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0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Besetzung: Präsident Beschluss vom 21. Oktober 1993 betreffend den Tarif HV (Hotel-Video) • Dr. Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Verena Bräm-Burckhardt, Zürich Vertreter der Urheber: • Dr. Martina Altenpohl, Thalwil Vertreter der Werknutzer: • Dr. Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • C. Govoni, Bern
ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs HV, den die Schiedskommission mit Be schluss vom 17. November 1987 genehmigt und mit Beschluss vom 19.12.1991 um zwei Jahre verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 17. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission den An trag gestellt, die Gültigkeitsdauer des Tarifs HV um ein Jahr bis zum 31. De zember 1994 zu verlängern. Die Einnahmen aus dem Tarif beliefen sich: 1989 auf Fr. 12'505.20 1990 auf Fr. 24'619.65 1991 auf Fr. 21 '661.25 1992 auf Fr. 33'494.25
2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die mit den haupt sächlichen Nutzerverbänden geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Dar aus geht hervor, dass ein grosser Teil der direkt Betroffenen der Tarifverlän gerung ausdrücklich zugestimmt haben.
3. Die SUISA hat in ihrem Antrag auch darauf hingewiesen, dass es noch nicht möglich gewesen ist, zusammen mit der SWISSPERFORM einen gemein samen Tarif auszuarbeiten.
4. Um auch denjenigen Verbänden und Organisationen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Ge stützt auf Art. 1 O Abs. 2 URV1 wurden die folgenden direkt betroffenen Kreise eingeladen, zum Verlängerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen:
- SHV, Schweizer Hotelier-Verein, Bern
- Rediffusion AG, Zürich
- HOTEL-VIDEO SERVICE, Wettingen
- SWV, Schweizer Wirteverband, Zürich
- ASCOM Telematic AG, Dübendorf Es wurde ihnen Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
5. Da es sich um einen blassen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt be troffenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkula tionsweg. 1 Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 26. April 1993 (AS 1993 1821; SR 231.11)
ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 3
1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs HV fristgerecht ein gereicht und die Vorverhandlungen mit den hauptsächlichen Nutzerorganisa tionen ordnungsgemäss durchgeführt. Die Antragstellung erfolgte somit unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften.
2. Der SUISA-Tarif HV bezieht sich auf das Vorführen von Tonbild-Trägern über Hotel-Video-Anlagen. Diese Nutzung fällt nach neuem Recht auch in den Tätigkeitsbereich der SWISSPERFORM, die mit Verfügung des BAGE vom
22. Juli 1993 die Bewilligung zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche für die verwandten Schutzrechte erhalten hat. Wenn eine bestimmte Nutzung
- wie im vorliegenden Fall - den Tätigkeitsbereich von mehreren Verwertungs gesellschaften betrifft, sind diese gemäss Art. 47 Abs. 1 URG dazu verpflich tet, einen gemeinsamen Tarif aufzustellen. Aus dem Antrag der SUISA geht indessen hervor, dass die im Aufbau begrif fene SWISSPERFORM zur Zeit der Antragstellung noch nicht in der Lage war, Verhandlungen zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs aufzunehmen. Unter diesen Umständen steht der Antrag der SUISA, den bestehenden Tarif noch um ein Jahr zu verlängern, nicht im Widerspruch zur Verpflichtung, ei nen gemeinsamen Tarif aufzustellen. Bis zum Ablauf der Tarifverlängerung sollte es den beiden Verwertungsgesellschaften allerdings möglich sein, eine gemeinsame Tarifvorlage auszuarbeiten und mit den hauptsächlichen Nutzer organisationen auszuhandeln.
3. Gemäss ständiger Praxis der Schiedskommission ist die Verlängerung eines ablaufenden Tarifs ohne weiteres zu genehmigen, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Im übrigen ist die Schiedskommission in ihrem Genehmigungsbeschluss vom
17. November 1987 zum Ergebnis gekommen, dass die im Tarif HV vorgese hene Entschädigung einer Überprüfung nach den vom Bundesgericht als ver bindlich angesehenen Bemessungskriterien (10%- und Pro-rata-temporis Regel) stand hält. Da diese Kriterien denjenigen entsprechen, welche die Schiedskommission nun von Gesetzes wegen (Art. 60 URG) anzuwenden hat, ist die Tarifverlängerung auch im Rahmen einer Angemessenheitskontrol le des Entschädigungsansatzes nicht zu beanstanden.
ESchK 4 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs HV wird um 1 Jahr bis 31. Dezember 1994 verlängert.
2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 900.- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
- die Mitglieder der Spruchkammer
- die SUISA, Zürich
- die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/4. Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident: Der Sekretär: Dr. F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).