikdosen, die in der Schweiz oder in Liechten-
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA stein verkauft werden, gilt die Vergütung von Fr. -.135 (Bst. C Ziff. 6) pro Musikdose und pro Abspielminute; für Musikdosen, die aus der Schweiz oder aus Liechtenstein aus- geführt werden, kommt bei einer Stückzahl ab 100 Exemplaren pro Melodie und Abrech- nungsperiode der Tarif des Hauptabnehmerlandes USA zur Anwendung. Für Exporte kleinerer Mengen gilt dagegen der SUISA-Tarif (Bst. C Ziff. 7).
Die Erlaubnis für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist grundsätzlich in demjenigen Staat einzuholen, in dem die Musikdosen hergestellt werden. Gemäss der von der SUISA angewendeten Praxis erfolgt die Lizenzierung jedoch bei einem Export von über 100 Musikdosen nach dem Tarif der USA. Die Schiedskommission hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Anwendung des amerikanischen Tarifs, fehlt doch in den meisten Exportländern ein besonderer Tarif für Musikdosen. Zudem stösst die An- wendung des schweizerischen Tarifs im wichtigen Exportland USA immer wieder auf Schwierigkeiten. Auch die Musikdosenhersteller selbst haben - zumindest bei den Fertig- produkten - die Anwendung der US-Regelung verlangt. Der vorgelegte Tarif ist auch un- ter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Im übrigen ist zu bezweifeln, dass ein wesentlich niedriger Tarif beziehungsweise die Überwälzung der Entschädigung auf die Produzenten von Fertigprodukten oder auf die Verkaufsstellen die kostengünstigeren Produktionsbedingungen in Ländern wie China oder Malaysia wettmachen könnten.
5. Offensichtlich gelangen nun aber immer wieder Musikdosen in die Schweiz, die entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht für die Schweiz lizenziert worden sind, was zu er- heblichen Marktverzerrungen führt. Der Tarif PA sieht deshalb in seiner Ziff. 2 insbeson- dere die Möglichkeit vor, solche Musikdosen nachzulizenzieren. Wie oben (Ziff. II/4) er- wähnt, ist davon auszugehen, dass importierte Musikdosen grundsätzlich im Herstel- lungsland lizenziert werden. Nach den Feststellungen der Kommission wird von der SUISA nur mangelhaft abgeklärt, ob in diesen Fällen tatsächlich die geschuldete Abgabe entrichtet worden ist. Falls aber keine entsprechende Lizenz vorliegt, so müsste die SUISA aufgrund von Ziff. 2 des Tarifs auch die Einfuhr erfassen. Allerdings ist in diesen
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA Fällen das Problem der Gleichbehandlung der inländischen mit den ausländischen Her- stellern nicht über den vorliegenden Tarif, sondern allenfalls mittels der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Art. 52 ff. URG anzugehen.
6. Zur Angleichung an andere kürzlich genehmigte Tarife (vgl. z.B. GT 3a oder 3b) wird im Einverständnis mit den anwesenden Verhandlungspartnern die Ziff. 11 Punkt 2 des Tarifs in der Weise geändert, dass eine Verdoppelung der Vergütung erfolgen kann, wenn die unrichtigen oder lückenhaften Angaben absichtlich oder grobfahrlässig geliefert werden.
7. Der Preisüberwacher hat die in Ziff. 9 des Tarifs vorgesehene automatische Teuerungsan- passung auf den 1. Januar 2000, sowohl aus ökonomischen wie auch aus wettbewerbs- rechtlichen Überlegungen in Frage gestellt, sie aber letztlich aufgrund der in der Ziff. 10 vorgesehenen nachträglichen Korrekturmöglichkeit als vertretbar bezeichnet.
Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Ge- nehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungsan- sätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben von Wer- knutzer beziehen, auch die Teuerungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausgehen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden kann. Danach ist ein Teuerungsausgleich grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Teuerung auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtfertigung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergibt sich aus dem Tantiemesystem, wonach die Ent- schädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer festzulegen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Beschluss der Schiedskommission die obigen Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt.
Die SUISA hat nicht geltend gemacht, dass die für den Tarif PA gewählte Berechnungsgrund- lage (Verkaufspreise der Musikwerke) tendenziell dem Landesindex der Konsumenten-
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA preise folgt, und dies kann aufgrund der vorliegenden Angaben auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Nach der eben erwähnten Praxis müsste somit die im Tarif PA ent- haltene Teuerungsklausel, die sich auf den Landesindex der Konsumentenpreise bezieht, gestrichen werden. Gemäss Ziff. 10 des Tarifs entfällt allerdings eine auf den Landesin- dex abgestützte Teuerungsanpassung, wenn die Nutzer bis zum 31. März 2000 nachwei- sen, dass ihre durchschnittlichen Verkaufspreise für Musikdosen in den letzten drei Jah- ren nicht der Teuerung gefolgt sind. In diesem Fall wird die Teuerung der effektiven Ver- änderung der Verkaufspreise angepasst. Aufgrund dieser nachträglichen Anpassungsmög- lichkeit der Teuerung an die tatsächlichen Einnahmen der Nutzer kann die Schiedskom- mission auch die Ziff. 9 des Tarifs genehmigen.
8. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif PA (Herstellung von Musikdosen) in der Fassung vom 14. Mai 1996 wird mit folgender Änderung genehmigt:
Ziffer 11 (Punkt 2) (Änderung kursiv): − ‘wenn der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte An- gaben liefert’ (Rest gestrichen).
2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’800.-
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___________________________________________________________________________ Beschluss vom 29. November 1996, Tarif PA b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2’033.-
total Fr. 3’833.- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die Reuge SA, Sainte-Croix − die M.A.P. SA, Yverdon − die Firma A.-P. Gueissaz-Jaccard, Sainte-Croix − den Preisüberwacher
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).