Volltext (verifizierbarer Originaltext)
0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Beschluss vom 3. Dezember 1991 Besetzung: Präsident: betr. den Tarif betr. den Tarif K (Konzerte) • Dr. Hans Dressler, Riehen Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Dr. Franz Schmid, Luzern Vertreter der Urheber: • Dr. Eugen David, St. Gallen • Dr. Pierre-Alain Täche, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Heinz Kern, Zürich • Dr. Ulrich Meierhans, Zürich Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs K, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 21. Dezember 1990 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1991 ab. Am
31. Mai 1991 hat die SUISA der Schiedskommission die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Tarifs bis 31. Dezember 1992 beantragt. 2. Die SUISA begründet ihren Verlängerungsantrag damit, dass die Verhandlun gen über die Neugestaltung des Tarifs mit der grössten Konzertveranstalterin der Schweiz, der Good News Productions AG, noch zu keinem konkreten Er gebnis geführt haben. 3. Die SUISA hat in ihrem Antrag auch Bericht über die gemäss Art. 9 VV zum VerwG (SR 231.21) mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen geführten Verhandlungen erstattet. Daraus geht hervor, dass die meisten Organisatio nen und Verbände der Verlängerung ausdrücklich oder stillschweigend zuge stimmt haben.
4. Um auch die Meinung der Nutzerverbände einzuholen, die in den Vorver handlungen mit der SUISA einer Tarifverlängerung nicht ausdrücklich zuge stimmt haben, ist mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 1991 die Durchführung einer Vernehmlassung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements der Schiedskommission vom 22. Mai 1958 (GO) angeordnet worden. Den Nutzerverbänden wurde das Verlängerungsgesuch samt Beilagen zugestellt, und es wurde ihnen Frist bis 22. Juli 1991 angesetzt, um sich zur Verlänge rung des Tarifs K um ein weiteres Jahr zu äussern. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass Stillschweigen als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Die Vernehmlassungsfrist ist ungenützt abgelaufen. 5. Da es zwischen der SUISA und einem Teil der Nutzerverbände bereits in den Vorverhandlungen zu einer Einigung gekommen war und sich die Verbände in der Vernehmlassung stillschweigend mit der Verlängerung einverstanden erklärt haben, erfolgte die Behandlung des Geschäfts auf dem Zirkulations weg gemäss Art. 8 Abs. 1 GO. II Die Eldg. Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs K fristgerecht einge reicht und die Vorverhandlungen mit den Werknutzerverbänden ordnungsge mäss durchgeführt. Die Antragstellung erfolgte somit unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften. 2. Gemäss ihrer ständigen Praxis genehmigt die Schiedskommission eine Tarif verlängerung ohne weiteres, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände der
ESchK 3 Verlängerung ausdrücklich oder auch stillschweigend zugestimmt haben. Die se Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. III Demnach beschliesst die Eidgenössische Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs K (Konzerte) wird um ein weiteres Jahr, näm lich bis 31. Dezember 1992 verlängert. 2. Schriftliche Mitteilung an:
- die SUISA, Zürich
- Association des agents de spectacles et concerts en Suisse, Geneve
- MGB, Migros Genossenschafts-Bund, Zürich
- COOP Schweiz, Basel
- Holiday on lce, Zürich
- Theateragentur Herrn Edi Baur, Zürich
- Winterthurer Theater- und Konzertagentur J. Schürch, Winterthur
- Good News Productions AG, Zürich
- ASCO, Verband Schweiz. Konzertlokale, Cabarets-, Dancing- und Discotheken-Inhaber, Zürich
- Cabaret Rotstift, Herrn Werner von Aesch, Schlieren
- SWS, Swiss Jazz School, Bern
- SMPV, Schweiz. Musikpädogogischer Verband, Zürich
- Konferenz Schweiz. Konservatoriums-Direktoren, Genf
- Schweiz. Bühnenverband, Basel
- Schweiz. Lyceum-Club, Binningen
- Jeunesses Musicales de Suisse, Geneve
- Schweiz. Kleintheatervereinigung, Biel Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär Dr. H. Dressler C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. c und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 30. Dezember 1968).