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0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Beschluss vom 7. November 1995 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) Besetzung: Präsidentin Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer: • Paul Thalmann, Zürich Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
ESchK 2 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigt und letztmals mit Beschluss vom 21. Ok tober 1993 um zwei Jahre verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1995 ab. Mit Eingabe vom 4. Mai 1995 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs, auch hinsichtlich des allge meinen Teils der Tarifordnung, um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 1997 zu verlängern. Die Einnahmen des Tarifs beliefen sich: 1991 auf Fr. 305‘003.45 1992 auf Fr. 278‘570.15 1993 auf Fr. 323‘149.45 1994 auf Fr. 342‘799.65 2. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs C über den Verlauf der Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass ein grosser Teil der Kirchen und religiösen Gemein schaften einer Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt hat, während die anderen auf das Rundschreiben der SUISA vom 31. Januar 1995 nicht rea giert haben. 3. Die SUISA weist in ihrem Verlängerungsantrag darauf hin, dass die Kirchen zum grossen Teil Musik mit Musikern und Sängern aufführen. Dagegen hät ten Musikaufführungen mit Tonträgern eine geringere Bedeutung. Die SWISSPERFORM verzichte denn auch bis Ende 1997 auf entsprechende Vergütungen für verwandte Schutzrechte. C 4. Im weiteren macht die SUISA geltend, dass sie die beiden grossen Landes kirchen mit Schreiben vom 2. März 1994 auf die Grundsätze der Angemes senheit nach Art. 60 URG hingewiesen und eine Untersuchung darüber ange regt habe. Allerdings habe diese Untersuchung noch nicht durchgeführt werden können; hiezu gebe aber die beantragte Verlängerung Gelegenheit. 5. Um auch denjenigen direkt betroffenen Kreisen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, nochmals Gelegenheit zu geben, sich zur Eingabe der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 1995 die Durchführung eines Vernehmiassungsverfahrens eingeleitet. Ge stützt auf Art. 10 Abs. 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Antrag auf Verlängerung des Tarifs Stellung zu nehmen:
ESchK 3 - Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Wettingen - Bund Freier Evangelischer Gemeinden, Niederhünigen - Christkatholische Kirche der Schweiz, Schlieren - Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil - Dekanatskanzlei Liechtenstein, Bendern - Evangelischer Brüderverein, Herbligen - Heilsarmee, Bern - Konferenz Mennoniten der Schweiz (Alttäufer), Tramelan - Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich - Procure romande de musique sacre, St. Maurice - Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich - Schweizerische Pfingstm ission, Emmetten - Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich - Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Bern ‘.— - Schweizerischer Kirchengesangsbund, Zürich - Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Wabern. Es wurde ihnen Frist bis zum 20. Juni 1995 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Ausserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 6. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet worden. Mit Antwort vom 31. Juli 1995 hat der Preisüberwacher der Schieds kommission mitgeteilt, dass er bei diesem unbestrittenen Geschäft auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Tarif C verzich te. 7. Da es sich hier um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betrof fenen Organisationen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben und angesichts der Stellungnahme des Preisüberwachers, erfolgt die Be handlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK 4 II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs C ist fristgerecht eingereicht worden und die SUISA hat die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden kirchlichen Organisationen ordnungsgemäss durchge führt. 2. Da sich der Tarif C auch auf die Verwendung von Tonträgern bezieht, regelt er eine Verwertungshandlung, die mit der Ausdehnung des Urheberrechts- gesetzes auf die verwandten Schutzrechte auch die Rechte der ausübenden Künstler umfasst. Die SUISA und die SWISSPERFORM sind somit verpflich tet, in diesem Bereich einen gemeinsamen Tarif (Art. 47 URG) vorzulegen. Da die SWISSPERFORM bis Ende 1997 auf Vergütungen für die verwandten Schutzrechte verzichtet, kann im Antrag der SUISA allerdings kein Verstoss gegen die Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs gesehen werden. Die Verlängerung des Tarifs C um zwei Jahre gibt sowohl den Nutzerorganisationen wie auch der SUISA und der SWISSPERFORM die Gelegenheit, sich in diesem Bereich möglichst bald über einen gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 URG zu einigen. 3. Das Vernehmiassungsverfahren hat gezeigt, dass die Werknutzer keine Ein wände gegen die Fortsetzung des geltenden Tarifs vorbringen. Gemäss lang jähriger Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlängerung eines be stehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, sofern sie der 10%-Regel und damit den Angemessenheitskriterien von Art. 60 URG entsprechen. In ihrem Genehmigungsbeschluss vom 17. Dezember 1990 ist die Schiedskommission zum Ergebnis gekommen, dass der Tarif C der 10%- Regel entspricht. Auch nach dieser Regel, welche die Schiedskommission nun von Gesetzes wegen (Art. 60 URG) im Rahmen ihrer Angemessen heitskontrolle anzuwenden hat, ist gegen eine Verlängerung des bestehen den Tarifs nichts einzuwenden.
ESchK 5 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemein schaften) wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung, um zwei Jahre bis 31. Dezember 1997 verlängert. 2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1,000.- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Mitglieder der Spruchkammer - die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM - die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/5 - den Preisüberwacher Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär: V. Bräm C. Govoni 0 Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).