opencaselaw.ch

tarif-c-1998

Tarif C (Beschluss vom 8. September 1998)

Eschk · 1998-09-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 8. September 1998 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Ipsach • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • François Magnin, Lausanne Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bloem, Genève Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 8. September 1998 betreffend Tarif C 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigt und letztmals am 1. Oktober 1997 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1998 ab. Mit der gemeinsam von der SUISA und der SWISSPERFORM eingereichten Eingabe vom 27. Mai 1998 stellt die SUISA den Antrag, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs, auch hinsichtlich des allge- meinen Teils der Tarifordnung, um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 1999 zu ver- längern.

2. In der Eingabe weist die SUISA darauf hin, dass die Anwendung des Tarifs C mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war und mit den meisten kirchlichen Vereini- gungen in der Schweiz auf diesem Tarif beruhende Gesamtverträge die Nutzung des Reper- toires der SUISA regeln würden. Die Einnahmen betrugen nach Angaben der SUISA in den letzten drei Jahren Fr. 344’278.70 (1995), Fr. 342’618.65 (1996) beziehungsweise Fr. 360’075.65 (1997).

3. Zum bereits im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens geäusserten Vorhaben, in diesem Bereich einen neuen Tarif mit einer Gültigkeitsdauer ab 1. Januar 1999 aufzustel- len, führt die SUISA aus, dass die zwischenzeitlich durchgeführten Erhebungen über den Nutzungsaufwand noch nicht ausgewertet werden konnten und auch die Untersuchungen zum Anteil geschützter Werke noch nicht hätten abgeschlossen werden können. Die SUISA verlangt somit erneut eine Verlängerung des bisherigen Tarifs.

Nach Angaben der SWISSPERFORM dürfte den Musikaufführungen mit Tonträgern in diesem Bereich eine eher geringe Bedeutung zukommen; aus diesem Grunde sei bis anhin auf den Einbezug der verwandten Schutzrechte verzichtet worden. Im Rahmen der Erhe- bungen zum Nutzungsaufwand werde allerdings auch der Umfang der Verwendung im Handel erhältlicher Ton- oder Tonbildträger abgeklärt. Gestützt darauf werde in einem neuen Tarif C auch eine Vergütung für die verwandten Schutzrechte vorgesehen.

ESchK CAF Beschluss vom 8. September 1998 betreffend Tarif C 3 CCF ___________________________________________________________________________

4. In ihrer Eingabe vom 27. Mai 1997 erstattet die SUISA im weiteren Bericht über die Ver- handlungen zur Verlängerung des Tarifs C, die sie mit den folgenden Werknutzern und Organisationen geführt hat: − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Zürich − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz, Niederhünigen − Christkatholische Kirche der Schweiz, Schlieren − Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern − Dekanatskanzlei Liechtenstein, Bendern − Heilsarmee, Bern − Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich − Procure romande de musique sacrée, St-Maurice − Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Bern − Schweizerischer Kirchengesangsbund, Augst − Schweizerische Pfingstmission, Emmetten − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich − Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Rubigen

Dem Bericht der Verwertungsgesellschaften sowie den beigelegten Gesuchsunterlagen (Beilagen 6 bis 19) kann entnommen werden, dass mit Ausnahme der Dekanatskanzlei Liechtenstein sämtliche der oben erwähnten Werknutzer beziehungsweise deren Organisa- tionen der vorgeschlagenen Verlängerung des Tarifs C schriftlich zugestimmt haben. Die Dekanatskanzlei Liechtenstein hat mit Schreiben vom 13. Mai 1998 mitgeteilt, dass das Dekanat mit Bildung der Erzdiözese Vaduz auf Ende 1998 aufgelöst werde und sich daher nicht mehr für zuständig halte, einem Tarif mit einer Gültigkeitsdauer bis Ende 1999 zuzu- stimmen (Gesuchsbeilage 20).

5. Aufgrund des Umstandes, dass die massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften dem Antrag der SUISA auf Verlängerung des Tarifs C bis Ende 1999 ausdrücklich zuge- stimmt haben und gegen diese Verlängerung im Rahmen der Verhandlungen keinerlei Einwände erhoben worden sind, hat die Schiedskommission mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 1998 auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet (Art. 10 Abs. 3 URV).

ESchK CAF Beschluss vom 8. September 1998 betreffend Tarif C 4 CCF ___________________________________________________________________________ Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt so- wie die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. De- zember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

6. Mit Antwort vom 11. Juni 1998 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dies begründete er damit, dass sich die Verwer- tungsgesellschaften mit den betroffenen Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs um ein Jahr bis 31. Dezember 1999 haben eini- gen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwer- tungsgesellschaften beruht.

7. Da die massgebenden Organisationen der Werknutzer dem Verlängerungsantrag bereits im Rahmen der Verhandlungen zugestimmt haben und seitens der Mitglieder der Spruchkam- mer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behand- lung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs C ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV), und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG durchge- führt worden sind. Zur Stellungnahme der Dekanatskanzlei Liechtenstein gilt es im übrigen zu beachten, dass gemäss einem Urteil des Fürstlichen Liechtensteinischen Obersten Ge- richtshofes vom 27. Januar 1997 (GRUR Int. 1998, S. 517) die für das Gebiet der Schweiz erlassenen Tarife in Liechtenstein allenfalls hilfsweise herangezogen werden können.

2. Das Gesuch um Verlängerung des bisherigen Tarifs C um ein Jahr wurde sowohl von der SUISA wie auch von der SWISSPERFORM (Gesellschaft für Leistungsschutzrechte) un-

ESchK CAF Beschluss vom 8. September 1998 betreffend Tarif C 5 CCF ___________________________________________________________________________ terzeichnet. Allerdings ist festzustellen, dass die SWISSPERFORM keinen eigenständigen Antrag hinsichtlich der verwandten Schutzrechte stellt. Beim zur Verlängerung beantragten Tarif C handelt es sich denn auch nicht um einen Gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG.

Die Schiedskommission hat den Tarif C unter dem neuen Urheberrechtsgesetz vom 9. Ok- tober 1992 bereits mehrmals verlängert und jeweils darauf hingewiesen, dass, soweit auch die Verwendung von Tonträgern einbezogen werden soll, nach dem neuen URG nicht nur die Rechte der Urheber, sondern auch die verwandten Schutzrechte (Art. 35 URG) zu be- rücksichtigen sind. Sie hat daraus gefolgert, dass für diesen Verwertungsbereich die SUISA zusammen mit der SWISSPERFORM gemäss Art. 47 Abs. 1 URG einen gemeinsamen Ta- rif aufzustellen hat. Aufgrund des bisherigen Verzichts der SWISSPERFORM für die Nut- zung verwandter Schutzrechte eine Vergütung geltend zu machen, wurde im Antrag der SUISA allerdings kein Verstoss gegen diese Pflicht gesehen.

Da die zur Feststellung des Umfangs der verwendeten Handelstonträger erforderlichen Ab- klärungen und damit auch die Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern noch nicht abge- schlossen sind, konnte der Schiedskommission indessen noch kein Gemeinsamer Tarif C vorgelegt werden. Gegen den erneuten Antrag der SUISA auf Verlängerung des bisherigen Tarifs ist somit nichts einzuwenden.

3. Der Verlängerungsantrag der SUISA ist bei den massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Rahmen des Vorverfahrens auf breite Zustimmung gestossen.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerver- bände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, falls der Tarif auch

ESchK CAF Beschluss vom 8. September 1998 betreffend Tarif C 6 CCF ___________________________________________________________________________ unter dem neuen Recht genehmigungsfähig ist. Der vorliegende Tarif wurde sowohl am 21. Oktober 1993 wie auch am 7. November 1995 und am 1. Oktober 1997 unter dem neuen URG verlängert; damit wurde seine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit unter dem gel- tenden Recht bejaht, hat doch die Schiedskommission festgestellt, dass gegen die Verlän- gerung des Tarifs C auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach Art. 60 URG nichts einzuwenden ist.

4. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung der Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung des Tarifs C zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung ist daher zu genehmi- gen.

5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen. Da die SWISSPERFORM im Rahmen dieser Tarifverlängerung formell keinen Antrag gestellt hat und es sich hier auch nicht um einen gemeinsamen Tarif handelt, wird darauf verzichtet, ihr Kosten aufzuerlegen. Diese sind somit vollumfänglich von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des letztmals mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 verlängerten Ta- rifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird, auch hinsichtlich des allge- meinen Teils der Tarifordnung, soweit dieser Teil Tarifcharakter hat und der Kognition der Schiedskommission untersteht, bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.

2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1‘200.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 807.80

total Fr. 2‘007.80 auferlegt.

ESchK CAF Beschluss vom 8. September 1998 betreffend Tarif C 7 CCF ___________________________________________________________________________

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die SWISSPERFORM, Zürich − die Verhandlungspartner gemäss Ziffer I/4 − den Preisüberwacher

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die

Ver- wertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin:

Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.