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tarif-d-1996

Tarif D (Beschluss vom 17. Juni 1996)

Eschk · 1996-06-17 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Juni 1996 betreffend den Tarif D (Konzertgesellschaften) Besetzung: Präsidentin Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: Carlo Govoni, Bern Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau Vertreterin der Urheber: Martina Altenpohl, Zürich Vertreter der Werknutzer: Peter Wipf, Hermetschwil Sekretär: Andreas Stebler, Bern

ESchK 2 2 I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 8. August 1995 letztmals genehmigt hat, läuft am 30. Juni 1996 ab. Mit Eingabe vom 4. Dezember 1995 hat die SUISA innerhalb der erstreckten Frist der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung des Tarifs D in der Fassung vom 31. Oktober 1995 gestellt. Es handelt sich dabei um einen neuen Tarif, der den bisherigen Tarif D ablösen soll. Er sieht eine Gültigkeitsdauer bis zum 30. Juni 1998 vor. 2. Der Tarif D bezieht sich auf Konzerte und richtet sich an Konzertgesellschaften d.h. an Vereinigungen, die über ein Berufsorchester verfügen, mit dem sie regelmässig Konzerte ernster Musik veranstalten. Der bisherige Tarif beruht auf einem Anteil geschützter Musik von 30 Prozent in den Programmen der Konzertgesellschaften. Da die Konzertgesellschaften zu einem erheblichen Teil durch Subventionen finanziert werden, sieht er unter Berücksichtigung der pro rata temporis-Regel einen Ansatz von 8 Prozent der Konzerteinnahmen als Urheberrechtsentschädigung vor. 3. In ihrem Antrag hat die SUISA über die mit dem einzigen Nutzerverband (VESBO, Verband schweizerischer Berufsorchester) gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Dabei ging die SUISA von einem Anteil geschützter Musik von 37,6 Prozent aus, der im Laufe der Verhandlungen auf 35 Prozent reduziert wurde. Gemäss den Angaben der SUISA wurde dieser Anteil in den Verhandlungen nicht bestritten. Die SUISA ging in ihren Berechnungen ebenfalls davon aus, dass die Hälfte der Subventionen für Opernaufführungen ausgerichtet würden und sie kam unter diesen Voraussetzungen zum Schluss, dass die bisherige Urheberrechtsentschädigung von 8 Prozent der Konzerteinnahmen nicht mehr genüge. Sie schlug daher eine Erhöhung auf 10 Prozent vor. 4. Während der VESBO von Anfang an in Frage stellte, dass Subventionen als Berechnungsgrundlage der Urheberrechtsentschädigung heranzuziehen seien, zählte die

ESchK 3 3 SUISA grundsätzlich den Gesamtbetrag der auf Konzerte entfallenden Subventionen zur Be rechnungsgrundlage. Gemäss den Ausführungen der SUISA stellte der VESBO im Rahmen der Verhandlungen auch fest, dass die bis anhin gewählte Tarifstruktur die Konzertgesellschaften mit einem hohen Anteil an Konzerteinnahmen (mit hoher Eigenfinanzierung) stärker belaste als diejenigen mit einem hohen Anteil an Subventionen (mit hoher Fremdfinanzierung). Der VESBO - so die SUISA - habe ausdrücklich einen Tarifansatz gewünscht, der sich auf die Konzerteinnahmen beziehe und für den Fall, dass Subventionen zur Berechnungsgrundlage gezählt werden dürften, sei ein mit steigender Eigenfinanzierung degressiver Ansatz bevorzugt worden. Nach Auffassung der SUISA entspricht der vorgelegte Tarif diesem Anliegen. Anders als der Vorschlag des VESBO bleibe er aber für die Tonhallegesellschaft Zürich unverändert bei 8 Prozent und steige gegenüber dem bisherigen Tarif für Gesellschaften mit tieferer Eigenfinanzierung an. Aufgrund dieser Tarifabstufungen sowie des Einbezugs sämtlicher Subventionen und Zuwendungen, die zur Finanzierung des Konzertbetriebs dienen, konnte der VESBO dem vorgeschlagenen neuen Tarif letztlich nicht zustimmen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 1996 wurde dem VESBO eine Frist angesetzt, um zur Eingabe der SUISA schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 1. April 1996 verlangte der VESBO, der vorgelegte Tarif dürfe nur mit einer wesentlich geänderten Ziffer 5 sowie unter Streichung der Ziffern 6 und 7 genehmigt werden. Eventualiter sei der bestehende Tarif (in der Fassung vom 23. Januar 1995) nochmals zu verlängern. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, dass der von der SUISA vorgeschlagene Tarif für einzelne Orchestergesellschaften eine Tantiemebelastung von bis zu 12 Prozent der Konzerteinnahmen verursachen würde und zwar unabhängig von der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Die konzertgebenden Gesellschaften seien aus vielfältigen Gründen in ihrer Existenz gefährdet. Dazu würden nebst den hohen Sozialkosten auch die Subventionskürzungen gehören. Dies habe die VESBO-Mitglieder gezwungen, die Preise für die Eintrittskarten bzw. die Abonnemente in den letzten

ESchK 4 4 Jahren massiv anzuheben. Davon hätten in erster Linie auch die Urheber mit der linearen Abgabe gemäss Tarif D profitiert. Der VESBO nehme daher die Inkraftsetzung des neuen Urheberrechtsgesetzes zum Anlass, den Tarif D grundsätzlich in Frage zu stellen. Dabei wird im wesentlichen geltend gemacht, der Einbezug der Subventionen als Nutzungsertrag im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG bzw. Art. 60 Abs. 2 URG sei gesetzeswidrig. Aber auch die Anknüpfung an die Erträge, unter Pauschalierung der pro rata temporis-Regel betreffend den Anteil gespielter, geschützter Werke, widerspreche Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG. 6. Am 3. April 1996 wurde der Preisüberwacher gestützt auf Art. 15 Abs. 2 bis des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) eingeladen, seine Empfehlung zum eingereichten Tarif D abzugeben. Bevor der Preisüberwacher am 31. Mai 1996 seine Stellungnahme abgab, verlangte er von der SUISA zusätzliche Angaben über die Einnahmen für das Jahr 1995 aus dem Tarif D und vom VESBO die Betriebsrechnungen der einzelnen VESBO-Mitglieder der letzten drei Jahre. In seiner Stellungnahme wies der Preisüberwacher zunächst darauf hin, dass er sich bei der Überprüfung des Tarifs D auf jene Aspekte beschränke, die aus der spezifisch preisüberwachungs- und wettbewerbsrechtlichen Optik zu Bemerkungen Anlass geben würden. Er wies darauf hin, dass der 'Eigenfinanzierungsgrad' der analysierten Konzertgesellschaften in der Periode 1993/94 zwischen 10,5 und 33 Prozent lag. Dadurch würden die verschiedenen Konzertgesellschaften vom bisherigen Tarif D unterschiedlich betroffen. Relativ am stärksten belastet würden die Gesellschaften mit einem hohen Anteil an Billett- und Abonnementseinnahmen, während die stark subventionierten Gesellschaften verhältnismässig günstiger fahren würden. Mit dem beantragten neuen Tarif, der mit steigendem 'Eigenfinanzierungsgrad' degressive Ansätze vorsehe, solle nun unter anderem die Ungleichbehandlung der Konzertgesellschaften teilweise eliminiert werden. Die Subventionen würden allerdings weiterhin indirekt berücksichtigt, indem entsprechend höhere Prozentsätze festgelegt würden. Dies bedeute, dass nur die Tonhallegesellschaft Zürich auf dem bisherigen

ESchK 5 5 Niveau von 8 Prozent der Konzerteinnahmen verbleibe, während der neue Tarif für die sechs übrigen Konzertgesellschaften, für welche die relevanten Zahlen vorliegen würden, eine wesentliche Erhöhung der zu entrichtenden Entschädigung vorsehe. Der Preisüberwacher beurteilte es grundsätzlich positiv, dass die beantragte neue Tarifstruktur die bestehenden Ungleichheiten zum Teil beseitige. Allerdings würden auch gemäss neuem Tarif die Konzertgesellschaften mit relativ hoher 'Eigenfinanzierung' wesentlich stärker belastet als die Konzertgesellschaften mit geringen Konzerteinnahmen. Im weiteren stellte er fest, dass die Subventionen seit der Tarifrevision von 1965 in die Berechnung des relevanten Prozentsatzes einfliessen und er schliesst den Einbezug von Subventionen in die Berechnungsgrundlage für die Urheberrechtsentschädigung auch nicht grundsätzlich aus. Allerdings wäre es nach seiner Auffassung nicht richtig, die gesamten Konzertsubventionen zu berücksichtigen und sie damit den Billett- und Abonnementseinnahmen völlig gleichzusetzen. Seines Erachtens darf es nicht ohne Belang sein, ob eine Konzertgesellschaft relativ erfolgreich arbeitet und über relativ hohe Konzerteinnahmen verfügt oder ob sie praktisch nur von Subventionen lebt. Im Grad der 'Eigenfinanzierung' spiegelt sich nach seiner Auffassung auch der wirtschaftliche Erfolg, der mit der Aufführung bestimmter musikalischer Werke verbunden ist. Es erscheint ihm deshalb richtig, dass erfolgreiche Konzertgesellschaften relativ zu ihren Gesamteinnahmen etwas mehr bezahlen als stark subventionsabhängige. Zudem sei die Aufteilung der Subventionen auf die verschiedenen Tätigkeiten der Konzertgesellschaften schwierig und jedenfalls einer Kritik zugänglich. Im Prinzip müsse in jedem Fall geprüft werden, zu welchen Zwecken Subventionen ausgerichtet werden. Zusammenfassend ist er der Auffassung, dass der vorgeschlagene Tarif für die meisten Konzertgesellschaften eine markante Mehrbelastung darstelle. Diese Tariferhöhung träfe sie zudem in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zudem bedürften Tarifsprünge bis zu 50 Prozent einer besonderen Begründung. Auch habe in den vergangenen Jahren die Einnahmen aus dem Billett- und Abonnementsverkauf stärker zugenommen als die

ESchK 6 6 Beiträge der öffentlichen Hand. Es bestehe daher kein Bedarf nach einer Erhöhung des relevanten Prozentsatzes, zumal die SUISA in einem schwierigen konjunkturellen und gemeinwirtschaftlichen Umfeld ihre Einnahmen aus dem Tarif D habe steigern können. Aus diesen Gründen steht der Preisüberwacher der beantragten Tariferhöhung ablehnend gegenüber. Gegen eine Änderung der Tarifstruktur, welche bestehende Ungleichheiten beseitigt oder mildert, hat er allerdings keine Einwände. Eine solche Strukturrevision müsste allerdings nach seiner Auffassung insgesamt ertrags- bzw. kostenneutral sein. Aufgrund der Tatsache, dass die heute von den Konzertgesellschaften für die Aufführungsrechte zu entrichtenden Entschädigungen gemessen an ihren Gesamteinnahmen und gemessen an ihren gesamten Aufwendungen insgesamt aber nicht übertrieben erscheinen, dränge sich aber auch keine Tarifsenkung auf. Der Preisüberwacher empfiehlt daher, entweder den bisherigen Tarif angemessen zu verlängern oder die Struktur des beantragten neuen Tarifs im Sinne seiner Erwägungen anzupassen. 7. Die Stellungnahmen der SUISA und des VESBO anlässlich der heutigen Sitzung lauten wie folgt: Der Vertreter der SUISA wiederholt den Antrag, den Tarif D in der Fassung vom 31. Oktober 1995 auf den 1. Juli 1996 in Kraft zu setzen. Die vom VESBO gestellten Anträge werden abgelehnt. Nach Auffassung der SUISA handelt es sich bei den Subventionen nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung um Ertrag und sie seien daher auch zum Nutzungsertrag zu zählen. Im konkreten Fall würden die Subventionen dafür ausgerichtet, dem Publikum ein vielfältiges Angebot an Konzerten mit einem professionnellen Orchester zu bieten, was ohne Subventionen nicht möglich wäre, da ansonsten die Eintrittspreise zu hoch angesetzt werden müssten. Damit würden sämtliche Subventionen, die zur Finanzierung des Konzertbetriebs dienen, zu den Einnahmen aus der Werknutzung gehören. Zudem sei der Einbezug von Subventionen von der Schiedskommission in ständiger Praxis genehmigt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Veranstalter wohl kaum Subventionen erhalte, weil er freiwillig

ESchK 7 7 auf Einnahmen verzichte. Falls aber die Subventionen in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen seien, gebe es keinen Grund, den beantragten Tarif nicht zu genehmigen, da er trotz einer teilweise Erhöhung bis zu 50 Prozent erheblich unter der 10 Prozent-Grenze bleibe und die Tarifstruktur zudem den Wünschen des VESBO entspreche. Langfristig sei zudem der Anteil der Billett- und Abonnementseinnahmen gegenüber den Subventionen gesunken, wenn auch einzelne Konzertgesellschaften in den letzten Jahren ihre Billetteinnahmen stärker erhöhen konnten als die Subventionen. Es wird auch betont, dass sich die Anteile von rund einem Fünftel bzw. einem Viertel gemäss den alten Tarifen auf die Gesamtsub ventionen (einschliesslich Theater) bezogen hätten. Der für den neuen Tarif berechnete Anteil von 44 Prozent würde sich dagegen nur auf die Konzertsubventionen beziehen. Zudem habe der VESBO mit seiner Eingabe vom 1. April 1996 erstmals nach rund anderthalbjährigen Verhandlungen eine individuelle Anwendung der pro rata temporis- Regel verlangt. In den Verhandlungen sei stets ein Anteil der geschützten Werke von 35 Prozent anerkannt worden. Der VESBO erneuert seine mit der Eingabe vom 1. April 1996 gestellten Anträge und lehnt somit erneut den von der SUISA vorgeschlagenen Tarif ab. Er beantragt dessen Nichtgenehmigung beziehungsweise eventualiter die Verlängerung des bisherigen Tarifs D. Es wird wiederholt, dass der Einbezug der Subventionen Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG verletze, indem dadurch die 10 Prozent-Limite für Urheberrechtsentschädigungen nicht eingehalten werde. Nach der Auffassung des VESBO gehören ausschliesslich die Einnahmen aus Billett- und Abonnementsverkauf sowie die Mitgliederbeiträge, soweit sie zu verbilligten oder Gratiseintritten berechtigen, zu den Konzerteinnahmen und damit zum massgebenden Nutzungsertrag. Subventionen würden aber nicht Nutzungsertrag darstellen, sondern seien vielmehr Ersatz für fehlenden bzw. nicht eingeforderten Nutzungsertrag. Art. 60 URG sehe eine reine Erfolgsbeteiligung vor; spiele ein erfolgreiches Werk hohe Erträge ein, so schulde der Nutzer dem Urheber eine substantielle Vergütung nach der Tantiemeregel; andernfalls falle die Entschädigung entsprechend geringer aus. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe im

ESchK 8 8 übrigen hervor, dass Subventionen nicht unter den Begriff Nutzungsertrag zu subsumieren seien. Der VESBO weist auch darauf hin, dass die Entscheide der Schiedskommission zum Tarif D vom 25. März 1965 sowie vom 21. April 1980, wonach Subventionen für die Berechnung der Entschädigung zu einem Fünftel bzw. zu einem Viertel einbezogen werden dürfen, noch unter altem Recht ergangen seien. Im Gegensatz zum heutigen Recht, das von der Angemessenheitsüberprüfung ausgehe, habe man damals bloss eine Missbrauchskontrolle gekannt. Zudem sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid vom 11. Mai 1988) der Einbezug von Subventionen nur zulässig, falls der Nutzer freiwillig auf einen theoretisch erzielbaren marktgerechten Nutzungsertrag ver zichte. Rechtsvergleichend wird darauf hingewiesen, dass auch in Deutschland Subventionen nur in den Fällen einbezogen würden, in denen die Eintrittspreise aufgrund der Subventionen erheblich unter das übliche Preisniveau fallen. Eine Grenze könne somit allenfalls dort liegen, wo die Eintrittspreise erheblich unter dem üblichen auf dem Markt erzielbaren Preis liegen würden. Dagegen seien Subventionen, die ein trotz maximaler Ausreizung der Marktpreise unfreiwillig entstandenes Defizit decken sollen, nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Urheberrechtsentschädigung. Würden die Subventionen für die Berechnung der Entschädigung beigezogen, so sei allenfalls nicht die Ertragsklausel, sondern die Aufwandklausel anzuwenden. Der VESBO verlange allerdings nicht einfach die Nichtgenehmigung des Tarifs, sondern sei grundsätzlich damit einverstanden, 10 Prozent der Konzerteinnahmen an die SUISA abzuführen. Damit würde die volle Ausschöpfung der 10 Prozent-Regel akzeptiert, obwohl gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur Leerkassettenabgabe vom 24. März 1995 auch ein allmähliches Annähern an diese Grenze möglich wäre. Im übrigen lägen keine wirtschaftlichen Gründe vor, die Anlass zu einer Erhöhung des Tarifs geben würden. Vom VESBO wird aber auch geltend gemacht, dass Ziff. 5 des vorgeschlagenen Tarifs die pro rata temporis-Regel verletze, indem der Anteil geschützter Werke pauschalisiert

ESchK 9 9 werde. Gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG hätten die Nutzer nur ein Entgelt zu bezahlen, soweit sie effektiv urheberrechtlich geschützte Werke verwenden würden. Es gehe nicht an, dass die SUISA unabhängig vom jeweiligen Repertoire eines Orchesters Abgaben auf sämtlichen Einnahmen erhebe. Es komme daher nur eine Regelung in Frage, wonach der Prozentsatz im Verhältnis 'Dauer der geschützten Musik' zur 'Dauer des Konzerts mit Pausen' reduziert werde. Es bestehe kein Anlass zu einem Mischtarif, nachdem die Abrechnung äusserst einfach und die konzertgebenden Gesellschaften Gewähr dafür bieten würden, diese Abrechnungen korrekt und periodisch einzureichen, so dass eine individuelle Abrechnung möglich sei. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Tarif D (Konzertgesellschaften) in der Fassung vom 31. Oktober 1995 hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

9 S U I S A Entwurf 31.10.1995 Tarif D Konzertgesellschaften L 2 A. Kundenkreis Dieser Tarif richtet sich an Konzertgesellschaften der Schweiz und Liechtensteins. Sie werden nachstehend als Kunden bezeichnet. Konzertgesellschaften sind Vereinigungen, die über ein Be- rufsorchester verfügen, die mit diesem regelmässig Konzerte ernster Musik veranstalten, und die von der öffentlichen Hand mit erheblichen Subventionen unterstützt werden. Die Trägerschaft des Orchesters kann von der konzertveranstal- tenden Gesellschaft getrennt sein. 3 B. Verwendnng der Musik Dieser Tarif bezieht sich auf die Aufführung von Musik an eigenen Konzerten der Kunden in der Schweiz und in Liech- tenstein. 4 Von diesem Tarif ausgeschlossen sind

- die Verbindung von Musik mit anderen Werken (Synchroni- sation)

- die Verwendung der Musik zu Werbezwecken. 5 C. Entschädigung Die Entschädigung wird berechnet in einem Prozentsatz der Konzerteinnahmen. Konzerteinnahmen im Sinne dieses Tarifs sind

- die Einnahmen aus Billett- und Abonnementsverkauf

- die Mitgliederbeiträge, soweit sie zu verbilligten oder Gratis-Eintritten berechtigen Zu den Konzerteinnahmen zählen auch diejenigen aus Konzer- ten mit urheberrechtlich freier Musik. Allfällige Billettsteuern sind abzuzienen. 6 Der Prozentsatz richtet sich nach dem Grad der Eigenfinan- zierung der Konzertgesellschaften.

1 0 Eigenfinanzierung ist das Verhältnis von Konzerteinnahmen: Gesamteinnahmen. Gesamteinnahmen sind

- Konzerteinnahmen

- alle weiteren Zuwendungen aller Art (Subventionen, Spon- sorenbeiträge etc.) an den gesamten Konzertbetrieb bzw. an das Orchester oder dessen Trägerschaft. Wird das Orchester auch für Theateraufführungen musik-dra- matischer Werke eingesetzt, werden die Subventionen, Spon- sorenbeiträge etc. nach der Zahl der Orchestereinsätze auf die beiden Bereiche aufgeteilt. 7 r" Der Prozentsatz der Entschädigung beträgt bei einem Eigen- finanzierungsgrad von Prozent der Konzerteinnahmen 10 15% 15 - 20% 20 - 25% 25 - 30% 30 - 35% 35 - 40% 40 - 45% 45 - 50% 50 - 60% 60 - 80% über 80% 12% 11% 10% 9% 8% 7% 6% 5% 4,5% 4% 3,5% Für Konzertgesellschaften mit einem Eigerifinanzierungsgrad von weniger als 10% beträgt die Vergütung 2% der Gesamt- einnahmen. 8 Die Entschädigungen verstehen sich exklusive einer allfäl- ligen Mehrwertsteuer. 9 10 11 D. Abrechnung Die Kunden geben der SUISA innert zwei Monaten nach Ab- schluss des Geschäftsjahres die Einnahmen und Mitglieder- beiträge bekannt. Die SUISA kann zur Prüfung dieser Angaben Belege (insbe- sondere eine Bestätigung der Revisionsstelle des Kunden) verlangen. Wenn die Angaben oder die verlangten Belege auch nach ei- ner schriftlichen Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, so kann die SUISA die zur Berechnung der Entschä-

1 1 digung erforderlichen Angaben schätzen und gestützt darauf die Entschädigung berechnen. 12 13 14 E. Zahlung Die SUISA stellt für die Entschädigungen gestützt auf die Angaben gemäss Ziffer 9 Rechnung, die innert 30 Tagen zu begleichen ist. Die SUISA kann für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der Hälfte der Entschädigung für das Vorjahr ver- langen. Die SUISA kann ferner Sicherheiten verlangen. 16 17 F. Verzeichnisse der verwendeten Musik Die Kunden stellen der SUISA zwei Exemplare ihres General- programms und ihres Jahresberichts bei Ersc~einen zu. Die Kunden übergeben der SUISA innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsj'ahres·ein Verzeichnis aller aufgeführten Musikwerke. Wenn diese Verzeichnisse auch nach schriftlicher Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, kann die SUISA eine Entschädigung von Fr. 40.- pro Konzert oder von Fr. 650.- pro Jahr verlangen. Sie wird im Wiederholungsfall verdop- pelt. 18 G. Gültigkeitsdauer Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzei- tig revidiert werden.

S U I S 'A . 1 2 Version du 31.10.1995 Tarif D Societes de concerts 1 2 A. Cercle des clients Ce tarif s'adresse a toutes les societes de concert de Suisse. et du Liechtenstein. Elles sont denommees ci~apres "clients". Les societes de concert sont des organisations qui disposent d'un orchestre professionnel avec lequel elles organisent re- gulierement des concerts de musique serieuse, et qui re~oivent des subventions importantes des pouvoirs publics. Les. respon- sables de l'orchestre peuvent etre distincts de la societe or- ganisatrice de concerts. B. Utilisation de la musique 3 Ce-tarif se rapporte ä l'execution de musique lörs des pro- pres concerts des clients en Suisse et au Liechtenstein. 4 Sont exlues de ce tarif

- l'association de musique avec d'autres oeuvres (synchro- nisation)

- l'utilisation de musique ä des fins publicitaires. C. Redevance ~---- La redevance est fixee saus la fonne d'un pourcentage des re- cettes de concert. On entend par recettes de concert selon ce tarif les recettes

- provenant de la vente des billets et des abonnements

- provenant de la cotisation des membres, dans la mesure ou les membres ont droit ä des billets ou abonnements gratuits ou a prix reduit. Les recettes provenant de concerts de musique non protegee par le droit d'auteur comptent egalement comme recettes de concert. D'eventuels imp6ts sur les billets sont a deduire. 6 Le pourcentage varie selon le degre de financement propre de la societe de concerts.

1 3 Le financement propre correspond au rapport recettes de concert: recettes totales On entend par recettes totales

- les recettes de concert

- toutes les autres contributions de toutes sortes (subve.n- tions, contributions de sponsors etc.) ä l'ensemble de l'organisation du concert, ä l'orchestre au a ses reponsa- bles. Si_l'orchestre est egalement engage pour des representations theätrales d'oeuvres de musique dramatique, les subventions, contributions de sponsors etc. sont reparties sur les deux domaines d'apres le nombre de representations. 7 Les redevances sont definies selon le bareme suivant: r' Degre de financement propre Pourcentage des recettes de concert 10 - 15% 15 - 20% 20 - 25% 25 - 30% 30 - 35% 35 - 40% 40 45% 45 - 50% 50 - 60% 60 - 80% plus de 80% 12% i1% 10% 9% 8% 7% 6% 5% 4,5% 4% 3,5% Pour les societes de concerts dont le degre de financement propre est inferieur a 10%, la redevance s'eleve ä 2% des- recettes totales. Les redevances ne comprennent pas une eventuelle taxe sur la valeur ajoutee. D. Decompte 9 Dans les deux rnois qui suivent la cl6ture de l'exercice, les clients communiquent a SUISA le montant des recettes et des cotisations de membres. 10 Afin de contr6ler les indications du client, SUISA peut exi- ger des preuves (notamment la confirmation d'un organe de contr6le du client). 11 Au cas ou les informations ou les preuves exigees par ecrit ne seraient pas parvenues dans les delais prevus, SUISA peut alors evaluer les indications necessaires et s'appuyer sur celles-ci pour calculer la redevance.

1 4 E. Paiement 12 Sur la base des donnees du chiffre 9, SUISA etablit une fac- ture pour les redevances, payable dans les 30 jours. 13 SUISA peut exiger un acompte pour l'annee en cours, s'elevant a la moitie de la redevance payee pour l'annee precedente. 14 · SUISA peut egalement exiger des garanties. F. Releves de la musique executee 15 Les clients remettent a SUISA, des leur parution, deux exem- plaires de leur programme general et de leur rapport annuel. 16 Dans les deux mois qui suivent la cl6ture de l'exercice, les clients remettent a SUISA un releve de toutes les oeuvres mu- sicales executees. 17 Si ces releves ne sont pas conuuuniques dans les delais pre- vus apres demande fai te par ecri t, SUISA peut exiger une re- devan.ce de Fr. 40.- par concert ou de Fr. 650.- par an. Elle sera doublee en cas de recidive. G. Duree de validite 18 Ce tarif est valable du ler janvier 1996 jusqu'au 30 juin 1998. 19 En cas de modifications profondes des circonstances, il peut etre revise avant son echeance.

1 5 S U ISA Versione del. 31.10.1995 Tariffa D Societä di concerto 1 2 A. Sfera di clienti Questa tariffa concerne le societa di concerto della Svizze- ra edel Liechtenstein, qui di seguito denominate "clienti". Le societa di concerto sono associazioni ehe dispongono di un'orchestra professionale con cui organ..izzano regolarmen- te concerti di musica seria. Esse vengono sostenute con considerevoli sovvenzioni pubbliche. Il soggetto giuridico dell'orchestra puo essere separato dalla societa organiz- zatrice dei concerti. 3 4 B. Utilizzazione della musica La presente tariffa concerne l'esecuzione di musica duran- te i concerti propri del cliente in Svizzera e nel Liech- tenstein. Sono esclusi da questa tariffa

- l'abbinamento della musica con altre opere (sincronizza- zione) l'utilizzazione della musica per scopi pubblicitari 5 C. Indennitä L'indennita viene fissata quale percentuale degli introiti del concerto. Per introiti del concerto secondo questa tariffa s'intendo- no quelli provenienti

- dalla vendita di biglietti e abbonamenti

- dalle quote dei membri, purche queste diano diritto a biglietti o abbonamenti gratuiti o a prezzo ridotto. Per introiti del concerto si intendono pure quelli prove- nienti da concerti di musica non protetta rl~l diritto d'autore.

1 6 6 Eventuali tasse sui biglietti vanno dedotte. La percentuale viene calcolata in base al grado di autofi- nanziamento delle societa di concerto. 7 Per autofinanziamento si intende il rapporto Introiti del concerto: Introiti complessivi Per introiti complessivi s'intendono Gli introiti del concerto

- tutti gli altri sussidi di ogni genere (sovvenzioni, con- tributi degli sponsor, ecc.) a tutto ·l'esercizio concer- tistico, risp. all'orchestra o ai suoi responsabili. Se l'orchestra. viene ingaggiata anche per rappresentazioni di apere del teatro in musica, le sovvenzioni~ i cöntributi degli sponsor, ecc., vengono ripartiti a seconda del numero degli impegni dell'orchestra fra entrambi i settori. La percentuale dell'indennita anunonta a ·con un autofinanziamento pari al 10 - 15% 15 - 20% 20 - 25% 25 - 30% 30 - 35% 35 - 40% 40 - 45% 45.- 50% ·50 60%- 60 - 80% altre 1'80% percentuale degli introiti del concerto 12% 11% 10% 9% 8% 7% 6% 5% 4,5% 4% 3,5% 8 Per quelle societa di concerto con un grado di autofinan- ziamento di meno del 10%, l'indennita anunonta al 2% degli introiti complessivi. Le indennita s'intendono non comprendenti un'eventuale im- posta sul valore aggiunto. 9 D. Conteggio I clienti comunicano alla SUISA entro due mesi dalla chiu- sura dell'anno d'esercizio gli introiti e le quote dei membri. 10 La SUISA puo richiedere dei giustificativi (in particolare

1 7 11 una conferma da parte dell'organo di revisione del clien- te) per motivi di controllo. Se le indicazioni o i giustificativi richiesti non vengono inoltrati neanche dopo sollecito per iscritto entro il termine stabilito, la SUISA puo effettuare una stirna delle indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita e, sulla base di queste, calcolare l'indennita. 12 13 14 E. Pagamento La SUISA appronta una fattura perle indennita basata sul- le indicazioni della cifra 9 e da pagarsi entro 30 giorni. La SUISA puo richiedere un acconto per l'anno corrente pa- ri alla meta dell'indennitä per l'anno precedente. La SUISA puo inoltre richiedere delle garanzie. 15 16 17 F. Elenchi della musica utilizzata I clienti inoltrano alla SUISA due esernplari del loro pro- granuna generale edel loro rapporto annuo, non appena que- sti vengono pubblicati. I clienti trasrnettono alla SUISA, entro due rnesi dalla chiusura dell'anno d'esercizio, un elenco di tutte le ape- re rnusicali eseguite. Qualora questi elenchi non vengano inoltrati neanche dopo sollecito per iscritto entro il terrnine stabilito, la SUISA puo richiedere un'indennita di Fr. 40.- per concerto o di Fr. 650.- per anno, raddoppiata in caso di recidiva. G. Periodo di validitä Questa tariffa e valevole dal 1° gennaio 1996 al 30 giugno 1998. 18 In caso di cambiamento sostanziale delle circostanze, essa puo essere riveduta prima della scadenza.

ESchK 19 19 II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Die Schiedskommission hat gemäss Art. 59 Abs. 1 URG einen ihr vorgelegten Tarif zu genehmigen, wenn er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Bezugnehmend auf die bisherige Praxis, die vom Bundesgericht bestätigt worden ist und die auch unter dem neuen URG ihre Gültigkeit hat, sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die massgebenden Organisationen der Werknutzer dem Tarif zugestimmt haben. Kommt es aber weder in den Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2) noch während des Genehmigungsverfahrens zu einer Einigung zwischen den Parteien, muss der Tarif gestützt auf die im Gesetz enthaltenen Kriterien (Art. 60 URG) überprüft werden. Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG ist bei der Berechnung der tariflich festzulegenden Entschädigungen vom Ertrag auszugehen, der mit der entsprechenden Nutzung verbunden ist. Hilfsweise kann auf den Nutzungsaufwand abgestellt werden. Gemäss Botschaft des Bundesrates zum URG ist das insbesondere zulässig, wenn mit der Nutzung gar keine Einnahmen erzielt werden oder wenn diese in keinem Zusammenhang mit der Nutzung stehen (Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989, BBl 1989 III 565). Da mit der Veranstaltung von Konzerten regelmässig Einnahmen erzielt werden, hat die SUISA die geschuldete Urheberrechtsentschädigung in einem Prozentsatz der Konzerteinnahmen festgelegt. Unbestritten ist, dass zu diesen Einnahmen zunächst die Erträge aus Billett- und Abonnementsverkäufen sowie die Mitgliederbeiträge gehören, soweit letztere Anspruch auf den Besuch von vergünstigten oder Gratis-Aufführungen geben. Dagegen besteht unter den Parteien in diesem Genehmigungsverfahren Uneinigkeit darüber, ob die von der öffentlichen Hand ausgerichteten Subventionen ebenfalls zum Nutzungsertrag zu zählen sind. Nach ihrer bisherigen - noch unter altem Recht eingeführten - Rechtsprechung hat die

ESchK 20 20 Schiedskommission den Einbezug der Subventionen in die Berechnungsgrundlage der Urheberrechtsentschädigung zugelassen [Entscheide der Schiedskommission zum Tarif D vom 25. März 1965 (Entscheide und Gutachten der ESchK 1941-1965, S. 263 ff.) sowie vom 21. April 1980 (Entscheide und Gutachten der ESchK 1967-1980, S. 163 ff.)]. Die Kommission hat denn auch wiederholt bestätigt, dass diese Einkünfte Ersatzleistungen für fehlende anderweitige Einnahmen sind und deren Berücksichtigung somit nicht als missbräuchlich bezeichnet werden könne (vgl. hiezu auch den Beschluss der Kommission zum Tarif Da vom 11. November 1965 (Entscheide und Gutachten der ESchK 1941-1965, S. 291). Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 11. Mai 1988 betreffend den Tarif K (Entscheide und Gutachten der ESchK 1981-1990, S.

203) festgestellt, dass die Erfassung von Subventionen, Defizitdeckungsgarantien und anderen Zuschüssen, welche bezwecken, die Eintrittspreise tief zu halten, im Interesse des Urhebers liegen und nicht missbräuchlich sind. Im übrigen zählt die diesbezügliche vom VESBO erwähnte deutsche Rechtsprechung mittelbare Einnahmen, die zur finanziellen Durchführung von Veranstaltungen direkt beitragen, wie z.B. Vergünsti- gungen, Subventionen oder Beiträge von Sponsoren, ebenfalls zu den Bruttoeinnahmen. Ausgeschlossen werden nur Zuschüsse, die als eigentliche Betriebsmittel zu werten sind, da sie erst die Aufnahme und die Fortsetzung der vergütungspflichtigen Tätigkeit ermöglichen würden. Die Grenze wird dort gesehen, wo die Eintrittspreise aufgrund dieser Zuschüsse erheblich unter das übliche Preisniveau fallen würden (Angelika Strittmatter, Tarife vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle, Berlin 1996, S. 138f.). Der Preisüberwacher geht davon aus, dass hohe Subventionen auch ein Hinweis dafür sind, dass die Öffentlichkeit der Aufführung derartiger Konzerte eine sehr grosse Bedeutung und einen hohen Stellenwert beimisst. Die Urheber der aufgeführten Werke an dieser hohen Wertschätzung partizipieren zu lassen und auch Konzertsubventionen bis zu einem gewissen Grad in die Berechnung miteinzubeziehen, erscheint ihm insofern nicht abwegig. Der Preisüberwacher wendet sich somit nicht gegen den Einbezug eines Teils der Subventionen. Allerdings darf es seines Erachtens nicht ohne Belang sein, ob eine Konzertgesellschaft relativ erfolgreich arbeitet und über relativ hohe Konzerteinnahmen verfügt oder ob sie praktisch nur von Subventionen lebt. Hier zeigt

ESchK 21 21 sich die vom Preisüberwacher in seiner Eingabe selbst erwähnte wettbewerbsrechtliche Optik, die nicht unbesehen übernommen werden darf. Bei diesen rein marktwirtschaftlichen Überlegungen werden die urheberrechtlichen und kulturpolitischen Aspekte völlig ausser acht gelassen. Bei der Kostenstruktur eines Tarifs muss auch die kulturpolitische Zielsetzung berücksichtigt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass aussergewöhnliche und weniger populäre Werke nicht oder nur noch selten aufgeführt werden könnten.

2. Es ist abzuklären, ob aufgrund des neuen Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 und des damit verbundenen Übergangs von der Missbrauchs- zur Angemessen- heitskontrolle an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann. Beim Nutzungsertrag handelt es sich um einen zu konkretisierenden unbestimmten Rechtsbegriff. Entgegen der Auffassung des VESBO schliesst nicht bereits der Wortlaut von Art. 60 Abs. 1 Bst. a den Einbezug der Subventionen aus, da auch diese grundsätzlich als Ertrag aus der Werknutzung zu betrachten sind. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, den Urheber angemessen und anteilsmässig am Ertrag aus der Nutzung seines Werkes zu beteiligen (Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989, BBl 1989 III 564). Daraus ist zu schliessen, dass der Ersatz für fehlenden oder nicht eingeforderten Nutzungsertrag ebenfalls mitzuberücksichtigen ist. Es besteht somit kein Anlass, die bisherige Praxis zu ändern. Subventionen sind daher grundsätzlich weiterhin zum Nutzungsertrag zu zählen.

3. Nach dem grundsätzlichen Einbezug der Subventionen ist im Rahmen der Angemessen- heitskontrolle zu prüfen, ob die Höhe der Entschädigung Art. 60 URG entspricht, d.h. in welchem Umfang diese zur Berechnungsgrundlage zu zählen sind. Gemäss Beschluss vom 25. März 1965 betreffend den Tarif D hat die Kommission die Hinzurechnung von etwas mehr als einem Fünftel vom Gesamtbetrag der Subventionen zum Ertrag nicht als missbräuchlich angesehen. Mit Entscheid vom 21. April 1980 zum gleichen Tarif wurde die Hinzurechnung von etwas mehr als einem Viertel der Gesamtsubventionen zu den

ESchK 22 22 Bruttoeinnahmen als zulässig betrachtet und der entsprechende Tarif genehmigt. In ihrem Antrag vom 4. Dezember 1995 ging die SUISA nun davon aus, dass nur die Hälfte der Subventionen auf den Konzertbetrieb entfallen und sie zählte daher grundsätzlich den Gesamtbetrag der auf Konzerte entfallenden Subventionen zur Berechnungsgrundlage. Es ist festzustellen, dass die Subventionen vielfach erst die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ermöglichen, indem eine Konzertgesellschaft nur mit dieser finanziellen Unterstützung ihren Betrieb aufnehmen beziehungsweise weiterführen kann. Diesem Umstand ist bei der Festlegung des Tarifs Rechnung zu tragen, indem entweder nicht alle Subventionen miteinbezogen werden oder ein entsprechend tieferer Tarifansatz gewählt wird. Andererseits deutet die Ausrichtung von Subventionen auch darauf hin, dass der Eintrittspreis ohne Subventionen so hoch angesetzt werden müsste, dass er bestimmte Kreise vom Besuch eines Konzertes abhalten würde. Subventionen dienen daher mittelbar oder unmittelbar dazu, die Eintrittspreise zu senken. Sie sind daher in dem Ausmass zu berücksichtigen, in dem sie dazu dienen, Eintrittspreise zu verbilligen oder zu reduzieren. Die Differenzierung zwischen Subventionen, die einer Konzertgesellschaft erst den Betrieb ermöglichen und Subventionen, welche die Eintrittspreise soweit senken, dass sie vom angesprochenen Publikum noch bezahlt werden können, ist schwierig. Würde man es der einzelnen Konzertgesellschaft überlassen, die Subventionen auf den Bereich Betrieb und Veranstaltungen aufzuschlüsseln, so wäre das Risiko nicht auszuschliessen, dass sämtliche Subventionen dem Betrieb und keine den Konzertveranstaltungen zugerechnet würden. Damit würden die Ergebnisse der Einnahmen verzerrt und die Urheberinnen und Urheber in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Diese Lösung ist daher nicht gangbar. Besser wäre eine pauschale Aufteilung, indem von den Subventionen nur ein prozentualer Anteil zu den Einnahmen gerechnet wird, wobei beispielsweise auf das Verhältnis zu den reinen Betriebsmitteln der Gesellschaft abgestellt werden könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUISA der Vergütung richtigerweise den

ESchK 23 23 Ertrag zu Grunde gelegt hat. Zutreffend ist auch, dass grundsätzlich die Subventionen als Ertrag aus der Aufführung musikalischer Werke zu berücksichtigen sind. Hingegen müssen über die Modalitäten der Anrechnung der Subventionen noch Lösungen gefunden werden. Die Kommission ist nicht in der Lage, im laufenden Tarifverfahren von sich aus eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Wenn in Art. 59 Abs. 2 URG festgehalten wird, dass die Kommission nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungs- gesellschaften und Nutzerverbände Änderungen am Tarif vornehmen könne, so sollte damit die Möglichkeit gegeben werden, gewisse Korrekturen, welche die Vorlage genehmigungsfähig machen, direkt vorzunehmen. Hingegen kann diese Bestimmung nicht bedeuten, dass die Kommission anstelle der Beteiligten die grundlegenden Kriterien für die Berechnung der Vergütung festlegt. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er Art. 59 Abs. 1 URG anders formuliert, indem er beispielsweise festgelegt hätte, dass die Kommission auf Antrag der Verwertungsgesellschaften einen Tarif erlässt. Art. 59 Abs. 1 sieht jedoch vor, dass die Kommission einen ihr vorgelegten Tarif zu genehmigen hat, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Dies setzt voraus, dass die Verhandlungspartner über alle massgebenden Kriterien eines Tarifs verhandelt haben. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als nochmals unter den beteiligten Parteien über die Anrechnung der Subventionen zu verhandeln.

4. Der von der SUISA vorgelegte Tarif geht von einem Anteil geschützter Werke von 35 Prozent aus. Im Rahmen der Verhandlungen wurde dieser Anteil vom VESBO nicht bestritten. Erst aufgrund der von der Schiedskommission durchgeführten Vernehm- lassung wurde geltend gemacht, dass diese pauschale Regelung Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG widerspreche. Diese Bestimmung sieht in der Tat vor, dass bei der Festlegung der Entschädigung das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken zu berücksichtigen ist. Das Gesetz lässt somit bezüglich der pro rata temporis-Regel keinen Spielraum für eine Pauschalierung offen. Eine derartige Lösung könnte nur als Verhandlungsergebnis der Parteien akzeptiert werden. Da sich die Verhandlungspartner in diesem Punkt aber letztlich nicht einigen konnten, kann die Kommission die generelle Annahme, dass 35 Prozent der verwendeten Werke geschützte Musik enthalte, nicht annehmen. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass die pro rata temporis-

ESchK 24 24 Regel seitens des VESBO erst nach Abschluss der Verhandlungsphase geltend gemacht worden ist. Dies ist in einem Genehmigungsverfahren nicht angebracht. Die SUISA hätte in der Verhandlungsphase Gelegenheit haben müssen, diesem Einwand zu begegnen (vgl. Erw. 3).

5. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat die Schieds- kommission gemäss Art. 60 Abs. 2 URG die sogenannte 10 Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Urheberrechtsentschädigung in der Regel höchstens 10 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Diese Angemessenheitsüberprüfung stimmt weitgehend mit den Grundsätzen überein, welche die Schiedskommission in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis angewendet und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwickelt hat. Neu sieht der Tarif je nach dem Eigenfinanzierungsgrad der Konzertgesellschaften einen unterschiedlichen Prozentsatz der Konzerteinnahmen vor, so dass die Urheberrechts- entschädigungen derjenigen Gesellschaften mit hohem Eigenfinanzierungsgrad aufgrund eines geringeren Prozentsatzes der Konzerteinnahmen berechnet werden als derjenigen mit tiefem Eigenfinanzierungsgrad. Grundsätzlich ist nichts einzuwenden gegen eine bessere und gerechtere Tarifstruktur. Der vorgelegte Tarif entspricht allerdings nicht diesen Vorgaben. Die vorgeschlagene neue Struktur hat zur Folge hat, dass der Prozentsatz für eine einzige Gesellschaft gleich bleibt, dagegen alle anderen Konzertgesellschaft, von denen die entsprechenden Zahlen bekannt sind, bis zu 50 Prozent höhere Urheberrechtsentschädigungen bezahlen müssten, wobei ein tieferer Prozentsatz als 8 Prozent (Eigenfinanzierungsgrad über 35 Prozent) in der Realität wohl kaum erzielbar sein dürfte. Nach der bisherigen Praxis der Schiedskommission sind ausserordentliche Tariferhöhungen oder grosse Tarifsprünge ohne besondere Begründung zu vermeiden. Dies war bereits unter der Missbrauchskontrolle der Fall und muss insbesondere auch unter der Angemessenheitskontrolle gelten. Dieser Grundsatz ist nicht eingehalten, wenn ein Tarif in einzelnen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht wird. Dies gilt selbst dann,

ESchK 25 25 wenn der Tarif noch unter der 10 Prozent-Limite liegt, da dies allein noch kein Grund für eine massive Anhebung eines Tarifs ist. Auch für die Erhöhung eines bereits bestehenden Tarifs braucht es demnach die Angabe konkreter Gründe (Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989, BBl 1989 III 565). Die von der SUISA angegebene Begründung vermag jedenfalls die vorgenommene Erhöhung nicht zu rechtfertigen. Zudem ist fraglich, ob die Subventionen in den letzten Jahren tatsächlich zugenommen haben oder ob sie in letzter Zeit nicht eher stagnierten oder gar zurückgingen. Der Schiedskommission liegen für keine dieser Entwicklungstendenzen konkrete Anhaltspunkte vor.

6. Der vorliegenden Tarifstruktur fehlt es im Hinblick auf die 10 Prozent-Regel an der erforderlichen Transparenz. Falls sich die Verhandlungspartner aber nicht auf einen Tarif einigen können, müssen die entsprechenden Abstufungen so gestaltet sein, dass offensichtlich ist, wie sich der Tarif bezüglich der 10 Prozent-Regel verhält. Die vorliegende Prozent-Entschädigung erfüllt dieses Kriterium nicht, da sie sich auf Berechnungsgrundlagen abstützt, die sich nicht unmittelbar aus dem Tarif ergeben.

7. Aus all diesen Gründen ist eine Genehmigung des von der SUISA vorgelegten Tarifs nicht möglich. Der geltende Tarif wird daher um ein Jahr verlängert.

8. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

ESchK 26 26 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Der von der SUISA vorgelegte Tarif D in der Fassung vom 31. Oktober 1995 wird nicht genehmigt.

2. Die Gültigkeitsdauer des letztmals am 8. August 1995 genehmigten Tarifs D (Konzertgesellschaften) wird um ein Jahr, bis 30. Juni 1997 verlängert.

3. Gestützt auf Artikel 21a Absatz 1 und Absatz 2 Bst. a und d sowie Artikel 21b der Urheberrechtsverordnung (Fassung vom 25. Oktober 1995) werden der SUISA die Verfahrenskosten bestehend aus:

a. einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'500.--

b. sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2'000.-- total Fr. 3'500.-- auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

a. die Mitglieder der Spruchkammer

b. die Verwertungsgesellschaft SUISA, Zürich

c. VESBO, vertreten durch Herrn Dr. P. Mosimann, Basel

d. den Preisüberwacher

e. Finanzdienst GS EJPD Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär

ESchK 27 27 V. Bräm A. Stebler Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).