opencaselaw.ch

tarif-d-1995

Tarif D (Beschluss vom 8. August 1995)

Eschk · 1995-08-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Beschluss vom 8. August 1995 betreffend den Tarif D (Konzertgesellschaften) Besetzung: Präsidentin • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Ivan Cherpillod, Lausanne • Daniels Wüthrich-Meyer, Nidau Vertreterin der Urheber: • Martina Altenpohl, Zürich Vertreter der Werknutzer: • Peter Wipf, Hermetschwil Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 9. Dezember 1993 genehmigt hat, läuft am 30. Juni 1995 ab. Mit Ein­ gabe vom 8. Februar 1995 hat die SUISA den Antrag gestellt, die Gültigkeits­ dauer des bestehenden Tarifs um ein Jahr zu verlängern. Zur Begründung ihres Verlängerungsantrags führt die SUISA aus, die Verhandlungen mit dem VESBO über eine Veränderung der bisherigen Tarifstruktur zur Berücksichti­ gung der von den Konzertveranstaltern erhaltenen Subventionen hätten noch nicht abgeschlossen werden können und man sei deshalb übereingekommen, den bisherigen Tarif noch ein weiteres Jahr anzuwenden.

2. Die SUISA ist der Auffassung, dass der Verlängerungsantrag auch im lichte von Art. 60 URG nicht zu beanstanden ist, weil der Ansatz sowohl nach der 1 O %- als auch nach der pro-rata-temporis-Regel berechnet ist und bei Be­ rücksichtigung der Subventionen der Konzertgesellschaften als Einnahmen unter dem gesetzlich vorgesehenen Maximalansatz liegt, der nur in Ausnah­ mefällen überschritten werden darf.

3. Im Hinblick auf die Verhandlungen mit dem VESBO über einen neuen Tarif würde es die SUISA begrüssen, wenn sich die Schiedskommission im Rah­ men dieses Genehmigungsverfahrens auch mit der Frage befassen könnte, ob Subventionen und ähnliche Zuwendungen an die Konzertbetriebe für die Berechnung der Urheberrechtsentschädigung nach Art. 60 URG miteinbezo­ gen werden dürfen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 1995 ist die Spruchkammer zur Be­ handlung des Verlängerungsantrags der SUISA eingesetzt worden. Mit der­ selben Verfügung wurde dem VESBO eine Frist angesetzt, um zur Eingabe der SUISA Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 15. März 1995 hat der VESBO dem Verlängerungsantrag der SUISA zugestimmt und die von der SUISA dargelegten Gründe für eine Tarifverlängerung bestätigt.

5. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2 PüG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26. April 1995 hat der Preisüberwacher der Schiedskommis­ sion mitgeteilt, dass er bei diesem unbestrittenen Geschäft auf eine Unter­ suchung und die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

6. In Anbetracht der Zustimmung des hauptsächlichen Nutzerverbandes zum Verlängerungsantrag der SUISA und der Reaktion des Preisüberwachers kann das Geschäft gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.

ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 3

1. Die Antragstellung auf Verlängerung des Tarifs D erfolgte zwar nicht fristge­ recht, denn gemäss Art. 9 Abs. 2 URV muss ein Genehmigungsantrag sieben Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs eingereicht werden. In begründeten Fällen kann jedoch von der Nichteinhaltung dieser Frist abgesehen werden. Da im vorliegenden Fall lediglich die Gültigkeits­ dauer eines von der Schiedskommission bereits geprüften und genehmigten Tarif verlängert werden soll und der massgebende Nutzerverband dieser Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt hat, fällt die verspätete Antragstel­ lung nicht ins Gewicht und es kann darauf eingetreten werden.

2. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs, dem die hauptsächlichen Nutzerverbände zugestimmt haben, ist nach ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission ohne weiteres zu genehmigen. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, sofern sie der 1 O %-Regel entsprechen und damit den Angemessenheitskriterien von Art. 60 URG gerecht werden. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs D ist somit zu genehmigen.

3. Dem Antrag der SUISA und der Stellungnahme des VESBO ist zu entneh­ men, dass die Verhandlungen über die Revision des Tarifs D die Frage um­ stritten ist, ob die Subventionen, welche die Konzertgesellschaften erhalten, weiterhin als Teil der Einnahmen gelten sollen, die für die Berechnung der Ur­ heberrechtsentschädigung relevant sind. Da diese Frage die beantragte Tarif­ verlängerung nicht berührt, kann im vorliegenden Genehmigungsverfahren auch nicht dazu Stellung genommen werden. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzfrage, welche die Ausgestaltung des künftigen Tarifs betrifft und im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen sein wird. Sie kann auch nicht im Sinne eines obiter dictum Gegenstand eines Zirkularbeschlusses sein, der die unbestrittene Verlängerung eines bestehenden Tarifs zum Ge­ genstand hat.

ESchK 4 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D (Konzertgesellschaften) wird um ein Jahr, bis 30. Juni 1996 verlängert.

2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom

17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1 '200.- auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- die Mitglieder der Spruchkammer

- die SUISA, Zürich

- den VESBO, Bern Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).