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0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATll RE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Beschluss vom 26. November 1993 betreffend den Tarif De (Orchestervereine) Besetzung: Präsident: • Dr. iur. Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Herr Pierre Greber, Geneve • Frau Verena Bräm-Burckhardt, Zürich Vertreter der Urheber: • Dr. Martina Altenpohl, Thalwil Vertreter der Werknutzer: • Frau Käthi Engel Pignolo, Bern Sekretär: • Lic. iur. Carlo Govoni, Bern
ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission mit Beschluss vom 12. Dezember 1989 genehmigten Tarifs De läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 11. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Tarifs De um ein Jahr bis zum 31. De zember 1994 gestellt.
2. Laut Angaben der SUISA hat die Anwendung des Tarifs De zu keinen nen nenswerten Schwierigkeiten geführt. Mit dem Eidg. Orchesterverband konnte ein Gesamtvertrag abgeschlossen werden, durch den sich die Geschäftsab wicklung wesentlich vereinfacht hat. Die Einnahmen des Tarifs beliefen sich: 1990 14'818.10 1991 32'111.70 1992 20'069.45 3. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden Nutzerorganisationen geführten Ver handlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass die SUISA dem Eidg. Orchesterverband am 19. März 1993 eine Verlängerung des Tarifs um ein Jahr vorgeschlagen und diesen Vorschlag am 25. Mai 1993 nochmals wie derholt hat. Die Zustimmung des Verbands erfolgte am 9. Juni 1993 und wur de der SUISA am 11. Juni 1993 mitgeteilt; sie war deshalb im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aktenkundig. 4. Die SUISA hat in ihrem Verlängerungsantrag darauf hingewiesen, dass der bisherige Tarif De auch der von der Schiedskommission nach neuem Recht vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle standhält, weil seine Ansätze er heblich unter der 10%-Grenze liegen, die gemäss Art. 60 Abs. 2 URG grund sätzlich nicht überstiegen werden sollte. Die Schiedskommission habe dies in ihrem Beschluss vom 12. Dezember 1989 auch ausdrücklich festgehalten.
5. Um dem hauptbetroffenen Eidg. Orchesterverband nochmals die Gelegenheit zu geben, sich zum Verlängerungsantrag der SUISA zu äussern, wurde ge stützt auf Art. 1 O Abs. 2 URV1 mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. 1 Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 26. April 1993 (AS 1993 1821; SR 231.11)
ESchK 3 Es wurde eine Frist bis zum 14. August 1993 angesetzt, unter Hinweis dar auf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Mit Eingabe vom 10. August 1993 bestätigte der Eidg. Orchesterverband der Schiedskommission seine Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung. 6. Da es sich um einen Verlängerungsantrag handelt, dem der hauptsächlich betroffene Verband ausdrücklich zugestimmt hat, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs De fristgerecht ein gereicht und die Vorverhandlungen mit der massgebenden Nutzerorganisa tion ordnungsgemäss durchgeführt. 2. Aufgrund der mit dem bisherigen Tarif De gemachten Erfahrungen besteht weder aus der Sicht der SUISA noch aus der Sicht der Nutzer ein Grund für eine Tarifrevision. Das Vernehmlassungsverfahren hat dies bestätigt. Gemäss ihrer ständigen Praxis hat die Schiedskommission die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs stets genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im vorliegenden Fall ist diese Vor aussetzung erfüllt. Da die Schiedkommission bei der Genehmigung des Tarifs De festgestellt hat, dass die Entschädigungsansätze unter dem Wert liegen, der sich bei ei ner Berechnung nach der 10%-Regel ergeben würde, ist auch unter Berück sichtigung der Prüfungskriterien des neuen URG nichts gegen die beantragte Tarifverlängerung einzuwenden. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs De (Orchestervereine) wird um 1 Jahr bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
ESchK 4 2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 750.- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:
- die SUISA
- den Eidg. Orchesterverband Rechtsmittel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär Dr. F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).