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tarif-e-1995

Tarif E (Beschluss vom 26. Juli 1995)

Eschk · 1995-07-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 Eldg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale feclerale pour la gestion de droits d'auteur et de droits volsins Commisslone arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Beschluss vom 2. Juni 1994 / 26. Juli 1995 betreffend den Tarif E (Kino) Besetzung: Präsident: • Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Vertreterin der Urheber: • Martina Altenpohl, Zürich Vertreter der Werknutzer: • Emil A. Räber, Chur Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

ESchK 2 1 In tatsächlichör Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs E, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 12. Dezember 1990 genehmigt hat, lief am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission die Geneh migung eines neuen Tarifs E in der Fassung vom 15. März 1993 beantragt. 2. Die SUISA erstattete in ihrem Antrag auch Bericht über das Ergebnis der mit den massgebenden Nutzerverbänden geführten Verhandlungen, wie dies Art. 9 Abs. 1 URV vorsieht. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Schweiz. Kino- Verband (SKV) eine Senkung des Tarifansatzes deutlich unter die bisherigen 1,2 % verlangte, die von der SUISA abgelehnt wurde; eine Einigung ist somit nicht zustande gekommen. 0 3. Die Entschädigung wird im Tarif E in der Form eines Prozentsatzes der Ein nahmen der Kino-Unternehmen berechnet. Der neue Tarif sieht eine Erhöhung des Entschädigungsansatzes von 1,2 % auf 1,3 % vor, im übrigen stimmt er mit dem bisherigen Tarif überein. Zur Begründung der Erhöhung der Entschä digung machte die SUISA geltend, die Dauer der geschützten Musik in Filmen sei in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Während ihre Statistik für die Jah re 1983-1988 einen Durchschnittswert von 33,04 % (Dauer der geschützten Musik im Verhältnis zur Dauer der Spielfilme) ergab, stieg dieser Wert in den Statistiken für die Jahre 1989-1991 und 1989-1992 auf 40,24 % bzw. 40,41 %. Ausserdem hat die SUISA darauf hingewiesen, dass die Entschädigung bei Ausschöpfung der in Art. 60 Abs. 2 URG angegebenen Limite nach ihrer Be rechnung mindestens 1,52% betragen würde. 4. In ihrem Antrag hat die SUISA zudem erklärt, dass sie aus dem Genehmi gungsentscheid der Schiedskommission keine präjudizierende Wirkung ge genüber dem am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Prozess i.S. Liag Capitol AG c. SUISA ableite. Sie hat schliesslich auch darauf hingewiesen, dass das Aufstellen eines gemeinsamen Tarifs im Sinne von Art. 47 URG noch nicht möglich und auch noch nicht erforderlich sei, weil die Swissperform ohne Bewilligung noch gar nicht tätig werden könne. 5: Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 1993 wurde der Antrag der SUISA den massgebenden Nutzerverbänden gemäss Art. 10 Abs. 2 URV zur Stellungnah me unterbreitet. Es wurde ihnen Frist bis zum 10. September 1993 angesetzt mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. Dem Gesuch des SKV um Erstreckung der Vernehmlas sungsfrist bis Ende Oktober 1993 wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Sep-

ESchK 3 tember 1993 entsprochen. Auf Antrag des SKV vom 26. Oktober 1993 erfolgte mit Verfügung vom 28. Oktober 1993 eine weitere Fristerstreckung bis 30. No vember 1993. In seiner Stellungnahme vom 30. November 1993 hat der SKV die folgenden Anträge gestellt: a. Es sei im Sinne eines Vorentscheides festzustellen, dass der Tarif E mit Inkrafttreten des neuen Urheberrechts hinfällig geworden ist, weil die Auf führungsrechte der Gesuchstellerin betreffend Filmmusik in Tonfilmen zu folge Veränderung der materiellen Rechtslage durch die Gesetzesrevision weggefallen sind; b. eventualiter: (1) es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin nicht über eine Bewilli gung zur Verwertung von Aufführungsrechten betreffend Musik in Ton- filmen verfügt und es sei dementsprechend das Begehren der Gesuch stellerin vom 30. Juni 1993 mangels Aktivlegitimation abzuweisen. c. subeventualiter: (1) es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin ihre Pflicht, einen ge meinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 URG aufzustellen, verletzt hat, und (2) es sei dementsprechend auf das Begehren der Gesuchstellerin vom

30. Juni 1993 nicht einzutreten. Zur Begründung seines Hauptantrages führte der SKV an, nach dem neuen URG würde der Tonfilm unter den Begriff der Miturheberschaft (Art. 7) fallen, was eine separate Verwertung der Aufführungsrechte an der Filmmusik über die SUISA in bezug auf die Kinovorführung ausschliesse. Nach Auffassung des SKV hat der Gesetzgeber hier bewusst eingegriffen, um die unbefriedi gende Rechtslage zu korrigieren, die sich nach dem “Koch“-Urteil (BGE 70 II 106 ff.) für die Kinobesitzer ergeben habe. In dieser Situation müsse von der Schiedskommission vorfrageweise abgeklärt werden, ob überhaupt die mate rielle Grundlage für den Tarif E noch gegeben sei, bevor seine Angemessen heit geprüft werde. Dieses Vorgehen sei insbesondere deshalb notwendig, weil gemäss Art. 59 URG rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte ver bindlich sind. Die Schiedskommission sei in diesem Zusammenhang aufgeru fen, mittels selbständigem Vorentscheid eine Kompetenzabgrenzung zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Zivilrichter vorzunehmen, um negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Zur Begründung seiner Eventualanträge hat der 5KV folgendes ausgeführt: Die im SHAB vom 7. Juli 1993 publizierte Verwertungsbewilligung der SUISA beziehe sich nur auf nichttheatralische Werke der Musik und nicht auf audio visuelle Werke, zu denen der Tonfilm gehöre. Die SUISA sei folglich nicht er mächtigt, Ansprüche geltend zu machen, die sich aus der Aufführung von

ESchK 4 audiovisuellen Werken ergeben. Ausserdem sei die SUISA gemäss Art. 47 URG zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs verpflichtet. Einerseits, weil für die Verwertung der audiovisuellen Werke die Suissimage zuständig sei, und anderseits, weil die Musiknutzung in Kinos neu auch die Interpretenrechte betreffe. Die Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 und 60 URG werde ver eitelt, wenn kein gemeinsamer Tarif vorgelegt würde. Entscheidend für die Be urteilung der Angemessenheit sei die Gesamtbelastung des Nutzers. Wenn noch kein Gesamttarif aufgestellt werden könne, so müsse zumindest eine Verzichterklärung für die nicht darin enthaltenen Rechte beigebracht werden. 6. Die Sitzung zur Behandlung des Tarifs E wurde mit Präsidialverfügung vom

29. November 1993 auf den 21. Dezember 1993 festgelegt. Ein Gesuch des SKV um Verschiebung des Sitzungstermins wurde mit Verfügung vom 2. De zember 1993 unter dem Vorbehalt der Beibringung eines Verzichts auf Ein ‘•J . reden, die sich aus einer rückwirkenden Tarifanwendung ergeben können, be willigt. Nach Erhalt des entsprechenden Einredeverzichts des SKV wurde die Sitzung zur Behandlung des Tarifs E auf den 1. März 1994 verschoben (Präsi dialverfügung vom 18. Januar 1994). 7. An der Sitzung vom 1. März 1994 beantragte die SUISA die Genehmigung des neuen Tarifs E gemäss ihrer schriftlichen Eingabe und die Ablehnung der in der Vernehmiassung des SKV enthaltenen Anträge. Zum Antrag des SKV be treffend einen Vorentscheid der Schiedskommission über den Bestand der Aufführungsrechte der SUISA an der Filmmusik äusserte sich die SUISA wie folgt: Die Schiedskommission habe lediglich über die Angemessenheit der Tarife zu entscheiden und nicht über den Bestand subjektiver Rechte. Die Ent scheidung darüber, ob eine bestimmte Werknutzung der Erlaubnis der Verwer tungsgesellschaften bedürfe, gehöre in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Aus diesem Grund ergebe sich aus der Tarifgenehmigung keine Prä (j judizierung einer negativen Feststellungsklage eines Kino-Unternehmens gegen die SUISA. Das komme auch in Art. 61 URG zum Ausdruck. Die Schiedskommission habe vor allem eine ununterbrochene Rechtswahrneh mung durch die SUISA für den Fall zu ermöglichen, dass die Liag Capitol AG mit ihrer negativen Feststellungsklage nicht durchdringe. Ein tarifloser Zustand während der Dauer des Prozesses der Liag Capitol AG gegen die SUISA wäre auch für die Kinos unerträglich. Dem Eventualantrag des SKV auf Nichteintreten wegen fehlender Legitimation zur Wahrnehmung der Rechte an der Filmmusik, weil die SUISA über keine entsprechende Bewilligung verfüge, hält diese entgegen: In bezug auf die aus schliesslichen Rechte stimme der Anwendungsbereich der Verwertungsbe Stimmungen des neuen URG mit demjenigen des Verwertungsgesetzes von 1940 überein. Folglich sei auch die neue Bewilligung der SUISA mit ihrer alten

ESchK 5 in bezug auf die Aufführungs- und Senderechte deckungsgleich. Dass die Filmmusik zum Repertoire der nichttheatralischen Musik gehöre, auf die sich die Bewilligung der SUISA ausdrücklich bezieht, ergebe sich auch aus einer Verfügung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 23. Februar 1972 zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der SUISA-Bewilligung. Was den Subeventualantrag des SKV auf Nichteintreten auf den Genehmi gungsantrag wegen Verletzung von Art. 47 URG (Aufstellen eines gemeinsa men Tarifs) betrifft, weist die SUISA darauf hin, dass sie in bezug auf ihren Tarifantrag eine Frist einzuhalten hatte und es zu jener Zeit

- noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG

- nicht möglich gewesen sei, mit der Swissper form einen gemeinsamen Tarif aufzustellen. Da Art. 60 URG die Angemessen heit für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte getrennt festlege, stelle die Prüfung eines auf die Abgeltung der Urheberrechte beschränkten Tarifs kein Problem dar. Ausserdem konnte die SUISA eine Erklärung der Swissperform beibringen, wonach diese für die Dauer des neuen Tarifs auf die Geltendmachung von Vergütungen für die Aufführung von kommerziellen Ton- trägern innerhalb von Filmwerken verzichtet. Dagegen behält sie sich vor, für die Verwendung kommerzieller Tonträger für die Pausenmusik bzw. zur Musikberieselung vor und nach der Filmvorführung eine Vergütung geltend zu machen. 8. Der SKV hat an der Sitzung vom 1. März 1994 den Antrag gestellt, mangels Zuständigkeit der Schiedskommission nicht auf den Genehmigungsantrag der SUISA einzutreten; eventualiter sei das Tarifgenehmigungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils in der Sache Liag Capitol AG gegen die SUISA zu sistieren. Bevor sie gemäss Art. 59 URG über die Angemessenheit des Aufbaus und der einzelnen Bestimmungen des Tarifs befinden könne, müsse geprüft werden, ob die SUISA überhaupt über die Auf führungsrechte an der Filmmusik für die öffentliche Vorführung von Tonfilmen verfüge. Art. 61 URG deute indessen darauf hin, dass nicht die Schieds kommission, sondern die Zivilgerichte festzustellen haben, ob dies zutreffe. Deshalb sei die Schiedskommission erst nach der definitiven Klärung der An spruchsgrundlage durch die Zivilgerichte zur Beurteilung eines entsprechen den Tarifs zuständig und könne somit auf das Begehren der SUISA im gegen wärtigen Zeitpunkt nicht eintreten. Für den Fall, dass die Schiedskommission entgegen der Auffassung des SKV die Zuständigkeit zur Genehmigung eines Tarifs für sich in Anspruch nehmen sollte, verlangte der SKV den Erlass einer schriftlich begründeten Zwischen verfügung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG. Solche Verfügungen seien gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a VwVG selbständig an fechtbar, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, was im vorliegenden Fall zutreffe, weil die Kinobesitzer beim Vorliegen eines

ESchK 6 genehmigten Tarifs Entschädigungen an die SUISA entrichten müssten, die sie nicht mehr zurückfordern könnten, wenn die SUISA den Liag Capitol Pro zess verlieren würde. Sollte die Schiedskommission ihre Zuständigkeit bejahen, ohne eine selbstän dig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, so habe sie im Rahmen der ihr nach Art. 12 VwVG obliegenden Feststellung des Sachverhalts zuerst ab zuklären, ob die SUISA über die Aufführungsrechte an der Filmmusik verfüge. Darüber hinaus hält der SKV an den beiden Eventualanträgen aus seiner schriftlichen Vernehmlassung fest, es sei mangels der Einhaltung der Ver pflichtung zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs und mangels der Aktiv- legitimation der SUISA nicht auf den Genehmigungsantrag einzutreten, bzw. er sei abzuweisen. Sollte die Schiedskommission wider Erwarten ihre Zustän digkeit zur Beurteilung eines partiellen Tarifbegehrens der SUISA bejahen, so wäre auch hier eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu treffen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestünde darin, dass sich aus der Kumulierung verschiedener Teiltarife gesamthaft eine unangemessene Be lastung der Werknutzer ergeben würde. Neu hat der SKV auch verschiedene Beweisanträge gestellt. So sei gestützt auf Art. 12 VwVG ein Beweisverfahren durchzuführen, in welchem die SUISA den Beweis zu erbringen habe, dass ihr sämtliche Aufführungsrechte an der Filmmusik von den Rechtsinhabern abgetreten worden sind. Ausserdem müs se von der Schiedskommission ermittelt werden, wer alles als Urheber eines Tonfilms zu qualifizieren sei. Dabei gehe es um die Uberprüfung der von der SUISA in Anspruch genommenen Regelung, wonach ein Drittel der Entschädi gung für die Urheber des Tonfilms auf die Musik entfallen soll. Dies wird vom SKV bestritten, weil wesentlich mehr als drei Urheber mit einem schöpfe rischen Beitrag an der Schaffung eines Tonfilms beteiligt seien. Erst nach der im Rahmen eines Beweisverfahrens zu treffenden tatsächlichen Feststellung, wer bei der Schaffung eines Films als Urheber zu qualifizieren sei, könne die Drittelsregel beurteilt werden. Im übrigen hat der SKV auch die Statistiken der SUISA in verschiedener Hin sicht in Frage gestellt. Probleme stellten sich beispielsweise bei der Über prüfung der Musikdauer, gestützt auf die nach Meinung des SKV sehr unge nauen “Cue-sheets“. Es sei ferner festzustellen, dass die Dokumentation der SUISA nicht vollständig sei, was dazu führe, dass ein Teil der Einnahmen gar nicht richtig verteilt werden könne. Auch die Angaben der SUISA über die Filmlänge seien nicht über alle Zweifel erhaben. Die Statistiken beruhten zu dem nur auf dokumentierten Filmen, was einen deutlich überhöhten Musikan teil in der Statistik nach sich ziehe. So seien 70 von der Mascotte Film AG Zü rich in den Jahren 1991 und 1992 verliehene Filme ohne geschützte Musik von der SUISA nicht in ihre Berechnungen aufgenommen worden. Die Statisti

ESchK ken der SUISA müssten somit im Rahmen eines Beweisverfahrens um die nicht dokumentierten Filme ergänzt werden. Erst nach Abklärung all dieser Fragen in einem von Amtes wegen durchzuführenden Beweisverfahren sei es möglich, die Angemessenheit des Tarifs zu beurteilen. 9. Im weiteren Verlauf der Sitzung vom 1. März 1994 hat die Schiedskommis sion das Genehm igungsverfahren sistiert. Die Parteien wurden angehalten, bis zum 15. September 1994 eine einvernehmliche Lösung für die Zeit bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die negative Feststellungsklage der Liag Capitol AG gegen die SUISA zu treffen. Dieses Provisorium hätte nach Auffassung der Schiedskommission darin be stehen können, dass die Kinobesitzer auf der Basis des alten Tarifs die Ent schädigung auf ein Sperrkonto einzahlen. Für den Fall, dass es bis zum 15. September 1994 zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen sollte, stellte die Schiedskommission einen Entscheid über die Frage der Zuständigkeit in Aussicht, die gestützt auf Art. 59 URG grund sätzlich zu bejahen sei. Einer näheren Prüfung müsse im Verlauf des Genehmigungsverfahrens auch die Frage unterzogen werden, ob mit dem Antrag der SUISA auf Genehmi gung des neuen Tarifs E die Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs (Art. 47 URG) eingehalten worden sei.

10. Am 25. März 1994 stellte die SUISA der Schiedskommission den Antrag, über ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Genehmigungsantrags vom 30. Juni 1993 betreffend den Tarif E ohne weiteren Verzug und unabhängig von Ver gleichsverhandlungen zwischen den Parteien zu entscheiden. Zur Begründung ihres Antrags führte die SUISA an, es gehe darum, weitere Verzögerungen zu vermeiden, die sich aus einer Anfechtung des Zuständig keitsbeschlusses im Falle eines Scheiterns der Vergleichsverhandlungen für das Genehmigungsverfahren ergeben könnten.

11. Der Antrag der SUISA wurde mit Verfügung vom 13. April 1994 den massge benden Nutzerverbänden mit Frist bis zum 16. Mai 1994 zur Vernehmlassung unterbreitet. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 1994 stellte der SKV innert erstreckter Frist folgende Begehren: a. Es sei über das Begehren der Gesuchstellerin zu entscheiden, sofern die Parteien bis zum 15. September 1994 keine Einigung über die Höhe des Betrages einer vergleichsweisen Hinterlegung von Geldern zur Sicherung der Abgeltung behaupteter Ansprüche der Gesuchsgegnerin aus Auffüh rungsrechten von in Tonfilmen enthaltener Filmmusik erzielen.

ESchK 8 b. Eventualiter: (1) Es sei das Verfahren vorläufig auf die Zuständigkeit der Schiedskom mission zur Beurteilung des Tarifbegehrens der Gesuchstellerin vom

30. Juni 1993 zu beschränken und (2) es sei mangels Zuständigkeit der ESchK nicht auf das nämliche Tarif- begehren der Gesuchstellerin einzutreten. Die Aussetzung der Entscheidung der Schiedskommission über ihre Zustän digkeit rechtfertige sich in Anbetracht der laufenden Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien. Es liege ein Vorschlag der SUISA vor, den der Vor stand des SKV an seiner nächsten Sitzung prüfen werde; erst nach dieser Sitzung wären die Voraussetzungen für die Fällung eines Zuständigkeitsent scheids gegeben. Bezüglich seines Eventualantrags führte der SKV aus, der erste Schritt der Schiedskommission müsse ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid über die Frage der Zuständigkeit sein, und dabei müsse es aus drei Gründen zu einem Nichteintretensentscheid kommen: 1. Nach Rechtsauffassung des Gesuchsgegners sei die Verwertung von Auf führungsrechten an Filmmusik nicht bewilligungspflichtig im Sinne von Art. 40 URG. Damit erübrige sich auch eine Tarifgenehmigung durch die Schiedskommission; II. Die SUISA verfüge nicht über eine Verwertungsbewilligung, die es ihr er lauben würde, die Aufführungsrechte an Filmmusik exklusiv wahrzuneh men; III. Vorgängig einer Tarifgenehmigung müsse geklärt werden, ob die Gesuch stellerin über die von ihr geltend gemachten Rechte verfüge. Uber diese Kognition verfüge aber die ESchK nicht. Die Feststellung von Rechten sei dem Zivilrichter vorbehalten und falle nicht in die Zuständigkeit der Schiedskommission.

12. Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 1994 wurde die SUISA ersucht, die Pro zessakten in Sachen Liag Capitol AG gegen SUISA zu Handen der Mitglieder der Spruchkammer einzureichen.

13. An der heutigen Sitzung hat der Präsident der Schiedskommission den Partei • en mitgeteilt, die Kommission habe gestützt auf die vorliegenden Akten bereits über die formellen Fragen beraten, ihre Zuständigkeit bejaht und beschlossen, ohne vorgängige Zwischenverfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VwVG auf den Genehmigungsantrag einzutreten. Die Parteien wurden dementsprechend aufgefordert, in der mündlichen Anhörung gemäss Art. 13 URV nicht zur Frage

ESchK 9 der Zuständigkeit zu plädieren, sondern sich zur Möglichkeit einer Verlänge rung des alten Tarifs E mit alifälligen Modifikationen (Gewährung von Rabat ten, vorläufige Hinterlegung der Entschädigung usw.) zu äussern.

14. Die SUISA hat sich mit der Verlängerung des bestehenden Tarifs grundsätz lich einverstanden erklärt und auch die Möglichkeit der Hinterlegung der Ent schädigungen auf ein Sperrkonto bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ge richtsurteils in Sachen Liag Capitol AG c. SUISA nicht ausgeschlossen. Dagegen hat sie die Gewährung eines Verbandsrabattes abgelehnt. Ein sol cher Rabatt sei an Gegenleistungen (Inkasso über den Verband, Delcredere Garantie) gebunden, die der SKV nicht erbringen könne. Der SKV vertrat den Standpunkt, zuerst müsse gemäss dem Antrag der SUISA über die Zuständigkeit der Schiedskommission verhandelt werden. Der (‘ Umstand, dass die Schiedskommission sofort zur materiellen Behandlung des Tarifs übergehe, stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine Verlängerung des bestehenden Tarifs könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn diese mit einem Verbandsrabatt von 20 %‚ einer Hin terlegung der Entschädigungen bis zur Rechtskraft des Urteils und einer Tei lung der Zinsen der hinterlegten Gelder verbunden wäre. Im übrigen müsste das beantragte Beweisverfahren auch im Falle einer Tarifverlängerung durch geführt werden. Zudem hat der SKV den Antrag gestellt, die Plädoyernotiz der SUISA aus den Akten zu weisen. Der Präsident hat diesem Antrag stattgegeben, und er wurde sogleich vollzogen.

15. Da die Anhörung der Parteien gemäss Art. 13 URV nicht zu einer Einigung ge führt hat, schritt die Schiedskommission zur Beratung (Art. 14 URV). Der Entscheid der Schiedskommission ist den Parteien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 URV nach Abschluss der Beratungen mündlich eröffnet worden.

16. Mit Eingaben vom 17. Oktober und vom 3. November 1994 hat der SKV der Schiedskommission das Rechtsbegehren gestellt, der erst mündlich eröffnete Genehmigungsbeschluss vom 2. Juni 1994 sei schriftlich zu widerrufen und der SUISA sei eine Frist anzusetzen, um die von ihr geltend gemachten An sprüche zu beweisen. Zu diesem Zweck sei gestützt auf Art. 22 der Verord nung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schieds kommissionen ein lnstruktionsrichter einzusetzen und ein Beweisverfahren durchzuführen.

ESchK 10 Der SKV begründet seine Begehren damit, dass er erhebliche neue Tatsachen erfahren habe, die den Genehmigungsbeschluss vom 2. Juni 1994 als fehler hafte Verfügung erscheinen liessen und einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 bOG darstellen würden.

17. Mit Präsidialverfügungen vom 25. Oktober und vom 11. November 1994 ist das Gesuch des SKV sowie seine ergänzende Eingabe der SUISA zur schrift lichen Vernehmlassung zugestellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 28. No vember 1994 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, auf das Gesuch des SKV sei nicht einzutreten; eventualiter sei es in allen Punkten abzuweisen. Zur Begründung ihres Nichteintretensantrags machte die SUISA geltend, der SKV könne die angerufenen Gründe im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen. Zu ihrem Eventualantrag auf Abweisung des Gesuchs hat die SUISA ausgeführt: Die angeblich neuen Tatsachen, welche nach Meinung des 5KV den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission als fehlerhafte Verfügung erscheinen liessen, seien beiden Parteien schon lange bekannt; im übrigen könnte damit auch nicht der Beweis für die fehlende Legitimation der SUISA zur Geltendmachung der Aufführungsrechte an der Filmmusik ameri kanischer Filme erbracht werden. Vielmehr habe die SUISA den gegenteiligen Beweis in einem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren auf andere Weise erbracht.

18. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 1995 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs des SKV eingesetzt. Am 23. März 1995 stellten der SKV und die SUISA der Schiedskommission gemeinsam den Antrag, das Verfahren bis Ende April 1995 zu sistieren und bis zum Ablauf die ser Frist auch die schriftliche Begründung des Verlängerungsbeschlusses auf zuschieben. Zur Begründung ihres Antrags machten die Parteien geltend, sie () hätten sich auf einen Vergleich geeinigt, der auch die gütliche Erledigung des vorliegenden Verfahrens zum Gegenstand habe. Nach Annahme des Ver gleichs durch die zuständigen Organe der SUISA und des SKV würden die Parteien einen gemeinsamen Antrag zur Beendigung des laufenden Verfah rens stellen. Dem Sistierungsbegehren vom 23. März 1995 wurde mit Präsi dialverfügung vom 28. März 1995 entsprochen. Mit Schreiben vom 28. April 1995 teilten die Parteien der Schiedskommission mit, der in Aussicht gestellte Vergleich sei zustande gekommen und sie wür den demnächst einen Antrag zur Prozesserledigung einreichen. Der entspre chende Antrag trägt das Datum vom 20. Juni 1995 und enthält das Begehren, die schriftliche Begründung des Genehmigungsbeschlusses vom 2. Juni 1994

ESchK 11 in Anbetracht der nachträglichen Zustimmung beider Parteien zur Verlänge rung der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs kurz zu halten, um die von den Parteien im Rahmen des Verfahrens geäusserten Rechts- und Tatsachen- standpunkte nach Möglichkeit nicht zu präjudizieren. Mit Eingabe vom 23. Juni 1995 zog der SKV sodann sein Wiedererwägungsbegehren vom 17. Oktober 1994 formell zurück. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des neuen Tarifs E fristgerecht eingereicht. Sie hat sich dabei an Art. 1 Abs. 4 des Reglements der Schieds kommission vom 22. Mai 1958 (GO) gehalten, wonach ein Tarifvorschlag sechs Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen ist, auf welchen der Tarif in Kraft zu treten hat. Dieses Reglement ist mit dem Inkrafttreten des neuen URG aufgehoben worden. Nach Art. 9 Abs. 2 URV beträgt die Frist zur Antragstel lung neu sieben Monate. Der ordnungsgemässen Antragstellung sind die Verhandlungen über die Tarif- vorlage mit den massgebenden Nutzerverbänden vorausgegangen (Art. 46 Abs. 2 URG). Sie waren auch nach altem Recht vorgeschrieben. Im vorliegen den Fall wurden gemäss den Angaben der SUISA bereits am 12. Januar 1993 mit dem SKV Verhandlungen über den neuen Tarif aufgenommen; sie haben indessen zu keiner Einigung zwischen den Verhandlungspartnern geführt. 2. Die Schiedskommission hat gemäss Art. 59 Abs. 1 URG einen ihr vorgelegten Tarif zu genehmigen, wenn er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestim mungen angemessen ist. Bezugnehmend auf ihre bisherige Praxis, die vom Bundesgericht bestätigt worden ist und auch unter dem neuen URG ihre Gül tigkeit hat, sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die mass geblichen Organisationen der Werknutzer dem Tarif zugestimmt haben. Kommt es weder in den Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) noch wäh rend des Genehmigungsverfahrens zu einer Einigung zwischen den Parteien, muss der Tarif gestützt auf die im Gesetz enthaltenen Kriterien (Art. 60 URG) auf seine Angemessenheit geprüft werden. a. Der zur Genehmigung eingereichte Tarif ist abgesehen von der beantrag ten Erhöhung des Entschädigungsansatzes um 0,1% sowohl in seinem Aufbau als auch in seinen übrigen Bestimmungen mit dem bisherigen Tarif

ESchK 12 identisch, den die Schiedskommission gestützt auf die ausdrückliche Zu stimmung der SUISA und des SKV mit Beschluss vom 12. Dezember 1990 für eine Geltungsdauer von drei Jahren genehmigt hat. Weder aus den eingereichten Akten noch aus den mündlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seit der Genehmigung des bisherigen Tarifs geändert hätte und die Angemes senheit der unverändert übernommenen Tarifbestimmungen neu zu beur teilen wäre. Soweit der neue Tarif mit dem bisherigen übereinstimmt, ist er somit nach wie vor als angemessen zu betrachten. b. Es bleibt also noch zu prüfen, ob die einzige Abweichung vom bisherigen Tarif, nämlich die von der SUISA gestützt auf ihre neuen Erhebungen be antragte Erhöhung des Entschädigungsansatzes um 0,1%, angemessen ist. Die beantragte Erhöhung der Entschädigung als solche erscheint nicht von vorneherein als unangemessen. Zu beanstanden ist dagegen der da für gewählte Zeitpunkt. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Tarif E in verschiedener Hinsicht in einer Ubergangsphase befindet. Das neue URG führt insbesondere zu einer Erweiterung seines Anwendungsbereichs auf die verwandten Schutzrechte. Bei einer Übergangsregelung bis zur Auf stellung eines gemeinsamen Tarifs, der auch die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte beinhalten wird, ist Zurückhaltung geboten. Eine Verlängerung des bisherigen Tarifs lässt sich unter den gegebenen Um ständen im Sinne einer Ausnahmeregelung rechtfertigen. Dagegen würde die beantragte Tariferhöhung den Rahmen einer Ubergangslösung spren gen und auch der bisherigen Praxis der Verlängerung der bestehenden SUISA-Tarife bis zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs widerspre chen. 3. Nach ständiger Praxis der Schiedskommission muss bei Nichtgenehmigung eines neuen Tarifs die Verlängerung des bisherigen Tarifs schon deshalb ernsthaft in Betracht gezogen werden, um eine tariflose Periode zu vermeiden, die den Rechtsverkehr zwischen der SUISA und den Werknutzern beeinträch tigen würde. Die Schiedskommission kann einen solchen vom Genehmigungs antrag abweichenden Beschluss gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG fassen; sie muss aber vorher die Parteien dazu anhören, was sie im vorliegenden Fall ge tan hat. Die Tarifverlängerung, mit der sich die SUISA anlässlich der heutigen Sitzung und der SKV im nachhinein einverstanden erklärt haben, führt im übri gen dazu, dass der bisherige Tarif die normale Gültigkeitsdauer von fünf Jah ren erreicht und danach durch einen gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG zu ersetzen sein wird.

ESchK 13 4. Da sich die Parteien hinterher auf der Basis der beschlossenen Verlängerung der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs einigen konnten, kann ihrem Antrag entsprochen und auf eine ausführliche Begründung unter Berücksichtigung aller im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Rechts- und Tatsachenstand­ punkte verzichtet werden, ohne dass dadurch das rechtliche Gehör verletzt würde. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif E, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 12. Dezember 1990 genehmigt hat und dessen Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1993 ab­ gelaufen ist, wird gestützt auf Art. 15 Abs. 2 URV in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 URG bis Ende 1995 verlängert. 2. Das Wiedererwägungsgesuch des SKV vom 17. Oktober 1994 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 2'650.- auferlegt. 4. Dem SKV wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG eine Spruch- und Schreibge­ bühr von Fr. 1 '450.- auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an:

- die Mitglieder der Spruchkammer

- die SUISA, Zürich

- den Schweiz. Kino-Verband, v.d. Larese & Partner, Zürich

- CINELIBRE, Basel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Sekretär F. Schmid C. Govoni

ESchK 14 Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fas­ sung vom 20. Dezember 1968).