Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini CAF Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
Beschluss vom 6. Mai 2008 betreffend den Tarif D Konzertgesellschaften
2/18 ESchK CAF Beschluss vom 6. Mai 2008 betreffend den Tarif D CFDC ___________________________________________________________________________________________________________
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D (Konzertgesellschaften), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. Mai 2001 genehmigt und am 15. März 2004 verlängert hat, läuft am 30. Juni 2008 ab. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 hat die Verwertungsgesell- schaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, einen neuen Tarif D in der Fassung vom 16. Januar 2008 mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu genehmi- gen.
2. Die SUISA gibt die Einnahmen aus dem Tarif D in den letzten fünf Jahren wie folgt an: 2003: Fr. 1'499'128.- 2004: Fr. 909'450.- 2005: Fr. 925'121.- 2006: Fr. 1'295'507.- 2007: Fr. 825'914.- (provisorisch)
Dazu wird ausgeführt, dass diese Einnahmezahlen die Umsatzbuchungen bei der SUISA pro Kalenderjahr widerspiegeln. Damit würden diese Beträge nicht den Ein- nahmen pro Konzertsaison entsprechen, welche in der Regel von August bis zum Ju- ni/Juli des Folgejahres dauere. Die Schwankungen bei den Einnahmen führt die SUISA darauf zurück, dass die tarifliche Entschädigung pro-rata-temporis der geschützten Musik berechnet wird, wobei der Anteil geschützter (zeitgenössischer) Musik in den Konzertprogrammen der Veranstalter von Jahr zu Jahr oder von Konzertsaison zu Konzertsaison unterschiedlich hoch sein könne.
3. Zu den Verhandlungen berichtet die SUISA, dass mit dem einzigen Verhandlungspart- ner VESBO (dem Verband Schweizerischer Berufsorchester) eine Einigung hinsichtlich des vorgelegten Tarifs erreicht werden konnte.
Weiter erwähnt die SUISA, dass die Konzertgesellschaften in den letzten Jahren fest- gestellt hätten, dass für sie eine Abrechnung pro Konzert in vielen Fällen günstiger komme als eine Abrechnung pro Saison. Hier könne es insbesondere zu Verzerrungen kommen, wenn Anlässe mit geringen Einnahmen aber voll geschützter Musik den Pro- zentsatz der gesamthaft geschützten Werke unverhältnismässig hoch ansteigen lasse. Der Forderung nach einer Abrechnung pro Konzert habe sich die SUISA nicht ver-
3/18 ESchK CAF Beschluss vom 6. Mai 2008 betreffend den Tarif D CFDC ___________________________________________________________________________________________________________
schliessen können, da damit die gesetzlichen Vorgaben, wonach die Einnahmen bzw. die Kosten der Musikverwendung sowie das Verhältnis der geschützten Musik zur ge- samten Musikdauer massgebend sind, genauer umgesetzt werden können.
Die Abrechnung pro Konzert komme damit einer Abrechnung gemäss dem sonst übli- chen Tarif für Konzerte (GT K) gleich. Mit dem VESBO sei man indessen übereinge- kommen, die Unterschiede zu den übrigen Konzertveranstaltern weiterhin durch einen eigenen Tarif zu berücksichtigen. Diese Unterschiede seien vor allem darin zu sehen, dass die Konzertgesellschaften ihre Konzerte zu einem hohen Anteil mit Subventionen und nicht mit Billetteinnahmen finanzieren, und dass in vielen Konzerten nicht zu hun- dert Prozent geschützte Musik aufgeführt wird.
Diese Überlegungen hätten zu einigen Änderungen im Tarif geführt. So werden die Konzertgesellschaften neu einmal pro Saison für jedes Konzert separat abrechnen (vgl. Ziff. 14 Tarif D). Dabei rechnen sie auch über Konzerte ab, bei welchen sie Musi- ker ausserhalb des eigenen Orchesters engagieren (vgl. Ziff. 3). Nicht unter diesen Ta- rif fallen dagegen Tanz- und Unterhaltungsanlässe bzw. Anlässe, bei denen das Or- chester in Verbindung mit anderen urheberrechtlich geschützten Werken eine Darbie- tung gibt, beispielsweise Live-Musik zur Vorführung eines Stummfilms (vgl. Ziff. 4). Zu den Einnahmen des Veranstalters werden Billetteinnahmen, Einnahmen aus Mitglie- derbeiträgen, Sponsoring und Subventionen gezählt, wobei Sponsoringeinnahmen und Subventionen nur soweit berücksichtigt werden, als sie zur Deckung der Kosten des Konzerts inklusive der Proben verwendet werden. Zusätzlich wird präzisiert, dass auch die Kosten der Proben zu den Konzertkosten zu zählen sind (vgl. Ziff. 5.3 und Ziff. 10). Die SUISA geht auch davon aus, dass bei einer Abrechnung nach Konzert die Subven- tionen auf jedes Konzert aufgeteilt werden können. Die bisherige Regelung, wonach nur 80 Prozent der Gesamtsubventionen bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen sind, habe im Einverständnis mit dem VESBO gestrichen werden kön- nen. Im Übrigen sei auch bei den Ermässigungen (vgl. Ziff. 12) eine Angleichung an den GT K vorgenommen worden.
4. Die SUISA ergänzt ihre Eingabe mit zusätzlichen Ausführungen zur Angemessenheit des Tarifs D und weist darauf hin, dass die Angemessenheit des bisherigen Tarifs vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. März 1999 bejaht worden sei und betont insbe-
4/18 ESchK CAF Beschluss vom 6. Mai 2008 betreffend den Tarif D CFDC ___________________________________________________________________________________________________________
sondere auch, dass der neue Tarif in wesentlichen Elementen (insbesondere Berech- nungsgrundlage und Prozentsatz) mit dem bisherigen übereinstimme und den Veran- staltern in einigen Punkten gar bessere Konditionen zugestanden worden seien. Auch erlaube die separate Abrechnung jeder einzelnen Veranstaltung eine differenziertere Tarifabrechnung als bis anhin. Den Umstand, dass sie sich mit dem VESBO auf einen neuen Tarif einigen konnte, erachtet die SUISA als weiteres Indiz für dessen Ange- messenheit.
5. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2008 wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieser Tarifeingabe eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV). Da der Tarifeingabe die ausdrückliche Zustimmungserklärung des einzigen Nutzerverban- des VESBO zum eingereichten Tarif in der Fassung vom 16. Januar 2008 beilag, konn- te auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens gemäss Art. 10 Abs. 3 URV verzichtet werden und die Eingabe gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwa- chungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) unmittelbar dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet werden.
In seiner Antwort vom 8. Februar 2008 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Un- tersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Um- stand, dass sich die SUISA mit dem massgebenden Nutzerverband auf einen neuen bis 30. Juni 2013 gültigen Tarif hat einigen können und die Zustimmung der Betroffe- nen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6. Da der Nutzerverband VESBO dem von der SUISA vorgelegten Tarif D ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 14. Februar 2008 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
7. Der zur Genehmigung vorgelegte Tarif D (Konzertgesellschaften) hat in der eingereich- ten Fassung vom 16. Januar 2008 in den Amtssprachen deutsch, französisch und ita- lienisch den folgenden Wortlaut:
17/18 ESchK CAF Beschluss vom 6. Mai 2008 betreffend den Tarif D CFDC ___________________________________________________________________________________________________________
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des Tarifs D (Konzertgesellschaften) in der Fassung vom 16. Januar 2008 und mit Wirkung ab dem
1. Juli 2008 am 18. Januar 2008 und somit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV zwei- mal erstreckten Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchge- führt worden sind.
2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Ein wesent- liches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist in der Zustimmung der hauptsächli- chen Organisationen der Werknutzer zu sehen. In diesen Fällen kann die Schieds- kommission auf eine Angemessenheitsprüfung verzichten. Diese Praxis der Schieds- kommission findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung (vgl. Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zu- stimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Ge- nehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
3. Die Schiedskommission geht davon aus, dass sich die im Tarif D vorgenommenen Änderungen im Wesentlichen zu Gunsten der Nutzer, d.h. der Konzertgesellschaften auswirken dürften. Der durch diesen Tarif massgeblich betroffene Verband Schweizeri- scher Berufsorchester VESBO hat dem neuen Tarif mit einer Gültigkeitsdauer bis zum
30. Juni 2013 denn auch ausdrücklich zugestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Zu- stimmung sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfeh- lung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif D in der Fassung vom 16. Januar 2008 ist somit zu genehmigen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
18/18 ESchK CAF Beschluss vom 6. Mai 2008 betreffend den Tarif D CFDC ___________________________________________________________________________________________________________
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif D (Konzertgesellschaften) wird in der Fassung vom 16. Januar 2008 mit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2013 genehmigt.
[…]