Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 1. Oktober 1997 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • François Magnin, Lausanne Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bloem, Genève Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
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___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigt und letztmals am 7. November 1995 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1997 ab. Mit Eingabe vom 27. Mai 1997 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung, um ein weite- res Jahr bis zum 31. Dezember 1998 zu verlängern.
2. In ihrer Eingabe hat die SUISA darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Tarifs C mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war und die Einnahmen in den letzten zwei Jahren Fr. 344’278.70 (1995) beziehungsweise Fr. 342’618.65 (1996) betragen haben.
Nach Aussage der SUISA konnten die erforderlichen Zahlen für den in Aussicht gestellten künftigen Tarif noch nicht ermittelt werden. Die SUISA erwähnte aber auch, dass sie im Hinblick auf diesen neuen Tarif ab Juni dieses Jahres mit den Verhandlungspartnern Ge- spräche darüber führen wird, wie die tarifrelevanten Daten erhoben werden können. Sie hat denn auch mit Schreiben vom 7. März 1997, mit dem sie den Verhandlungspartnern die Verlängerung des bisherigen Tarifs vorschlug, einen Fragebogen für die Berechnung der entsprechenden Entschädigungen unterbreitet.
Zusätzlich wurde ergänzt, dass die SWISSPERFORM, welche bis anhin auf einen entspre- chenden Tarif für die verwandten Schutzrechte verzichtet hat, ebenfalls an den Gesprächen für einen neuen Gemeinsamen Tarif C mit einer Gültigkeitsdauer ab 1. Januar 1999 teil- nehmen wird.
3. In ihrem Antrag vom 27. Mai 1997 erstattete die SUISA im weiteren Bericht über die Ver- handlungen zur Verlängerung des Tarifs C, die sie mit den folgenden Werknutzern geführt hat: − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Zürich
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___________________________________________________________________________ − Bund Freier Evangelischer Gemeinden, Niederhünigen − Christkatholische Kirche der Schweiz, Schlieren − Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil − Dekanatskanzlei Liechtenstein, Bendern − Evangelischer Brüderverein, Herblingen − Heilsarmee, Bern − Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich − Procure romande de musique sacrée, St-Maurice − Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich − Schweizerische Pfingstmission, Emmetten − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Bern − Schweizerischer Kirchengesangsbund, Pratteln − Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Wabern
Dem Bericht der SUISA sowie den von ihr beigelegten Gesuchsunterlagen (Beilagen 6 bis
14) kann entnommen werden, dass insgesamt neun der oben erwähnten Kirchen und religi- ösen Gemeinschaften der vorgeschlagenen Verlängerung des Tarifs C schriftlich zuge- stimmt haben. Daneben haben nach Angaben der SUISA drei weitere Nutzerorganisationen ihre telefonische Zustimmen erteilt.
4. Um auch denjenigen Nutzern, die sich nicht an den Verhandlungen beteiligt haben, Gele- genheit zu geben, sich zum Antrag der SUISA zu äussern, wurde von der Schiedskommis- sion mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 1997 die Durchführung eines Vernehmlassungs- verfahrens eingeleitet. Dabei wurde der Antrag der SUISA den unter der Ziff. 3 erwähnten Kirchen und religiösen Gemeinschaften zugestellt und insbesondere diejenigen Verhand- lungspartner, welche der Verlängerung des Tarifs C nicht bereits im Rahmen der Tarifver- handlungen zugestimmt haben, eingeladen, bis zum 30. Juni 1997 ihre Stellungnahme ein- zureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gilt. Mit Ausnahme der Bestätigung einer bereits zu einem früheren Zeit- punkt erteilten Zustimmung durch den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund sind keine zusätzlichen Stellungnahmen eingegangen.
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___________________________________________________________________________ 5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 1997 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 14. Juli 1997 verzichtete der Preis- überwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründete er damit, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlän- gerung des bisherigen Tarifs um ein Jahr bis Ende 1998 habe einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6. Da ein wesentlicher Teil der direkt betroffenen Kreise dem Verlängerungsantrag bereits im Rahmen der Verhandlungen zugestimmt hat, ihm in der von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassung keine Opposition erwachsen ist und auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs C ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV), und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die SUISA die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG durchgeführt hat.
2. Die Schiedskommission hat den Tarif C unter dem neuen Urheberrechtsgesetz vom 9. Ok- tober 1992 bereits zweimal, nämlich am 21. Oktober 1993 sowie am 7. November 1995 verlängert. Dabei hat sie jeweils darauf hingewiesen, dass der Tarif C, soweit er sich auf die Verwendung von Tonträgern bezieht, eine Verwertungshandlung regelt, die nach dem neuen URG nicht nur die Rechte der Urheber, sondern auch diejenigen der ausübenden Künstler (Art. 35 URG) betrifft. Sie hat daraus gefolgert, dass für diesen Verwertungsbe- reich die SUISA zusammen mit der für die verwandten Schutzrechte zuständigen
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___________________________________________________________________________ SWISSPERFORM gemäss Art. 47 Abs. 1 URG einen gemeinsamen Tarif aufzustellen hat. Aufgrund des bisherigen Verzichts der SWISSPERFORM auf Vergütungen für die Nut- zung verwandter Schutzrechte wurde im Antrag der SUISA allerdings kein Verstoss gegen diese Pflicht gesehen.
Die SWISSPERFORM hat auch im Rahmen dieses Verfahrens keinen Antrag auf Einbezug der verwandten Schutzrechte gestellt. Es ist aber vorgesehen, dass die beiden Verwer- tungsgesellschaften einen neuen Gemeinsamen Tarif C beantragen werden. Die Verhand- lungen zwischen den Tarifpartnern sind allerdings noch nicht soweit gediehen, dass der neue Tarif der ESchK bereits hätte unterbreitet werden können. Ein entsprechender Antrag dürfte daher frühestens 1998 erfolgen. Gegen den erneuten Antrag der SUISA auf Verlän- gerung des bisherigen Tarifs ist somit nichts einzuwenden.
3. Der Verlängerungsantrag der SUISA ist bei den massgebenden Nutzerorganisationen im Rahmen des Vorverfahrens auf breite Zustimmung gestossen. Auch anlässlich des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens sind keine Einwände ge- gen die Fortsetzung des Tarifs erhoben worden.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerver- bände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, falls der Tarif auch unter dem neuen Recht genehmigungsfähig ist. Der vorliegende Tarif wurde sowohl am 21. Oktober 1993 wie auch am 7. November 1995 unter dem neuen URG verlängert; damit wurde seine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit unter dem geltenden Recht bejaht, hat doch die Schiedskommission damals festgestellt, dass gegen die Verlängerung des Tarifs C auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach Art. 60 URG nichts einzuwenden ist.
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___________________________________________________________________________ 4. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen beziehungsweise der stillschweigenden Zu- stimmung der Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung des Tarifs C zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung ist daher zu genehmigen.
5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des letztmals mit Beschluss vom 7. November 1995 verlängerten Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird, auch hinsichtlich des all- gemeinen Teils der Tarifordnung, soweit dieser Teil Tarifcharakter hat und der Kogni- tion der Schiedskommission untersteht, bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
2. Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’200.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 869.40
total Fr. 2’069.40 auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die Verhandlungspartner gemäss Ziffer I/3 − den Preisüberwacher
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___________________________________________________________________________ 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Schweizeri- schen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege.