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tarif-d-1997

Tarif D (Beschluss vom 3. Juni 1997)

Eschk · 1997-06-03 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 3. Juni 1997 betreffend den Tarif D (Konzertgesellschaften) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Carlo Govoni, Bern • Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau Vertreter der Urheber: • François Vouilloz, Sion Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

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___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Beschluss vom 17. Juni 1996 verweigerte die Schiedskommission dem von der SUISA vorgelegten Tarif D in der Fassung vom 31. Oktober 1995 die Genehmigung. Statt dessen wurde die Gültigkeitsdauer des letztmals am 8. August 1995 genehmigten Tarifs D bis zum

30. Juni 1997 verlängert. Mit Eingabe vom 2. Dezember 1996 hat die SUISA der Schieds- kommission Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs um ein weiteres Jahr, bis zum 30. Juni 1998 gestellt.

2. In ihrer Eingabe weist die SUISA darauf hin, dass in der Zwischenzeit mit dem massge- benden Nutzerverband (Verband Schweizerischer Berufsorchester / VESBO) die Verhand- lungen über einen neuen Tarif aufgenommen worden sind. Allerdings sei die Zeit zwischen Zustellung des begründeten Entscheids der ESchK und dem Termin für die Einreichung ei- nes neuen Tarifantrags zu knapp gewesen. Die SUISA habe daher eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des bestehenden Tarifs vorgeschlagen und der VESBO sei damit einver- standen gewesen.

3. Obwohl der VESBO mit Schreiben vom 22. November 1996 an die SUISA der Tarifver- längerung um ein Jahr ausdrücklich zugestimmt hat, hat ihm die ESchK gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 1996 die Gelegenheit einge- räumt, sich zur Eingabe der SUISA zu äussern. Es wurde ihm Frist zur Einreichung allfäl- liger ergänzenden Bemerkungen bis zum 20. Januar 1997 angesetzt. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 1997 bestätigte der VESBO sein Einverständnis mit dem Verlängerungsan- trag der SUISA. Gleichzeitig ergänzte er die von der SUISA zugestellten Unterlagen be- züglich der Verhandlungen über einen neuen Tarif D mit eigenen Protokollnotizen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 1997 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher

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___________________________________________________________________________ zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 10. Februar 1997 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dies be- gründete er damit, dass sich die SUISA mit der massgebenden Nutzerorganisation auf eine weitere Verlängerung des bisherigen Tarifs bis 30. Juni 1998 habe einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

5. Da es sich hier um einen Verlängerungsantrag handelt, dem der direkt betroffene VESBO ausdrücklich zugestimmt und zu dem auch der Preisüberwacher keine Empfehlungen abge- geben hat, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs D ist fristgerecht eingereicht worden und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass dieser Antrag mit dem massgebenden Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen wurde.

2. Es ist vorgesehen, den Tarif D durch einen neuen Tarif zu ersetzen, wobei allerdings die Vorverhandlungen zwischen den Tarifpartnern noch nicht soweit gediehen sind, dass der neue Tarif der ESchK bereits hätte unterbreitet werden können. Die SUISA musste daher eine Verlängerung des bis anhin geltenden Tarifs beantragen. Der einzige Nutzerverband in diesem Bereich ist mit einer einjährigen Verlängerung einverstanden.

3. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190.) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerver-

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___________________________________________________________________________ bände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind. Der vorliegende Tarif wurde sowohl am 8. August 1995 wie auch am 17. Juni 1996 verlängert; damit wurde seine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit auch unter dem neuen Recht festgestellt.

4. Unter Berücksichtigung der Zustimmung des VESBO und der Stellungnahme des Preis- überwachers gibt der Antrag auf Verlängerung des Tarifs D zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass. Die beantragte Verlängerung ist daher zu genehmigen.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D (Konzertgesellschaften), den die Schiedskommission letztmals mit Beschluss vom 17. Juni 1996 verlängert hat, wird um ein weiteres Jahr, bis zum 30. Juni 1998 verlängert.

2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’200.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 685.-

total Fr. 1’885.- auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich

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___________________________________________________________________________ − den VESBO, Bern − den Preisüberwacher

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).