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tarif-dc-2001

Tarif DC (Beschluss vom 1. Oktober 2001)

Eschk · 2001-10-01 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 1. Oktober 2001 betreffend den Tarif Dc (Orchestervereine) Besetzung: Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzerinnen: • Laura Hunziker Schnider, Zürich • Nathalie Tissot, La Chaux-de-Fonds Vertreter der Urheber: • François Vouilloz, Sion Vertreter der Werknutzer: • Thomas Willi, Emmenbrücke Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2001 betreffend den Tarif Dc CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. Oktober 1999 genehmigten Tarifs Dc (Orchestervereine) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 28. Mai 2001 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des bis- herigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2002 gestellt. Zusätzlich soll der Tarif Dc mit einer Klausel ergänzt werden, wonach er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. De- zember 2003 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2002 keinen neuen Antrag stellt.

2. Die SUISA weist in ihrem Antrag darauf hin, dass die Anwendung des Tarifs Dc mit kei- nen Schwierigkeiten verbunden war. Dies auch weil die meisten Liebhaberorchester dem Eidgenössischen Orchesterverband (EOV) angeschlossen seien, mit welchem seit Jahren ein Gesamtvertrag zur Regelung der Musik-Aufführungsrechte bestehe. Die Einnahmen aus dem bisherigen Tarif Dc betrugen in den letzten zwei Jahren gemäss den Angaben der SUISA Fr. 28'892.95 (1999) bzw. Fr. 31'741.10 (2000).

3. Die SUISA bestätigt im weiteren, dass sie für diesen Tarif mit dem Eidgenössischen Or- chesterverband als einzigem massgebenden Nutzerverband verhandelt hat. Die anlässlich der letzten Tarifgenehmigung erfolgten Gespräche seien dabei fortgesetzt und auch der Wunsch des EOV nach eine Vereinfachung der Abrechnung erörtert worden. Zudem habe der EOV die Auffassung vertreten, dass ein Abstellen auf die Orchestergrösse allenfalls zu einer nutzungsgerechteren Lösung führen könnte. Die SUISA ihrerseits möchte seit länge- rem den Umsatz bei den Aufführungen von Musik mit Laienorchestern neu erheben. Die beiden Tarifpartner seien daher überein gekommen, die entsprechenden Untersuchungen und Gespräche fortzusetzen, und den bestehenden Tarif um ein beziehungsweise allenfalls um zwei Jahre zu verlängern.

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Gestützt auf den Umstand, dass der massge-

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2001 betreffend den Tarif Dc CCF ___________________________________________________________________________ 3 bende Nutzerverband der Tarifverlängerung zugestimmt hat, sei davon auszugehen, dass der Tarif weiterhin angemessen ist.

5. Auf Grund der dem Bericht der Verwertungsgesellschaft beigelegten Zustimmungserklä- rung des EOV vom 24. Mai 2001 hat die Präsidentin gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Urheber- rechtsverordnung (URV) mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2001 festgestellt, dass sich die Tarifpartner auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs um längstens zwei Jahre geei- nigt haben und daher auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV wurde mit gleicher Verfügung die Spruchkammer zur Behandlung des Verlängerungsantrags eingesetzt und dem Preis- überwacher gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezem- ber 1985 (PüG) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. In seiner Antwort vom 3. Juli 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum Tarif Dc. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die SUISA mit der massgebenden Nutzerorganisation auf eine Verlängerung des bis- herigen Tarifs habe einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges In- diz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopol- stellung der SUISA beruht.

7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem der direkt betroffene Nutzerverband ausdrücklich zugestimmt hat und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 16. Juli 2001 sei- tens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2001 betreffend den Tarif Dc CCF ___________________________________________________________________________ 4 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs Dc, der am 31. Dezember 2001 abläuft, innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV ein- gereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und der massgebende Nutzerverband der beantragten Tarifverlängerung um längstens zwei Jahre ausdrücklich zugestimmt hat. 2. Mit dem Beschluss vom 12. Oktober 1999 (Ziff. II/3) hat die Schiedskommission festge- stellt, dass auf Grund der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisation zu diesem Tarif eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 60 URG entfallen kann. Die damalige Ei- nigung ist im vorliegenden Tarifverfahren bestätigt worden, womit im Rahmen der bean- tragten Tarifverlängerung erneut auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden kann, zumal in der Zustimmung der hauptsächlichen Organisation der Werknutzer ein wesentli- ches Indiz für die Angemessenheit des Tarifs zu sehen ist. Diese Praxis der Schiedskom- mission findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung. So hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif an- nähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumes- sen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach Art. 59 f. URG ist somit gegen die Verlängerung des bisherigen Tarifs nichts einzuwenden. Der Tarif Dc wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2002 verlängert und die neu vorgeschlagene Verlängerungsklausel, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. De- zember 2003 anzuwenden, wird genehmigt.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2001 betreffend den Tarif Dc CCF ___________________________________________________________________________ 5 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen. III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. Oktober 1999 genehmigten Tarifs Dc (Orchestervereine) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum

31. Dezember 2003 verlängert. 2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'200.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 889.00 total Fr. 2'089.00 auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Eidg. Orchesterverband (EOV), Bern − den Preisüberwacher 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.* Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär: D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.