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EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FUR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE F!D!RALE EN MATIUE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEURS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Beschluss vom 1. Juli 1991 betreffend den Tarif D (Konzertgesellschaften) Besetzung der Spruchkanuner: Präsident:
- Dr. Hans Dressler, Basel Neutrale Beisitzer:
- Pierre Greber, Geneve
- Verena Bräm, Zürich Vertreter der Urheber:
- Dr. Pierre-Alain Tache, Lausanne
- Dr. Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer:
- Bruno Sager, Bern
- Heinz Kern, Zürich Sekretär:
- Carlo Govoni, Bern
I. 1 . 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D, den die Schiedskommis sion mit Beschluss vom 30. Juni 1986 genehmigt hat, läuft am 30. Juni 1991 ab. Mit Eingabe vom 21. Februar 1991 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt; die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs um 2 1/2 Jahre bis
31. Dezember 1993 zu verlängern. 2. Zur Begründung ihres Antrags führt die SUISA aus, der Ta rif habe sich bewährt und seine Anwendung sei mit keinen Schwierigkeiten verbunden. Mit dem geltenden Tarif wurden die folgenden Einnahmen erzielt: 1986 Fr. 552'843.-- 1988 Fr. 528'320.-- 1987 Fr. 571'608.-- 1989 Fr. 612'756.-- 3. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs D auch über die im Sinne von Art. 9 VV zum Ver wertungs (SR 231.21) mit dem hauptsächlichen Nutzerverband geführten Vorverhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass der Verband Schweiz. Berufsorchester der Ver längerung zugestimmt hat. 4. In dem von der Schiedskommission mit Präsidialverfügung vom 8. März 1991 eröffneten Vernehmlassungsverfahren hat der Verband Schweiz. Berufsorchester seine Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung bestätigt. Die entsprechende schriftliche Stellungnahme trägt das Datum vom 2. April 1991. 5. Da es sich um einen blassen Verlängerungsantrag handelt, dem der hauptsächlich betroffene Nutzerverband ausdrück lich zugestimmt hat, erfolgte die Behandlung des Antrages der SUISA gemäss Art. 8 GO auf dem Zirkulationsweg.
II. 1. 3 Die Schiedskommission zieht in Erwägung: Gemäss Art. 1 Abs. 4 des Reglements der Schiedkommission soll die Verwertungsgesellschaft ihren Tarifvorschlag sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf welchen der Tarif in Kraft zu treten hat. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs D ist nicht fristgerecht eingereicht worden. Da es sich bei der vorerwähnten Bestimmung um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt und der Schiedskommission ge nügend Zeit blieb, um den Verlängerungsantrag zu beha ndeln, steht die Nichteinhaltung der Antragsfrist einer Genehmigung der Tarifverlängerung nicht entgegen. 2. Die mit dem Tarif D bisher gemachten Erfahrungen zeigen, dass kein Grund für eine Tarifrevision besteht. Zu diesem Ergebnis ist auch der hauptsächliche Nutzerverband gekom men; er hat sich im Vernehmlassungsverfahren mit der Bei behaltung des geltenden Tarifs ausdrücklich einverstanden erklärt. Gemäss ständiger Praxis genehmigt die Schiedskom mission eine Tarifverlängerung ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betroffenen damit einverstanden sind. III. Demnach beschliesst die Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D (Konzertgesellschaften) wird um 2 1/2 Jahre bis zum 31. Dezember 1993 verlängert. 2. Schriftliche Mitteilung an:
- die SUISA, Zürich
- den Verband Schweiz. Berufsorchester, Bern Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident: Der Sekretär: