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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 3. Dezember 2001 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) Besetzung: Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Nathalie Tissot, La Chaux-de-Fonds Vertreter der Urheber: • Kamen Troller, Genève Vertreterin der Werknutzer: • Christina Schmid-Tschirren, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 3. Dezember 2001 betreffend den Tarif C 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigt hat und letztmals am 9. Oktober 2000 verlängerte, läuft am 31. Dezember 2001 ab. Die Verwertungsgesell- schaften SUISA und Swissperform stellen mit gemeinsamer Eingabe vom 28. August 2001 den Antrag, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, erneut um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2002 zu verlän- gern.
2. In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs C auch im vergange- nen Jahr mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war, da mit den meisten kirchlichen Vereinigungen in der Schweiz auf diesem Tarif basierende Gesamtverträge die Nutzung des Repertoires der SUISA regeln würden. Gemäss den Angaben der SUISA be- trugen ihre Einnahmen aus dem Tarif C in den letzten fünf Jahren Fr. 342'618.65 (1996), Fr. 360'075.65 (1997), Fr. 356'681.40 (1998), Fr. 360'848.50 (1999) sowie Fr. 364'776.40 (2000).
3. Zur Begründung ihres Antrags verweisen die Verwertungsgesellschaften auf ihre früher erfolgten Eingaben, wonach Umfragen durchgeführt worden sind, um den Anteil geschütz- ter Musik sowie im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger festzustellen, die in den Kirchen verwendet werden. Dabei sei ebenfalls der mit der Nutzung verbundene Ertrag be- ziehungsweise Aufwand bei den beiden Landeskirchen eruiert worden. Allerdings sei dem bisherigen Tarif und den nun durchgeführten Auswertungen die Mitgliederzahlen der Lan- deskirchen zu Grunde gelegen, wie sie in der Volkszählung 1990 ermittelt wurden. Da die Resultate der Volkszählung 2000 erst im kommenden Jahr vorliegen, erscheint es den Verwertungsgesellschaften nicht sinnvoll, einen neuen Tarif aufzustellen, bevor diese Zah-
ESchK CAF Beschluss vom 3. Dezember 2001 betreffend den Tarif C 3 CCF ___________________________________________________________________________ len bekannt sind, zumal die Landeskirchen eher von sinkenden Mitgliederzahlen ausgehen würden.
4. Die Verwertungsgesellschaften bestätigen indessen, dass die Verhandlungen für einen neu- en Tarif schon weit gediehen sind. Im Laufe der Verhandlungen, die vor allem zur Ent- schädigungshöhe und zur Gestaltung des Tarifs geführt worden seien, habe sich indessen gezeigt, dass bis Ablauf der von der Schiedskommission verlängerten Eingabefrist für den neuen Tarif kein Abschluss der Verhandlungen möglich war. Daher und auch aus den vor- erwähnten Gründen wird einer nochmaligen Verlängerung des bisherigen Tarifs um ein Jahr der Vorzug gegeben.
Als Verhandlungspartner bezüglich des Tarifs C werden folgende Organisationen und Ge- meinschaften angegeben: − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz − Christkatholische Kirche der Schweiz − Christlicher Sängerbund der Schweiz − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Erzbistum Vaduz − Heilsarmee − Neuapostolische Kirche Schweiz − Procure romande de musique sacrée − Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund − Schweizerischer Kirchengesangsbund − Schweizerische Pfingstmission − Schweizer Union der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten − Vereinigung Freier Missionsgemeinden
5. Die Verwertungsgesellschaften gehen auf Grund der Tatsache, dass es sich um die Verlän- gerung eines bestehenden Tarifs handelt sowie gestützt auf die breite Zustimmung der Ta- rifpartner davon aus, dass der Tarif C angemessen ist. Es wird auch darauf hingewiesen,
ESchK CAF Beschluss vom 3. Dezember 2001 betreffend den Tarif C 4 CCF ___________________________________________________________________________ dass die Swissperform nochmals auf die Geltendmachung der verwandten Schutzrechte verzichtet, nachdem über die Abgeltung dieser Rechte eine grundsätzliche Einigung habe gefunden werden können.
6. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2001 wurden die Tarifpartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 28. September 2001 zur nochmaligen Verlängerung des Tarifs C Stellung zu nehmen. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. Mit gemeinsamen Schreiben vom 13. September 2001 stimmten die Christkatholische Kirche der Schweiz, die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz und der Schweizerische Evangeli- sche Kirchenbund der Verlängerung des Tarifs C um ein Jahr ausdrücklich zu.
7. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Tarif C mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2001 dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet.
Der Preisüberwacher verzichtete mit Antwort vom 3. Oktober 2001 auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisati- onen auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können und die Zustim- mung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer miss- bräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
8. Da die massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften dem Verlängerungsantrag zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom
16. Oktober 2001 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durch-
ESchK CAF Beschluss vom 3. Dezember 2001 betreffend den Tarif C 5 CCF ___________________________________________________________________________ führung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwer- tungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs C um ein weiteres Jahr ist innert der mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2001 angesetzten Frist (Art. 9 Abs. 2 URV) einge- reicht worden und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Tarifverhandlungen mit den massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG fortgesetzt worden sind. Allerdings musste die Einreichung eines neuen Tarifs erneut um ein Jahr verschoben werden.
2. Im Rahmen des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zum Antrag der Verwertungsgesellschaften haben die massgebenden Kirchen und religiö- sen Gemeinschaften der vorgesehenen Tarifverlängerung um ein Jahr ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt. Auch der Preisüberwacher hat keine Einwände ge- gen die vorgesehene Tarifverlängerung vorgebracht.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerver- bände dem Verlängerungsantrag zugestimmt haben. Im Rahmen der Angemessenheitskon- trolle nach Art. 59f. URG ist somit gegen die Verlängerung des Tarifs C um ein weiteres Jahr nichts einzuwenden und der Antrag der Verwertungsgesellschaften daher zu genehmi- gen.
ESchK CAF Beschluss vom 3. Dezember 2001 betreffend den Tarif C 6 CCF ___________________________________________________________________________ 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV grundsätzlich von den Antrag stellen- den Verwertungsgesellschaften zu tragen. Da die Swissperform im Rahmen dieser Tarif- verlängerung erneut darauf verzichtet hat, eine Entschädigung für die verwandten Schutz- rechte geltend zu machen, und es sich beim Tarif C somit um einen Tarif der SUISA han- delt, sind die Kosten vollumfänglich von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigten Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, soweit dieser Teil Tarifcharakter hat und der Kogni- tion der Schiedskommission untersteht, bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.
2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1'093.00
total Fr. 2'093.00 auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Christkatholische Kirche der Schweiz, Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz, Schweizerischer Evangeli- scher Kirchenbund, alle v.d. Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Zürich − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz, Niederhünigen − Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil − Heilsarmee, Bern − Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich
ESchK CAF Beschluss vom 3. Dezember 2001 betreffend den Tarif C 7 CCF ___________________________________________________________________________ − Procure romande de musique sacrée, St-Maurice − Schweizerischer Kirchengesangsbund, Liebefeld − Schweizerische Pfingstmission, Emmetten − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich − Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Rubigen − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.
Eidg. Schiedskommission für die
Ver- wertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin:
Der Sekretär:
D. Wüthrich-Meyer A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.