Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • François Magnin, Lausanne Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bloem, Genève Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigt hat und letztmals am 12. Oktober 1999 verlängerte, läuft am 31. Dezember 2000 ab. Die Verwertungsgesell- schaften SUISA und Swissperform stellen mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 2000 den Antrag, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, erneut um ein zusätzliches Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern.
2. In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs C mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden war und mit den meisten kirchlichen Vereinigun- gen in der Schweiz auf diesem Tarif basierende Gesamtverträge die Nutzung des Reper- toires der SUISA regeln. Gemäss den Angaben der SUISA betrugen die Einnahmen aus dem Tarif C in den letzten vier Jahren Fr. 342'618.65 (1996), Fr. 360'075.65 (1997), Fr. 356'681.40 (1998) sowie Fr. 360'848.50 (1999).
3. Weiter wird im Antrag darauf hingewiesen, dass die Zeit seit der letzten Eingabe nicht aus- gereicht habe, die vorgenommenen Untersuchungen zum Anteil geschützter Musik und im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger, die in den Kirchen verwendet werden, voll- ständig auszuwerten sowie den mit der Nutzung von Musik verbundenen Ertrag oder Auf- wand festzustellen.
Aus diesem Grund sei den folgenden kirchlichen Organisationen und religiösen Gemein- schaften eine weitere Verlängerung des Tarifs C um ein Jahr vorgeschlagen worden: − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz − Christkatholische Kirche der Schweiz − Christlicher Sängerbund der Schweiz − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN − Erzbistum Vaduz
ESchK CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 3 CCF ___________________________________________________________________________ − Heilsarmee − Neuapostolische Kirche Schweiz − Procure romande de musique sacrée − Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund − Schweizerischer Kirchengesangsbund − Schweizerische Pfingstmission − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten − Vereinigung Freier Missionsgemeinden
Dem Bericht der Verwertungsgesellschaften sowie den diesem Bericht beigelegten Einver- ständniserklärungen (Beilagen 6 bis 17) ist zu entnehmen, dass nahezu alle betroffenen Nutzerorganisationen der vorgeschlagenen Verlängerung des Tarifs C bis Ende 2001 aus- drücklich zugestimmt haben.
Die Verwertungsgesellschaften gehen auf Grund der Tatsache, dass es sich um die Verlän- gerung eines bereits bestehenden Tarifs handelt sowie gestützt auf die breite Zustimmung der Tarifpartner davon aus, dass der Tarif C angemessen ist. Es wird auch darauf hingewie- sen, dass die Swissperform nochmals und unpräjudiziell auf die Geltendmachung der ver- wandten Schutzrechte verzichtet.
4. Die Schiedskommission bot mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2000 den Tarifpartnern, die sich noch nicht geäussert hatten, nochmals Gelegenheit, sich zur beantragten Verlänge- rung des Tarifs C vernehmen zu lassen. Dabei wurde ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. Bis zum Ablauf der bis zum 7. Juli 2000 angesetzten Frist sind keine Stellungnahmen einge- troffen.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Tarif C mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2000 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
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Der Preisüberwacher verzichtete mit Antwort vom 17. Juli 2000 auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dies begründet er damit, dass sich die Verwer- tungsgesellschaften mit den betroffenen Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2001 haben einigen kön- nen und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Ta- rif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsge- sellschaften beruht.
6. Da die massgebenden Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zuge- stimmt oder ihm zumindest nicht widersprochen haben und seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zir- kulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs C um ein weiteres Jahr ist fristgerecht (Art. 9 Abs. 2 URV) eingereicht worden und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verlängerung mit den massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.
2. Zur Frage der Geltung des Tarifs C im Fürstentum Liechtenstein sowie des Einbezugs der verwandten Schutzrechte kann auf die Erwägungen der Kommission im Rahmen der letzt- maligen Verlängerung (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1999, Ziff. II/2 und 3) hingewiesen werden.
3. Die massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften haben der vorgesehenen Tarif- verlängerung im Vorverfahren zugestimmt oder zumindest nicht dagegen opponiert. Der Antrag ist auch anlässlich der von der Kommission durchgeführten Vernehmlassung unbe-
ESchK CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 5 CCF ___________________________________________________________________________ stritten geblieben und der Preisüberwacher hat ebenfalls keine Einwände gegen die vorge- sehene Tarifverlängerung vorgebracht.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerver- bände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach Art. 59f. URG ist somit gegen die Verlänge- rung des Tarifs C um ein Jahr nichts einzuwenden und daher zu genehmigen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV grundsätzlich von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen. Da die Swissperform im Rahmen dieser Tarifverlängerung erneut darauf verzichtet hat, eine Ent- schädigung für die verwandten Schutzrechte geltend zu machen, und es sich daher um ei- nen Tarif der SUISA handelt, sind die Kosten vollumfänglich von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigten Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, soweit dieser Teil Tarifcharakter hat und der Kogni- tion der Schiedskommission untersteht, bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.
2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 961.65
total Fr. 1'961.65 auferlegt.
ESchK CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 6 CCF ___________________________________________________________________________ 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Zürich − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz, Niederhünigen − Christkatholische Kirche der Schweiz, Schlieren − Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern − Heilsarmee, Bern − Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich − Procure romande de musique sacrée, St-Maurice − Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Bern − Schweizerischer Kirchengesangsbund, Liebefeld − Schweizerische Pfingstmission, Emmetten − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich − Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Rubigen − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.
Eidg. Schiedskommission für die
Ver- wertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin:
Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.